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BGH Urteil vom 24.04.1963 – 2 StR 81/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die auf Grund eines Konsularvertrages in der Bundesrepublik tätigen ausländischen Konsulate sind Behörden im Sinne des § 279 StGB. BGH. Urteil vom 24. April 1963 -- 2 StR 81/63 - LG Frankfurt am Main

2172 086

Nachschlagewerk: ja ) nur zu II 1) Amtliche Sammlung: ja

StGB § 279

Die auf Grund eines Konsularvertrages in der Bundesrepublik tätigen ausländischen Konsulate sind Behörden im Sinne des § 279 StGB.

BGH. Urteil vom 24. April 1963 -- 2 StR 81/63 -

LG Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Siegmund M OD aus ED. geboren am EB 1539 in Ve ?oscn,

wegen Vergehens nach § 279 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichtier Henning,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Bundesanwalt EB oci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main)! vom 2. Novenber 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergchens nach § 279 StGB anstelle von einem Monat Gefängnis zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

Mit sciner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fchlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7, Die Revision macht geltend, die Verteidigung habe hilfsweise die Vernehmung der Ärzte Dr. gpund Dr. vB: un Beweise dafür beantragt, daß eine Untersuchung und Impfung stattgefunden habe, Wenn die Strafkammer dazu im Urteil ausführe, es sci nicht behauptet worden, gerade der Zeuge Steinfcls habe sich einem Arzt vorgestellt, so habe sie den Beweisentrag verkannt. Dicser habe sich erkennbar nur auf den der Verurteilung zugrunde liegenden Fall StB pezogen:

Die Rüge ist unbegründet,

Die Revision gibt den Antrag unrichtig wieder. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, die Herren Dr. Jgpund Dr. WWwais Zeugen darüber zı vernchnen, ob und bei welchen der in der Anklage genannten Fäll einc Untersuchung und Impfung der Antragsteller stattgefunden habe. Dieser Antrag bezog sich zweifelsfrei auf sämtliche. dem Angeklagten vorgevworfene Taten, Zudem enthielt er keine bestim Behauptung. Es handelte sich daher nicht um einen Beweisamtrag sondern um einen Boweisermittlungsamtrag, also eine bloße Bewe: anregung. Ihr nachzugehen hatte die Strafkammer, wie sie zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlaß, weil weder der Angeklagte noch scin Vertcidiger dem Zeugen StB orschalten haben, dicser habe sich entgegen seiner Aussage doch von einen Arzt untersuchen und impfen lassen.

' II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß die zur äußcren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten tragen. Das bedarf einer Erörterung nur unter zwei Gesichtspunkten.

1,) Die Revision ist der Meinung, das Brasilianische Konsulat in Düsseldorf, dem der Angeklagte zur Beschaffung cines brasilienischen Einreisevivums für den Zeugen St

GE cin von dem Arzt Dr. Wg@pausgestelltes Gesundheitszeugnis und einen Impfschein vorlegte, sei entgegen der Annahne der Strafkamner nicht als Behörde im Sinne des § 279 StGB anzuschen, Sie will damit ersichtlich geltend machen, daß als Bchörde nur eine deutsche Dienststelle in Betracht komme,

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden,

Das Gesetz sagt nicht, daß es sich bei der Behörde, deren Täuschung der Täter beabsichtigt, um eine deutsche Dienststelle handeln müsse. Auch aus seinem Schutzzveck ersibt sich eine solche Beschränkung nicht. Daß diesem für die Frage, was in den einzelnen Strafbestimmungen unter "Behöräc" zu verstehen ist, entscheidende Bedeutung zukonnt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, So hat er in den Urteilen vom 4. September 1952 - 5 StR 525/52 - (NdW 1952, 1385) und vom 22. Januar 1953 - 3 StR 1034/51 - die Anwendbarkeit des § 164 StCB auf falsche Anschuldigungen vor Dienststellen der Besatzungsmächte mit Sitz im Inland und vor einem russischen Kriegsgericht mit Sitz im Ausland deshalb bejaht, weil die Vorschrift auch dem Schutze dessen diene, gegen den sich die Anschuldigung richte. Ähnliche Erwägungen liegen der letztgenannten Entscheidung und dem Urteil vom 10. Juli 1952 - 4 StR 73/52 - (IM § 3 StGB Nr. 2) zugrunde, soweit diese sich - in Anschluß an die Entscheidung RGSt 3, 70, 72 - mit der Frage befassen, ob eine unwahre Zeugenaussage vor einen ausländischen Gericht nach den §§ 153 ff StGB straf-- bar ist,

Die Bestimmungen der §§ 277 bis 279 StGB dienen ebenso wie die §§ 271 bis 273 StGB dem Schutz uides Rechtsverkehrs vor unwahren Urkunden (vgl. BGHSt 9, 44), wenn auca mit der Einschrinkung, daß nicht der Rechtsverkehr allgemein, sondern nur derjenige mit Behörden und Versicherungsgesellschaften geschützt wird, Im Hinblick auf diesen Zweck dcr Bestimmungen und wegen der weitreichenden, nicht nur

für das Inland bedeutsamen Folgen, die unrichtige Gesundheitszeugnisse nach sich ziehen können, besteht kein Anhalt dafür, daß die Vorschriften nur den Schutz inncrdeuischer Belange gewährleisten sollen. Sie betreffen ein gemeinsanes Anlicgen der zivilisierten Staaten und haben damit ihren Wesen nach keine besondere Beziehung zum Inland. Ihre Anwendung auf eine ausländische Behörde ist deshalb jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn diese ihre amtlichen Befugnisse kraft besonderer Ermächtigung -— hier auf Grund eines Konsularvertrages -— im Inland ausübt.

2.) Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte den Tatbestand des § 279 StGB durch die Vorlegung sowohl des Gesundhceitszeugnisses als auch des Impfscheines verwirklicht. Die Unrichtigkcit des Gesundheitszeugnisses hat sie darin gesehen, daß Dr. WW ohne das SClärztlich untersucht worden war, bescheinigt hatte, dieser leide nicht an bestimmten Krankheiten, Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden, denn es ist anerkannt, daß. selbst ein im Ergebnis zutreffendes Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB unrichtig ist, wenn der Arzt einen Befund bescheinigt, ohne cine Untersuchung vorgenommen zu haben (RGSt 74, 229, 231; BGHSt '6, 90, 92; 10, 157, 158)-» Mur diese Unrichtigkeit nahm aber auch der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen billigend in Kauf; nur über sie, d.h, über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung, wollte er das Brasilianische Konsulat täuschen. Allerdings genügt hinsichtlich der Unrichtigkeit bedinster Vorsatz. Anders als nach den 88 277 und 278 StGB ist jedoch nach § 279 StGB nur strafbar, wer in der Absicht handelt, über seinen oder

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dafür, daß der Tüter den bestimmten Willen haben muß, über

gen Gesundheitszustand selbst und nicht nur darüber zu täuschen, daß dieser ohnc Untersuchung bescheinigt worden ist. Der Scnat braucht indessen Jiese Trage hier nicht zu entscheiden.

Für den Schuldspruch ist sie ohne Bedeutung, denn der Angcklagte hat sich jedenfalls durch die gleichzeitige Vorlcgung des Impfscheines eines Vergehens nach § 279 StGB schuldig gemacht. Diesc Bescheinigung, in der Dr. Wild unzutreffend bezeugt hatte, Steinfels sei gegen Pocken geinpft vorden, war ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB (RGSt 24, 284}. Von ihr hat der Angeklagte, der dicsc Unrichtigkeit billigend in Kauf nahm, Gebrauch gemacht, um dem Konsulat für den Fall der Unrichvigkeit vorzutäuschen, Stop sei zeimpft worden.

Damit handelte er jedenfalls insoweit in der Absicht, über den Gesundheitszustand des Steinfels zu täuschen; denn die Tatsachc, ob ein Mensch mit Erfolg gegen Pocken geimpft worden ist, betrifft unmittelbar scinen Gesundheitszustand (vgl. RG aa0).

Auch die Strafzumessung wird durch die Frage nicht berührt. Nach den Erwägungen der Strafkammer ist es ausgeschlossen, daß auf eine nicdrigere Strafe erkannt worden wäre,

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wenn sie der Verurteilung des Angeklagten nur den Impfschein zugrunde gelegt hätte,

Baldus Dotterweich Mayr . Meyer Henning