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BGH Urteil vom 15.10.1953 – 4 StR 402/53
4. Strafsenat
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In der Strafsache gegen
die Hausfrau Liesel DW zei. SCHNEE au: WEEE-GEEEEEED zeooren an GREEN 1915 1: VERRRREEEENENG
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: eE Senatspräsident Dr. Groß #3
als Vorsitzender, B Bundesrichter Krumme EN
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Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin + als beisitzende Richter, g Staatsanwalt Dr. EEEED i “ 4, als Vertreter der Bundesanwaltschaft % Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Er als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BG
für Recht erkannt;
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lamdherichts in Siegen vom 19. März 1953, soweit es die Angeklagte ED betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ander- PR weiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
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In einem bürgerlichen Rechtsstreit, den das unehelich geborene Kind der Angeklagten gegen den angetlichen Erzeuger führt. wurde die Angeklagte vor dem Antsgericht Grevenbrück
am :9. Oktober 1950 zum zweitenmal als Zeugin vernommen,
um dem Mehrverkehrszeugen I® gegenübergestellt zu werden, we weil dieser jeden Geschlechtsverkehr abgestritten hatte. Da-R bei beschwor sie u. &. wahrheitsdidrig, der in dieser Sache Ei wegen weineids rechtskräftig verurteilte MB habe sie wäh-BR rend der gesetzlichen Empfängniszeit (13. November 1948 - u i3, März 1949) nicht in ihrer Wohnung besucht; dass sie 1945 > mit IB geschlechtlich verkehrt hatte, hatte sie in ihrer
Be früheren Vernehmung zugegeben.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen 2 Falscheides \§ 165 StGB) verurteilt. Ihre Revision beansianüei das Verfahren und behaupte; falsche Anwendung des sachlichen Rechts.
s Die Verfahrensrüge, die offenbar auf eine Verletzung . des § 244 Abs 2 StPO abzielt, kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat nicht der Zeuge PEN wie die Strafkammer annimmt, sondern Amtsgerichtsrat Cr EB, der nicht als Zeuge im Strafverfahren vernommen worden ist, den Beweistermin vom 19. Oktober 1950 als Richter wahrgenommen. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Versehen; denn die Strafkammer geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass man ihr das Beweisthema auf der Ladung nicht mitgeteilt und ihr auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Juli 1950 im Beweistermin nicht zu Kenntnis gebracht hat. In diesem Schriftsatz hatte der Beklagte des Unterhaltsrechtootrcits vortragen lassen, die Geschäftsfrau Ho vnä die Postangestellte Helene Hogiibhätten Löb noch kurz vor Weihnachten 1948 in der Wohnung der Mündel-
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mutter angetroffen; diese Parteibehauptung war der Anlasg ” gewesen, die Angeklagte über Besuche des WWmwährend der ”
Empfängniszeit zu vernehmen. 7
Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass die Ange- * klagte zwar ein unklares, aber kein falsches Erinnerungsbilg) gehabt habe; sie foigert das aus dem Inhalt der Aussage und macht ihr zum Vorwurf. dass sie trotz ihrer Unsicherhe über den Zeitpunkt des letzten Besuches eine bestimmte Aus-
sage gemacht habe, K Abgesehen davon, dass sich die Angeklagte dann eines
Meineides schuldig gemacht hätte (Urteile vom 10. Juli 195° - 4 StR 73/52 - und vom 12. März 1953 - 4 StR 656/52), re eine sprachlich-logische Auslegung itrer im kortlaut mit- "i geteilten Aussage, dass dicse keine unterschiedlichen Angaben über den letzten Besuch enthält, wie das Landgericht i: re:hteirrtümlich annimt. Die Jahreszeisen "Sommer", "Herbail usw, liegen zwar kalendermässig fest, nicht aber im allge- . meinen Sprachgebrauch, soweit es sich um ihre Adgrenzung zusinander handelt. Die Unsicherheit der Mündelmutter in den zeitlichen Begrenzung ihres Vorstellungshildes lag, was der. Tatrichter übersehen hat, offensichtlich darin, ob es wohl - noch "Sommer" war, als WM sie. nach dem Fest in der Schützenhalle, das Anfang September 1948 stattfand, in ihrer Wohnung allein aufsuchte. Das wollte aber niemand von ihr wissen; denn ikre Beziehungen zu I waren nur von Bedeutung für die Empfängniazeit, die erst mit dem 13 November 1948 begann, £ also eindeutig nicht mehr in den "Sommer" fiel. Für den recht lich allein erheblichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin aber mit betonter Sicherheit ("auf jeden Fallt) einen Besuch des I verneint. Auch Icgisch widersprechen die einzelnen Teile der Bekundung nicht einander.
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Es ergibt sich demnach aus den eigenen Feststellungen der Strafkammer, dass die Angeklagte nicht bloß eine unklare, sondern sogar eine fest verwurzeite falsche Erinnerung hatte. Ein dem Geiste entschwundener Vorgang kann aber durch eine bloße Willensanspannung erfahrungsgemäß nicht wieder zu einer Vorstellung belebt werden. Dazu bedarf es besonderer äusserer Anhaltspunkte, die sich dem Schwurpflichtigen dar - bieten und geeignet sind, das ursprüngliche Erlebnis wieder R in sein Bewusstsein zurückzurufen; darauf hatte der Senat x schon in seinem Urteil vom 15. Oktober 1952 hingewiesen.
Das Landgericht hat sich zwar um eine Aufklärung in dieser Richtung bemüht, jedoch bisher nicht feststellen können, dass der damaligen Zeugin Vorhalte gemacht worden sind, äıe geeignet gewesen wären, Zweifel an der Treue ihres Erinnerungsbildes hervorzumfen. Darüber könnte möglicherweise der bisher noch nicht vernommene Amtsgerichtsrat
CB skunft geben.
Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung, und zwar an ein benachbartes Landgericht (§ 354 Abs 2 StPO) zurückzuverweisen.
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