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BGH Entscheidung vom 10.06.1952 – 2 StR 38/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı Ohr Für die Amtliche Sennlungt - 2330 012 .
Gesetz: BiGB § 239 \ RK:
Das Urteil enthält Ausführungen über die An- te wendung des Geuischen ütrafiiesetzes, insbesondere des § 239 Abs 3 5 t6B, cuf einen Ansci;efell, in dem die bei der Gestapo er-
stattete Anzeige zur Linliefovung Ges Angezeigten in ein Konzentratiouslrger und selnem Tod im Konzentrationslager geführt hatı
Aktenzeichens 2 StR 38,50 - Urteil von 10. Juni 1952 SchwG Heuburg
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2_StR_ 38,50
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InNeamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die ühefrau Emma Charlotte Anna a a gebe Ft aus Hm, geboren am 1895 in ki
2.) die ?flegerin Hertha Pi SEE aus He aort geboren an 906,
3.) der. Geschäftsführer Hans Jar en sus "Ce Tem, geboren am 1 in D- R
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. wegen Freiheitsberewwung nit Todesfolga uU.A.
hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtghofs in der Sitzung vom 10.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspiäsident Dr. Noericke als Vorsitzcnder, Bundesrichter Dr. Lotterweich b5undesrichter \„erner Bundesrichter Dr: Sauer Bundesrichier Ir. Ludwig els beisitzende Richter, Irster Stastsanwalt En als Vertreter der Bundesanı. vltschuft,
Justizangestellter (ignnmp els Urkundubeumter der Geschäftsstelle, .
Zür Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklegten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 11. Februsr 1950 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Ssche wird zur neuen Verhendluf:: und „ntscheidung, auch über die Kosten Ger Rechtsmittel, an das Schwur-
gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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I» Der ehemalige aktive Offizier Feräinend v.DiR ist im Auvzust 1944 in Iiauburg auf eine Anzeige wegen einer kusserung zur Kılegslage, -die er gegenüber der Ihefrau des Angeklagten AUEEEEE gen: chi hatte, von der Gestapo in Haft genommen une. anschliessend in das Konzentrationslager keuengamme verbracht worden» Yort ist er Anfang. 1945 an Intkräftung verstöiden. Zu ‘Ser Anzeige ist es wie folgt gekommens ' .‘
7 "dessen Shefrau, eine Jücin; seit 1943 in Gestapohaft geheiten wurde, hatte im Winter 1943/44 suf Bitten der Angeklagten Te, einer Bekannten, das mit ihr befreuniete, auszebombte shepaar AGEEEEEnS bei sich aufgenommen, An dem " age, an dem die Anzeig e gegen ihn angebracht wurde, haette er sich in seiner Küche mit der ühefrau I 3 ) Gm, cie gerade beim Einkochen var, unterhelten und hiebei zu ihr bemerkt: »it dem -inkochen solle sie ruhig; zufhören, das hätte doch keinen Zweck mehr; die lussen seien wohl beld da,’ und es würde dann fürchterlich werden; er sei ja els Gegner des nationalsozislistischen Systems geschützt; er würde auch für sie - die Eheleute I 1] - eintreten, ob er ihnen aber helfen könne, sei ungewiss. Frau Su. Wieseriet üer die Äusserung in Bestürzung und erzählte sie ihrem Lhemann. Dieser hatte abfällige Zusserungen des VAR Seen Gen Yationalsozialismus und den von ihm verursachten Ärieg schon lenge nur mit Unwillen aufgenommen.
Er beschloss nunmehr, "mit, > Y endlich Schluß zu machen" und ihn durch de Anz geklagte Oo 7 damals Angestellte beim SD in Hemburg, bei der Gestapo anzeigen zu lassen. Auf dem .ege zu der zur suchte er zunächst
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die Angeklegte Tb cur und setzte sie von der Äusserung des VIER und seinem Festen Entschluß, ihm mit Hilfe der TB "üas Aunäwerk zu liegen", in Kenntnis. Dann machte er sich w.iter auf üen Weg zur IWW, verfehlte sie jeäoch, weil sie ihrerseits gerade zu ihrer Treundin Zn unterwegs war. Bei uieser traf sie kurz nach dem „eggang des SEE ein. unmehr untersichtete cie ee du die TAB vo 1 den Äusserungen des vi und Gem Vorheben &es 1 u - Beide kamen überein, die inzeige sofort von dem in der Wohnung der Erd stehenden Fern- „piecher zus anzubringen. Die I rief die Dienststelle der Gestapo en und liess sich mit dem zur'intgegennahme von Anzeigen zuständigen Beanten verbinden. Darauf .urde äle Anzei ze erstattet; wer sie Aurchgiegeben hat - die
ICE oüer <.ie (U -, hat sich nicht erweisen lassen. Von der urstattung der Anzeige erfuhr: Ab, durch die m spät-stens nach Ger Verharftuig des v.icib: Zwei Tage Giraach wurden er und’ seine Yhefrav von der Gestapo vernonmen. Hierbei bericht ;eten beide über die Äussevungen des ve 0 ausführlich, ohne etwas abzuschwächen.
kuf die ırage Ger Veirhörsbeamten, ob v.REMM staatshejahend
eingestellt sei; gab 3 5 an, dass nan das von einem .ehn wie „nicht erwarten könne.
IIo Das Schwurgericht hat die Angeklacten je wegen Verbrechens gegen die Keuschlichkeit zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar den Angeklagten Ay zu einen Jahr und sechs lion«ten, die Augeklagte ii 3 3 ) zu einem Jahr und drei
honaten, die Angeklagte al zu einem Jahr und zwei lionaten.
Die Angeklagten haben Lievision eingelegt. Sie rügen fehlerunfte \nwendung des KAG Nr 10. Die „evisionen müs-
sen zur Aufliebun: und Zurückverweisung führen.
III. Das sngefochtene Urteil muss deshalb auigehoben werden, weil die deutschen vwerichte seit dem 1. veptember 1951 das XRG Ir 16 nicht mehr anwenden dürfen, kur nach Giesem Lesetz, nicht auch nach den deutschen: Strafrecht sind aber die Ängeklegten anseklagt und verwteilt worden. Ler benat kann dah.r weder Gie ergangenen Verurteilungen nachpitifen roch - wegen des Verbots Ges § 265 StPO - die Schulcfra;e selbst abschliessend durch Aanvencung ces deutschen »trefgozceizes auf den festgestellten „achverhelt entscheiaen. Die vache war ücher in vollem Unfang zur neuen Verhendlung und Sntscheidung nach dem ‚deutschen vstrefgesetz an den .atrichter surüoltguverweigen.
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IV. Für die neue Verhandlung wird auf: folgendes hingewiesens ” \
An deutsch-rechilichen Strafvorschriften kommen ins-
besonäere die §§ 239 Abs 2 und 3 StGB i.V. mit den §§ 47 £f StGB und § 222 StGB in Betrecht.
1.) Lie üinlieferung des VRR in das Konzentrationriager Leuengemme war widerrechilich,. “ie in dem zum Abä:uck bestimmten Urteil Ges Bundesgerichtshofs vom 29.Januar 1952 1 StR 563/51 —- vgl auch BGHSt 1, 391 ff — näher ausgeführt ist, gaben weder die VO vom 28. Feb: var 1933 noch Gie Anoranungen des Reichssichcrheitshauptsmtes der Gestapo einen \reibrief, mit den "Staatsfeinden" unter Wißechtung der einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des Rechts senörenien Gebote der .ienschlichkeit zu verfahren. Die Anordnung von Konzentrationslagerhaft gegen einen
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"StaatsTeind" verstiess deshalb wegen des uumenschlichen Haftvollzugs, der menschenunwürdigen, mit völliger Intrechtung und schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behendlung, die jedem Ionze.trationslagerinsassen drohte,gegen Gesetz und «cchi. Lie „inweisung des v.heichel in das Konzentratiionslager ..euengemme wäre deshelb euch dann rechtsviärig gewesen, wenn Cie Gestapo gegen ihn wegen seiner "stantsfeindlichen Yinstellung" Cie "Schutzheft" als steatspolizeiliche „eßnahme hötte verhängen Cürfen - strefbar (§ 5 Abs 1 Ir 1 KSSVO) war sei- | ne usserung nicht einnel bei, ZugrunäcleLung des serriffs der „vertzörlentlichkeit, wie ihn das Keichsgericht (RGSt 76. 118) vom Reichskriegsgericht äbernommen hatte -.
Tie für Cie ..inlieferung verantwortlichen Gestapobeemter. heben vos somit widerrechtlich in ein KZ gesperrt mit der Tolge, dass die Freiheitsentziehung und die ihm während derselben widerfahrene +ehanülung offenbar seinen Tod verursacht haben (§§ 341 i.Verb. mit 239 Abs 1 und | 3, 211 2£ St6D).
2.) wer im August 1944 cinen anderen wegen einer "staatsabtı®r.ichen" Ausserung bei der Gestavo anzeigte oder äurch einen änderen anzeigen liess oder hiebei mitwirkte, hendelte rechtswidrig. Denn er lieferte drdurch den ingezeiten der Verfolgung durch die allmächtige politische Polizei des nationasozialistischen Staates, eine i.echt der Willkür und Gewalt, und damit der nahen Gefelr zus, als Ytaats-Teind auss:srhalb des .lcchts gestellt zu werden und in einem Konzentration.lager eine unmenschliche Behandlung mit unabsehbaren Folgen erdulden zu müssen,
Die Angeklagten können sich deshalb nicht darauf berufen, Cass der Stuetspürger dem Gemeinwohl abträgliche Vor-
kommni.sse zu allen Zeiten’ der Obrigkeit habe mitteilen und insbesoncere streibsre Kendlungen habe anzeigen “ürıen. Das den §§ 164 StGB, 158 Abs 1 StPO zu Grunde liegende Lecht zur Anzei; ‚e strefberer Hendlung en dient „ ebenso \ie das allgemeine staatsbürgerliche iiecht auf "Unterrichtung der staatlichen &tellen über Vorgänge von öffentlichen Inter-- esse — der Rechtsveruirklichung: Ger straffällige Rechtsbrecher soll der gerechten i Strafe zugeführt, die sonst | verletste oder seführdete öffentliche Ördaun: soll auf gesetzmäsiizem wege mit Gen Mitteln des iechts wiederhergestellt oder geschützt werden. keinem dieser zuecke dien- - ten die liaßnahmen, 'die die Gestapo ‚gegen vi ergril?.
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3.).8) Dass cie Ingeklagten ! ze und TB 2 der Verfol,ung des 3 5 durch die üestapo einen beirag Eslioistet haben, liegt auf der Eend. Indem äie Angeklagte Tb cie Anzeige, wenn nicht selbst erstatitete, so doch Übor ihreui Ferucprocher [Chrh statten liess und die Angekleste Le jedenfalls die Gestapo anrief, haben bei-
de dezu mitgewirkt, dass v RM in aie Hönde der Gesta-
po geriet,
Bei dem Angeklagten SEE vi. in der neuen Hauptverhandlung gezzuer zu untersuchen sein, worin sein Tatbeitrag zur Verfolsung des vb zu erblicken ist. Dadurch, dass er sich suf den Weg zu der TE neci.te und Ger Km von seinem "Vorhaben. erzählt ie, nat er mit der susführung der von Ihm peabsichtig sten Tat, noch nicht begonnen. Die Inzeige,, äje eine der beiden Frauen dann ohne sein Wissen erstattet. hat, kann ihm deshalb nicht - wie das angefochtene Tr steil meint- els eigene nzeige zuge-
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rechnet werden: Gies wäre nur möglich, wenn — was nicht ganz „usger'chlossen ist - die Anzeige in eeinem Auftrag erstattet worden v’rer
Der ingekla;;te BE 3 5) hat aber jeiewfells “urch Unterlersung recatlich gebot enen Handelns den tatbestunds:- näseigen Erfolg — die Verbringung Ges v.ileichel ins onzentrationslager - mö,licherveise verursacht. Er hatte üurch seine brklärungen ; gegamüber der a \ die ..nzeiise ausgelöst, also den ötein .ı5 Bollen gebracht. ör war daher aus vorangegangenen Tun verpflichtet ‚„elles ihm .lögliche und. Zuniutbare zu unterneiwien, um den vB vor der Gestapo zu retten. Hier kann von Bedeutung werden, dass vr nicht sofort, sondern erst nach der nückkehr von seiner Berliner “zise verhaftet worden ist. Das Schrurgericht wirä zu klären heben, ob AR nicht schon vor der Verhaftung „enntnis Von der Anzeige erlen ngt het und, gegebenenfells, ob er danı den v.«eichel nicht mit »rfolg hätte wernen können. „sch Auffassun? @es Vensts irof m zuch die Rechtspflicht, v.R@MMR bei seiner Vernehmung durch die Gestapo nach löglichkeit zu entl esten und euch euf seine _hefrau ir Giesem Sinne einzuwirken; die Ecchtspflicht hierzu entfiel nur dann und insowcit, als A üurch feilsche ıngaben Gefahr für Leib oder Leben lief. ech den bichcrigen F Feststellungen heat er jedoch der Gest2epo gerienüber den vie in weiterer .„usTührung seines !intschlusses, ihm des liendwerk zi. legen",els Stautsfeind bezeichnet. “r kaun sich daher sedenfalls - wenn „ämlich v.ER tatsächlich nicht mehr aus Ger Gewelt der Gestano zu befreien wer - der versuchten schi:eren Freiheitsberzubung ($$. 239 Abs. 2, 43 StGB) oder Ger erfolglosen Beihilfe hiezu (§ 49 a Abs 3 StGB) - unten 5 - schuldig semacht haben..
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4.) sorgfältig wire in ‚der neuen n Hauptverhendlung auch zu prüfen sein, ob die Angeklagten den inneren Tatbestand des § 239 Abs 3 StGB - als Täter oder Gehilfen
(unten 5) - verwirklicht haben.
a) Die ingeklagten müssen sich, um als Vorsatzt’ter bestraft werden zu können, den tatbestandsmässigen srtolg - die Verbringung Ges NND 3 7 in ein Konzeutrations ‚lager - mindestens ls möglich vorg gestellt und ihn für den Fall seines }intwittis gewollt "haben. Das Vorbringen der mas
klscten KW, ie habe geglaubt, dass via n eine Vervarıung erhalten werde, ist daher erheblich.“
: Dass Cie Zustände, | ie in den Gestapogefängnissen und Konzentrationslagern herrschten, den Ingekla.ten hinreichend bekannt gewesen sind, ihr Vorsatz also euch die Tatsachen, die die Nechtswidri; gkeit Ger Linlieferung des vB» GA in ein Konzentrationslager begründeten, in wesentlichen umfasct het, kann hach dem bisher festgestellten »achverhalt kaum zweitelhaft yein; nach den Urteils »fesbstellungen vusch die ühefrau mehrfach die \äßche der !ihefreu vr, die rolutbespritstt aus dem ‚Gefäugnis Fuhlsbüttel gekomnen war? j
b) Sollte die bone Tähfvernonaiung erceben; dado die Angeklagten öleichwohl. im Glauben gehendelt haben, die Gestapo : sei in „echt, wenn, sie: den Veueichel als Steatsfeind in ein Konzeitbretiöonslager bringe, und ihre wiitvirkung hie-
bei sei deshalb nicht verboten, so ‚haben sie die Tat im
Verbotsirrtum begangen. Zuch in § 239 StGB umschreibt das wort "rechtswidrig" ‚nicht einen ‚zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatunstend, ist elso nicht Tatbestands-
werkmal, sondern allg ‚emeines Verbrechensmerkmal. Das
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r Schwürgericht .ird deshalb von Ger Rechtsauffassung zus-- zugehen haben; für cie sich der Bur.esgerichtshof Grosser beust. für Strafsachen in seinem beschluß von 18.härz 1952 (ügJu 52, 593) zum Verbotsirrtum entschieden hat. Wach diesen se,chluß schliesst nur der entschuläbare Verbotsirrtum die Schuld aus, Die Angeklagten könnten somit nur dann von Schulä freigesprochen werden» wenn sie auch bei gehörig :er Gewissensanspennung das Unrecht, das sie v.RB 1 antaten, nıcht erkennen koniten. Die Anzeige war,
vie zusgeführt, deshe) L\b verboten, weil sie den vr Ger Gef:hr zaussetzte, ein Opfer der Gevelt- und VWillkürmethoden üer Gestapo zu werden. Es kommt daher darauf au, ob die Ingeklagten den hierin gelegenen Unrechtsgehalt der Anzeige und demit den Unrechtsgehalt ihres Tatbeitiags
zur Verfoigung des v.NM dei üer ihnen zumutbaren Gewissensan..pannung hötten erkennen können, Ob ihnen aus ihrer Auffassung, Veueichel habe sich strafbar gemacht
und auch eine Bestrafung verdient, ein Vorwur? zu machen
"ist, ist deshalb nicht, entscheidend.
5.) Die Ahwendung äer §§ 4 ££ StGB auf die Taten der ängeklagten unto.liegt den allgemeinen Grundtätzen. Haben mehrere Personen denselben strafrechtlichen „rfolg gemeinsan eul yerschiedene Vieise verursacht, so sinä sie je nech ihrer inneren Lrltung zur Tat und zum Tuterfolg (Willensrichtung, Tatherrscheit, Interesse am Tuterfolg, Umfang der eigenen Tatbestandsverwirklichung) Liittäter (Nebentüter),
Aanstifter oder Gehilfen - vl BGH Urteil vom 12. Februar
1952 1 StR 59/50; WDR 52, 308. -, Wollten die Anzuklagten Xessler und Lenghoff - vie es ‚nach den bisherigen weststellungen den Anschein hat - die Entscheicun: über Gas Schick-
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sel des v RW zauz der intsehließung der Gestavo anheimgeben, so hätten sie mit Gehilfenvorsatz zehendelt. Der Angeklagte Eppeldorn var nach dem bisher festgestellten wachvcerhalt fest entschlossen, Veäcichel "das Kundwerk zu Jagen" und "mit ihm endlich Schluß zu machen". Bei ihm liegt üsher Gle Annahme. nahe, dass er mit Tätervorsatz nichts’ zur Rettung Ges von unternommen het. Ir würse dann zwar nicht als Nittäter. der für Gie Hins ;perrung des v.leichel vera ıtrortlichen Gestauoheanten, wohl :.ber els selbs ‚täneiger Täter (sog.Nebentäterschaft RG 68, 25i, 256) anzusehen sein. Üollte bei diesem ıngeklagten eben-Zelle aur Gehilfeuvorsatz festzustellen und ferner nicht - nachzuweisen sein, dass sein Untätigbleiben ursächlich iür die Verbringung des Mr \ ins KZ gewesen ist, so väre § 49 a Abs 3 StGB - erfolglose Beihilfe zur besonders schweren Freiheitsbereubung. - gegeben.
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Va In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurge-
richt den Sachverlclt unter allen nach deuts ‚chem Strafrecht möglichen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem N 222 StGB, zu prüfen haben. Auch die Anwendung des § 212 DtGB erscheint
nicht von vornherein ausgeschlossen. ae - a Dr.Moericke _ Dr.Sotterweich, u Werner Dr.öwer ». . Dr.Ludwig:
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