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BGH Entscheidung vom 27.02.1953 – 2 StR 256/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 256/52 HK
2591 0386
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter G 0) sus KOM, äort geboren um EEE 2915,
wegen gefährlicher Körperverletzung 0.0.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrickter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ER als Verirster der Bunderamwaltschaft,
Justizangestellter RER
als Urkunäsbeanter der Geschöftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 25, Oktober 1951 aufgehoben, und zwar in den Fällen B und VO mit den Feststellungen. .
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten es Rechtsmittels, an das Landgericht zurüclverwlosen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung in drei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt Die Straftaten sind in russischen Kriegsgefangenenlagern begangen, wo der Angeklagte Aufsichtsstellen erlangt hatte, insbesondere als Leiter von Arbeitsgruppen, Führer eines Wachkommandos und antifaschistischer Funktionär
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.
Die Strafkamer hat auf die Taten deutsches Strafrecht angewandt. Das ist nicht zu beanstanden; denn nach § 3 StuB gilt deutsches Strafrecht auch für Taten eines Deutschen. die er im Ausland begangen hat. Die Ausnahmebestimmung des $& % Abs 2 StGB für die Fälle, dass die Tat am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist, trifft im vorliegenden Falle nicht zus denn im Gebiet des russischen Strafrechts sind Körperverletzungen ebenfalls mit Strafe bedroht, wie der Bundesgerichtshof bereits früher eingehend dargelegt hat (4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952). Im übrigen würden äle Taten immer strafwürdiges Unrecht bleiben.
Die Strafkammer hat ferner nur das Strafgesetzbuch und nicht das Lilitärstrafgesetzhuch (MStGB) angewandt Der Angeklagte war als Ösutscher Soldat in Kriegsgefangenschaft geraten. Kriegsgefangene unterliegen auch in der Gefangenschaft dem deutschen Militärstrafrecht. Der Angeklagte war vom Gewahrsamsstsat mit Aufsichtsbefugnissen gegenüber anderen Gefangenen betraut, so dass er dadurch nach deutschen Wehrrecht Vorgesetzter kraft Dienststellung geworden war (Rost 57, 475 BGHSt 2, 122). Der Angeklagte hätte sich dann einer Misshandlung Untergebener nach § 122 MStGB schuldig gemacht, soweit nicht die Taten nach August 1946, dem Zeit-
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punkt der förmlichen Aufhebung der deutschen wehrrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz des Kontrollrats Nr 34, begangen sind- Einige Taten sind anscheinend vorher begangen, jedoch alle nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Der 3. Senat hat in einer Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt 2, 121) ausgeführt, dass schon von der Kapitulation im Mai 1945 ab eine Anwendung des § 122 MStGB nicht mehr möglich sei, weil die Kriegsgefangenen nicht mehr Angehörige der deutschen Wehrmacht gewesen seien. Der erkennende Senat ist in der Entscheidung vom 29. Mai 1952 (NDR 1952, 694) von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Entscheidung dieser Frage kann hier aber dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des § 122 MStGB nicht beschwert.
1. Poll zn
Anfang 1947 wurde der Kriegsgefangene DR nach einer missglückten Flucht von mehreren Leuten geschlagen. Der Angeklagte hat sich an der Misshandlung des N beteiligt und ihn auch geschlagen. DB erlitt erhehliche Verletzungen im Gesicht und wurde zeitweise taub. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung durch gemeinscheftliche Begehung verurteilt.
Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 265 StPO. Diese Rüge greift durch: Nach dem Eröffnungsbeschluss wurden dem Angeklagten mehrere Körperverletzungen zur Last gelegt, und zwar mittels gefährlichen Werkzeugs oder einer das Leben gefährdenden Zehandlung (§ 223 a StGB). Der Angeklagte ist zwar aus § 225 a StGB verurteilt, aber wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung, ohne aus eine Veränderung des rechtlichen Gesichtevunktes voT- her hingewiesen zu sein. Nach § 265 StPO musste der Angeklagte belehrt werden, wenn er auf Grund eines anderen al
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im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt werden sollte. Der Angeklagte ist zwar aus derselben Vorschrift (§ 223 a) verurteilt, aber § 223 a StGB enthält mehrere Fälle, die zwar alle als gefährliche Körperverletzung bezeichnet werden, die aber doch wesentlich verschiedene Erscheinungsformen einer Körperverletzung und ihrer Gefährlichkeit darstellen. Ein anderes Strafgesetz im Sinne des § 265 StPO liegt nicht nur dann vor, wenn eine andere Vorschrift angewandt wird, sondern schon dann, wenn der strafrechtliche Tatbestandsbegriff geändert wird, auch wenn er in der gleichen Strafrechtsnorm enthalten ist. Eine Belehrung ist deshalb auch notwendig, wenn eine Vorschrift mehrere Begehungsformen gleichartig nebeneinander erwähnt und der erkennende Richter eine andere Begehungsform als der Eröffnungsbeschluss annimnt (BCHSt 2, 373). So liegt der Fall hier, wie schon vom Reichsgericht entschieden ist (R6St 12, 3795 30, 177).
In erchlicher Tinsizht rügt die Revirien it Recht die Verkennung des Begriffes der gemeinschaftlichen Körperverlietzung. Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nur dann vor, wenn sie auf einem gemeinschaftlichen Willensentschluss mehrere Täter beruht, die Körperverletzung durch mehrere Personen auszuführen. Es genügt nicht die Nisshandlung durch mehrere Täter etwa hintereinander oder auch gleichzeitig, wenn kein entsprechender Wille zum gemeinschaftlichen Handeln vorliegt {RGSt 23, 196). Darüber enthält das Urteil keinerlei Peststellungen. Es heisst dort nur, dass mehrere Leute auf DB eingeschlzgen haben. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass gerade die Schläge des Angeklagten die schwere
Verletzung des Bil herbeigeführt haben, hat aber diese schweren Folgen bei der Strafzwmessung gegen den
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Angeklagten berücksichtigt. Kur bei einer gemeinscheftlichen
Tatbegehung in der Form einer echten Teilnahme kann aber der
durch einen Täter verursachte schwerere Erfolg einem anderen ' Teilnehmer zugerechnet werden.
, Das Urteil muss daher in diesem Fall aufgehoben werden
FD I In der Zeit zwischen Oktober 1945 und September 1947 hat \ der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos einen anf deren unbekannten deutschen Soldaten mit einem Stock ge- “ schlagen, wie der Zeuge Wiedemann bekundet hat.
j Die Revision rügt hier Verletzung des § 223 a StGB, weil 1 der Stock kein gefährliches Werkzeug gewesen sei. Die Rüge ist begrünilet, da ein Stock nur dann ein gefährliches Werkzeug ist, wenn er nach seiner Beschaffenheit und nach der
i Art der Benutzung geeignet war, erhebliche Verletzungen her- “ beizuführen Das Irteit onsarlt derülor rinerlei Festctellurv“ gen oder Ausführungen, sondern bemerkt sogar bei der Strafr zumessung, dass durch die Tat keine schwere oder nachnaltige
Verletzung eingetreten ist. Das Urteil muss deshalb auch In diesem Falle aufgehoben werden.
3. Zeil ER
Zu einer nicht festgesteilten Tatzeit hat der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos dem Zeugen R ‚„ der über hohes Fieber geklagt hatte, einen Fusstrittbt versetzt Die Strafkammer hat insoweit eine einfache Körperverletzung angenommen
Die Revision rügt nur die Strafzumessung, weil das Gericht als strafschärfend den Umstand verwertet hat, dass sich die Tat gegen einen erkennbar kranken Kameraden gerichtet hatte; obwohl die Strafkammer die Erkennbarkeit der Krankheit nicht
festgestellt habe. Diese Rüge ist unbegründet; denn in der Bemerkung des Gerichts, der Angeklagte habe einen erkennbar kranken Kameraden geschlagen, liegt gleichzeitig mit genügender Deutlichkeit die tatsächliche Feststellung der Strafkammer, dass sie von der Erkennbarkeit der Krankheit nach der Hauptverhandlung überzeugt sei. Das Gericht brauchte das nicht näher darzulegen und die einzelnen Beweisgründe hierfür im Urteil nicht zu erwähnen.
4, und 5. Fälle und Wi
Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung in diesen Fällen, in denen er andere Gefangene getreten und geschlagen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist auch von der Revision im einzelnen nicht beanstandet.
Das Urteil muss daher in den Fällen Bachmann und Wiedenarn mit den Feststellungen aufgenoben werden, ausserdem aber auch in den übrigen Fällen, damit die Strafkammer erneut vrüfen kann, ob die zu erwartende Gesamtstrafe etwa unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fäll$ oder ob in einzelnen Fällen der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht wird
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(§ 27 » StGB). In diesen Fällen (Nr 3 bis 5) konnten aber die Feststellungen bestehen bleiben.
Dr. Dotterweick Henneka Werner Dr. Ludwig Dr. Arndt