Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 3 StR 1155/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BaaaeE 2319 005
Im Tamen des Volles
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In der Strafsache
gegen
äen Scheusteller Hans Tage zus Vin SEEN. geboren am GENE. 1906 i1 vemmm,
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wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof,dr,Busch Dundesrichter scharoenseel Bundesrichter Dr, Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsamvalt Win der Verhandlung,
Tandgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Dundesamvaltschaft,
jJusiizanzestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚uf die Nevision des Ängeklagten ira das Urteil des Landgerichts in „unpertal von 16. Juli 1951
a) in Schuldsvruch dahin berichtigt, dass der Anseklag-. te wegen schwerer freiheitsberenbung in einem "Falle verurteilt ist;
db) im Strefeusspruch aufgehoben, Die weitergehende nevision wird verworfen.
in Unfeng der Aufhebung wird Gie Sache zur anderweiten.. erhandlung und Antscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, on dass Tendgericht surückverriiesen,
Von Rechts wegen
Der Angselllagte ist wegen schverer Proihsitrberensem ©
>i !üllen zu eincr Gesautselüngnisstrafe von seche ionnten verurveilt viorden, In einen weiteren Falle
der Anklage wurde cr Troigesprochen,
in 7 R - 55 ns 143.2 Pi ner 2% nn "a. Der Anscllaste wer als Antifa-Oblmann und Ältoster Anm ji 058/ Fass Fa Innen Tafrıj er in 7% ] fa Sry mmntin dos Kri ssofeng ‚cnlagevs Jacviga in Polen eEINITZSSETET,
173.2 und ap - Dar . . -r N i3t zwei Lriessgefangenen, den Zeugen To ..::
m 1 Mia, ch - m x , IH 64 Be EL ee 5 Sera geriet er in Siroit, sos aber boi Drörte-
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erwvoltung in don Cio Versetzung ler beiden gensnuien kıaugen wegen faschistis cher Umvriebe gefordert wurde, alla cn der Anfertisung des Schreibens peteilissten Persoacn unterzeichneten dasselbe, Die Absendung Übernaku der Angeklagte, Ti und: Schi nirden zunächst
susermen nit anderen Gefangenen in des laser der (wube
Er
Aaavig versctzt, ober nach venigen Tagen Cort abgeholt
und nsch den Lager iiilowice verbracht, Die ütralkemner
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sellt Test, dass mur die letztc Verseizung u? Ges gercnnte Schreiben zurückzuführen sei, Dei der Versovwzung zum Lager der Crube Zuewig hendle es sich un 0, eine allgeneine’ Vorws vungsna ssnehne, auf die der in- ' scklagte keinen inz] luss gehabt habe, Im Lager Ziilowice warcn die Arbeits- und, Lebens bedingungen erteblich
vehtechter. 279 © in ersten Lozer Jedwigea und in Leger cr erube Imdvwig, Insbesondere betrug Gort die Ir-
»oliszcit sehn Stunden statt bisher acht Stunden; vän-
Insassen der beiden anderen Lager in jahre assen vurden, mussten \eublein und Schneicer
e bis sun Kai 1050 in der Nriegssefangenschaft. ver.
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Die eyvision macht in erster jäinie Yerleizunz das Yerichrinsrochis Selvend, erhebt cber zuch Cie Snchb>- schverüc, Das Nechtsuittel ist in wesentlichen unbe gründet.
1.) Zu &cn Verfohrensrügens
Feen ie Dane 2) Die kevision rügt. dess in der Hauptverhandlung nzcheinsnder zveli Urkundsbesnte tätig geworden seien, von denen der erste den von ihm scfertigten Teil des Protokolls nicht Gurch seine Unterschrift obgeschlos- | sen ıobe, Diese Behauptung srifit an sich zu; es handelt sich ober un eine reine Frotokollrüge, die @cshalb wir-
en
Imıngslos ist, weil das Urteil auf den Fehler nicht beruhen kemn, Dosn die Grundlage des Urteils ist nicht dss Protokoll, sondern der Gesamtvorgeng der Hauptver-
kendlung. Lin entsprechender Yiengel der HeupvwverhandluAag ober wird von der Zevision nicht gerügt,
Um eine reine Protokollrüzge handelt es sich auch Zorn. als die Revision beansvwandet, dass ein vom 4
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Yerteidiger im Schlus svortrag. gestellter Deweisamtrag otok
in Pr oil fülschlich als Eventualantrag bezeichnet worden sei. In Wirklichleit u sei cor Beveisanwrag als Leupvwontras Ss esiellt worden dad 1 Geshalb in der ; Zouptverhondlung durch. verkind n Dorin sbeschluss
- | beschieden werden‘ nissen {8 244 KR StPO); Gegen-Über dem Inhelt des Protol orte niet . jedoch nach § 274 Sr20 aur der Tachweis der Ischung "zulässig. Zine
dahingehende Dehsuptung stellt ‚ceie Revision nicht
sul, Die Deveistraft des Protokolls könnte mur in Proge gestellt sein, wenn äieges in sich widerspruchswoll wäre, Das ist jedoch nicht der Fall, Schon die. Natscche, dess der \ Verteidiger in erster Linie Wrei- Bi
spruch besntragt und erst. ans chliessend den Bevweisonsras gestellt hat, ! kennzeichnet seinen Charakter als
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._ N. . .- - . . 4 s hg * „“itisentrag, Denn ober var Lie Descheilvn- das Antvern
\ 173] Pmenıi in ‘ -; 4 2 BR Ne „ 2) ilfsteise rüst die Nevision. dass der beiretienda DMarınd + = nnrny ont anne tr “ zowelsamtrag mit unzulissiger Desrincunsz 1: Urnd ameiingpr n mar, - s - aan “ wellssründcen absolehnt worden sci. Diouer Antvu: be- -eny dio Varnoituymne das fpyiharnn Trnjitava A ” eu Inn; vi IC VOPNOSHAlE > [6% 3; ErTUNOPTecn LOlyer cl de NLSCHOL
2 1 . a. .. ine r in Polen, nerens DER, Zariüter, ad "Fnanıs Any - sarmmn - Men 88 dor scuse nicht den Gerleaszonen Sch >:
- er B > G - I R nn : ı - Ka ZEN Ze PEEE ; nr “ . Zuhron, und dass os zur freslichen Seit koine Siralla-
ser in Tolen geschben Iabe,. Zu den
ıchmen Cie Urteilsründe nicht yio übergehung komn jedoch das UVrteil nicht beruhen; dean
2 wenaj n F 243 P- ij: sine Segenteilise Dehruptuns, Cess DEE iic fra;ii-
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cae „wuuserung gotan habe, ist im Ur
e ) 3nvhalten, insbesondere wurde eine dshinrehends r
e ‚reilager bezei ehnct worden sci oder
nicht. Die. Abl chmıng dieses Teils des Beweis nirages greift die Devi sion nicht em ısdrücklich. en
c) Schliessli ch rüst gie Revision die zrundlose Ab-
lehmung des Antrags au? Verneiumung der Zeugen Dr,
EB una !- . Der Deweisanirag war in der Lauptverhendluns e stellt und durch verkündeien Geri elits
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Beschluss abgelehnt worden, mit der Degründung, dass e
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Ger imtalt des Dewei sthenas als wahr unterstellt werde. Diese Ablehnung ist durch § 244 Abs S420 gedeckt. „inen Vorstoss segen die wehruntersvel lung enishalven
cio Urveil sgründe nicht,
Auch die füge der Vorletzung sachlichen Reciris ist im wesentlichen unbegründet,
£) Die Devision rreint, die Zeugen Ten und Scheiiw
EB scicn bereits Kriegsgefangene gewesen und dies wrotz Ger ‚von Tavrichver ee Tätigkeit des ingellast: on Sc eblieben. Dass sie spüter erhebliche llachveileo infolge der Vorsotzung erlitten hütten, sei nicht estelilt, Verpflegung und Arbeitsdauer seien im ellgcneinen dieselben gewesen, Fir Lißstände in anderen Logern sci der Anscklagte ni cht verantwortlich. Er
habe auch nicht wissen können, dass Cie Behondlung in. enderen Lagern vngünstiger gewesen sei als in Lager Jedwige, Diese Austührungen stehen in wesentlichen Funkten in Widerspruch zu den Feststellung ‚en des Urscils und sind daher unbescht1 ich, Die Sirafkamer ist zu den Ergebnis sellormen, dass ‚aie Arbeits- und leboensbedinzungen im Lager iilorice erheblich schlechter varen als in ® Tadınca und im Lager Ivdwig. Ficht mur die Anbeltss it sei länger sewesen, sondern auch die Arbeit.:selbst erkeblich schwerer . Darin liege eine - weitere .eschrönkung der en sich den R viegsgefange
nen nach den Unständen noch verbli ebenen Freiheit.
In übrigen habe die Versetzung nach. lilowice zur Folge gchabt, dass Schaue und. ii 7 euf Grund Äacs vom Angeklagten verfassten ‚Schreibens erst sehr viel später aus der Gefa igenuchaft ‚entlassen worden seien als ihre Kameraden aus den anderen Lagern. Der Anscklaste habe. die weitere Frei heit Sentziehung auch bevusst he vbeigeführt, sie jedenfalls: als. mögliche Polge des Schreibens engesehen und.in Kauf genommen, Das gleiche gelte hinsichtlich der ‚verspäteten Entlsssung. bin Rechtsfehler ;ritt in diesen Ausführun-
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gen nicht zutage, Der Tatbestand der schweren TFreiheitsberaubung ist zur äusseren und inneren Tatseite einwondfrei dergetan., Insbesondere entspricht es der itechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch ein Eriogsgelengener noch .der Freiheit berzubt werden
kenn, indem Cie ihn in dieser Eigensche?t belassene Devegunzsfrceiheit noch weiter eingeengt vird (Urt,
v. 6, Desenber 1951 - 3 StR 131/51). Das ist im vorliegenden Tall durch Unterwerfung unter schwerere Arbeitsbedinzungen und 1 längero srhbeitisdauer gesche-
hen, cine Folge, nit der der Angeklagte nach den Fest-
stellungen der Sirafkammer zum mindesten billigend & rechnet hat, Sein Vorsatz erstreckte sich aber nach die son Peststellungen auch euf eie mögliche Verlängerung der Kriogszef fengenschaft.
b) Die Devision rüst ferner Hichtanwendung des Straf-Srciheitszesetzes von 31. Dezenber 1949, Ihre Ausführungen gehen euch insoveit. fchl, Die Freiheitsberaubung ist eine sogenennte Dauerstraftet, also ein Delik ct, bei Acn Aurch die strafbare Wllonebetäitigung ein weiterlir encstornder rechtswidriger Zustand geschaffen vird. Das hat zur Tolge, dass eine Treiheitsbere subung erst mit. der (iederhersteilung ‚der Freiheit zum Abschluss gelangt, also solange begangen wird; wie. der’ vom näter herbeigeführte rechtswidrige Zustend. ‚andauert. Die Rechtsprechung des Neichsgerichts hat denigeniiss mehr? fach enerkonut, dass die Verjährung erst nit der. Beseitigung des „ochbonl Seien Zustandes - ‚beginnt, (vel Rest 25, 149; 37, 755 RE IRR 1 940 Im A6l).- Derselbe Gesichtspunkt muss Floeiz gr eifen, venn sich der rechtswidrige Zustend Über cen Stichtag eines StFaffreiheit sgesetzes hineus erstrec!t, Vnorkeblich ist 'zuch der von Ger „Jevision in <ieseon Susernonhang erhobene‘ Timvand, das der Ange-
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klarte nech Absendung des Schreibens keine !ö-lich-
!:oit mehr Sschabt habe, die von ihn voranlors ste vroihoitscatzichung wieder aufzuheben, OfTonber zoll denis zrı ausäruchk gebracht werden, dass der Angelllogte für Gi „ubrechtorhe ltung des rechtsviörigen Zustandes von einen bestirmtien, jedenfalls vor den Stichtar lic- „den . Boitpankt eb nicht uchr verentvortlich genech® »don könne, Das kenn nicht anorianmat werden. Der aschloste hat durch scin die Freiheitsberaubung <
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liisences Schreiben bewusst Kräfte der Jussenweli
Dwegug gesetzt, auf üle er nach Lage der Umstände
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eiterhin keinen Einfluss nchr hatte. Er muss sich Lechelb auch surechnen lassen, ves qurch das Wirken dieser Lrüfte geschehen ist, Zine etwaige Sinnssänkenn scine Verantwortlichkeit nicht vZheben. Sie würe nur dann beachtlich, venn der ineklaste sie nit ärfolg in cie, Par ungesetzt hätte,
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Tas Streffreiheitsgesetz ist ächer mit ‚Recht nicht angewendet worden. Demit werden zugleich die
jnözthrungen der kevision zu 5 9 des Straffreiheitssetzes hinfällig,
c) In übrigen erschöpft sich die. Revision in unzulägsigen Angriffen gegen, die Beweiswär räigung ‚des enseZochtenen Urteils, Dies es enthält mur- ins ofern einen echtsiehler, 15 der. ‚ingeklagte, vegen der‘ Absendung
ces Driefes, dor ‚cie Versetzung der beiden Kriegsgefan-
genen Sch una. HE Zr Folge hatte, der schwe-
ren Freiheitsbereubung in zwei Föllen Zür schuldig befun-
den vurde, da Cie Freiheit ein h hüchstpersünliches | fechtsute sei. Dieser ! höchstyersönliche Charakt ter des verletzsen Dechtozuts konn mur Zür die Trage von Bedeutung wec-. con, 0b svei-aon sich selbständige natürliche‘ Handlungen su einer rechtlichen Zinheit (3.8. zu einer Tortgesetz-
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ten Straftat) zussumengefasst werden dürfen, Ist aber Cie Freiheitsberzubung mehrerer Personen durch eine nawürliche Handlung -— hier die Absendung des Driefes - herbeireführt worden, dem führt der höchstiversünliche Cherekier dos fRechtsguts nicht zur Anwendung des § 74 StG5, weil cs nicht möglich ist, eine natürliche liandlung in zwei selbständige Handlungen zu zerlegen. In solchen Füllen liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor, die nech 5 73 StGB zu beurteilen ist (vgl RGSt 72, 539).-
Der Schuldspruch kann curch das ücvisionssericht richtis scöstellt werden, Der Sirafausspruch wer zum Sveche der Feufestsetsung gemäss § 75 StGB aufzuheben.
Krauss Kosniger Dusch
Scharpenscel " Baldus