Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 06.03.1952 – 5 StR 26/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit den wirklichen Hergang nicht übereinstimnt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.
Für das Nachschlagewerk! 5? Nicht für die Amtliche Sammlung! 22 51 091
Gesetz: $y 153, 154, 156, 159, 160 StGB Rechtssatz:
Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit den wirklichen Hergang nicht übereinstimnt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.
Aktenzeichen: 5 StR 26/52 Urteil vom 6.März 1952 LG Göttingen
5 StR_26/52
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Ir Neaen ses Volkes
in der Strafsache zezen
den Fuhrunternehmer !ihert T GEEmB zus DEREN, AED Nz@®, zeroren ar EEE 1902 in DEREN,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen „nstiitung zur Talschaussage u:a.
hat der 5.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 6.i.ärz 1952, en der teilgenommen haben:
Senatspräsiädent Dr.Keumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. .aschow Bundesrichter Dr.Else Koffira Bundesrichter Schricdt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär in als Urkundsbearter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Sandgerichts Göttingen, ergangen am 28.Juli 1951 in Bad Grund (Harz),
a) soweit der Angeklaste wegen Anstiftung zur Falschaussege sowie wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen verurteilt ist, in Schuld- und Strafausspruch,
b) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier
. Fällen verurisilt ist. im Strafausspruch,
ce) hinsichtiichr der Yesamtstrafe
nebs“ „en insoweit zugrundelisgenden Feststellungen aufgehoben, In diesen Umfumge wird die Sache zu neuer Verhandlung und „ntscheidung en das Landgericht zurückverwiesen :s auch über die Kosten der 2evision zu entscheicer. hai.
In übrigen wird die Revision verworfen.
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Gründe.
Jer Angeklaste ist wesen Anstiftunzg zur Falschaussage in einen Falle (I), wesen Diebstahls in vier Fällen (II 1-4) und wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen. (III,2) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs „onaten Zuchthaus verurteilt worden, auf die ihm zwei ı0- nate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Ferner hat das Sandgericht ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Seine Revision rügt Verietzung des Verfahrensrechts, die sie in der Übergehung mehrerer 3eweisamträge erblickt, sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise ürfolg.
I.
Ler Schlosser MB hat ais Zeuge vor dem Schöffengericht Osterode in einem Strafverfahren gegen den Any;eklagten, dem damals Betrug’ zum Nachteil des Zeugen Dr. . iD zur last gelegt wurde, auf Veranlassung des Angeklazsten aa 7.Juni 1949 uneidlich folgendes ausgesagt:
"Im Jahre 1947 war ich mal beim Angeklarten. Ich habe gehört, wie Ci in Bezug
auf den PX sagte:‘.as soll ich mit dem Wrack, was soll ich damit, ich lege
keinen Wert mehr darauf."
Der Angeklagte wurde daraufhin freigesprochen.
Allen Anschein nach hält die Strafkammer die Aussage schon deshalb für objektiv unrichtig, weil MW sich vei
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der Aussage selbst nicht nehr an den üortlaut dessen erinnerte, was CD :947 geäußert hatte, sondern nur das wiedergab,was der Angeklagte ihn kurz vor der Vernehmung über den Inhalt jener Besprechung von 1947 gesagt hatte. Das wäre rechtsirrig. Hatte CB jene Äußerung getan, so entsprach die Bekundunz Ws der Wahrheit. Sie wich auch nicht dadurch von der Wahrheit ab, daß MOM bekundete:" Ich habe gehört,..". Denn IB war, wie festgesteilt ist, bei jener Unterreduns zwischen CB und den Anzeklagten zugegen gewesen. ör hatte also das, war CENED sagte, in Wahrheit gehört. HB nat nicht bekundet, daß er sich jetzt (am 7.Juni 1949) noch daran erinnere.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, da3 der Schwörende den Tatbestand des üeineides auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß (2 StR 271/51 vom 10.7.1951, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk StS Nr.5 zu § 154 StGB). Jene Entscheidung steht indessen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Dort hatte der Täter ausdrücklich bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, daß ein Fahrzeug nicht länger als zehn Minuten an einer bestimmten Stelle gehalten habe.Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte erstens das Fahrzeug länger als 1 Y4 Stunden dort gehalten, und zweitens war der Angeklagte auch gar nicht der festen Überzeugung gewesen, daß der Aufenthelt . nur zehn Minuten gedauert habe. iit seiner Bekundung war also zweifellos der äußere und der innere Tatbestand des “elrei.- des erfüllt.
Davon unterscheidet sich der voriiegende Fall in zwei wesentlichen Punkten, Erstens hat WB nicht bekundet,er wisse mit Sicherheit zu sagen, deß CME jene Außerungen getan habe. Zweitens ist - wie noch zu erörtern sein wird - nicht einwandfrei festgestellt, daß CEENED diese Zußerungen nicht getan hat. .ine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Herganzs richt übereinstimmt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.
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Das ergibt sich aus § 150 St63, der als "falschen Eid", "falsche Versicherung an üides Statt" und "falsche uneidliche Aussage" gerade solche Bekundungen bezeichnet, die mit der Vorstellung des Zeugen übereinstimmen, von dem wahren Herganz dagegen abweichen. dem läßt sich auch nicht die angebliche erkenntnistheoretische Linsicht entgegenhalten, daß es eine Wirklichkeit an sich nicht gebe, sondern nur die Vorstellung eines kenschen von ihr. Denn der Richter ist zur _rfüllung seiner praktischen Aufgabe überall darauf angewiesen, das als Wirklichkeit zu behandeln, was sich für seine richterliche Überzeugung als erwiesen darstellt. Diese Überzeugung von einem äußeren Hergang zu gewinnen, bietet aber keinesfalls größere Schwierigkeiten, als die inneren Vorstellungen anderer Menschen festzustellen.
Het CB iie von SW bekundete Äußerung zetan, so liegt nach dem Ausgeführten selbst dann keine Falschaussage vor, wenn IB selbst seine Aussage für falsch hielt. Vielmehr würde es sich dann nur um den Versuch eirer Falschaussage handelr. Die biskerigen Feststellungen ergeben aber nicht einmal, daß EB seine Bekundung für falsch gehalten hätte. Kg e-cinnerte sich nicht mehr an den Wortlaut, obwohl der Angekiaste vor der Vernehmung mit ihr darüber gesprochen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Angeklagten zur Antwort gegeben, "daß er sich auch jetzt nicht an den Inhalt der Unterredung erinnern könne, und daß es wohl so gewesen sein müsse, wenn er - der Angeklagte - es jetzt noch so in Erinnerung habe!. Allem Anschein nach hat ViilWiüen Angeklagten also geglaubt. Auch wenn CB also die von KH bekundete Äußerung in Wahrheit nicht getan hatte, könnte der Angeklagte nicht wegen Anstiftung zur Falschaussage gemäß 88 48, 153 StGB verurteilt werden. Vielmehr würde es sich um Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) handeln, wern der Angeklagte wollte, daß KB zutzläubig falsch aussagte, und um erfolzliose Anstiftung zur Falschaussage (§ 3 49a, 159 StGB), wenn der Argeklagte den Zeugen IB
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für bösgläubiz hielt.
Für die Strafbarkeit des Angeklasten kommt es also zunächst darauf an, was CHE 1947 in Wahrheit gesagt hat. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen undeutlich und nicht irei von inneren Widerspruch.
Die Strafkammer stellt zunächst fest, daß in Gegenwart von IB eine Auseinandersetzung zwischen Ci und dem Angekla,ten über den Wagen stattgefunden hat, bui der das Wort "Wrack" fiel. Sodann fährt das Urteil fort:
"Dabei gab CMS - wie er bekundet — den
Angeklasten zu verstehen, daß er den wagen nicht in diesemZ’ustande, sondern erst nach Instandsetzung zurücknehmen könne."
Die hervorgehobenen Worte lassen es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer feststellen will, da2 Cm das gesagt hat, oder nur, da3 der ingeklagte die dorte des CO nach dessen i.einung so verstehen mußte.
Der Zweifel wird noch vergrößert, wenn man berücksichtigt, daS CME nach den Abmachungen zwischen ihn und dem Angeklagten den ‚lagen nicht zurückzunehmen brauchte,und daß der Angeklagte dies auch nicht etwa von ihm verlangte. Wenn CME bei dieser Sachlage nur "zu verstehen gab", daß er den Wagen in diesem Zustande nicht zurücknehmen "könne", so war das also ein sehr unvollkommener AuUS- druck für das, was er nach seiner jetzigen Darstellun: und
nach der Annahme der ötrafkanmer eigentlich von dem Angzelrlas-
ten wollte; Rückgabe des Wagens, den der Angeklagte vorher noch instandsetzen sollte. Daß CE bei dieser Gelegenheit von seinem Rückgabeverlangen gesprochen habe, stellt das Urteil nicht fest. Es sagt nur, CE sei bein Angehlagten erschienen, vm den Wagen herauszuverlangen, nicht aber, daß er dies wirklich getan habe, nachden er den .agen in so schlechten -ustande vorfand.
Die Strafkammer hält, wie das Urteil sagt, "den wesentlichen Teil der (jetzigen) Aussage des Zeugen ED
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für glaubhaft". MB hat vor der Strafkammer unter anderem bekundet, der Sinn der Besprechung zwischen Cs» und dem Angeklagten sei der gewesen, "ob CB den Wagen haben wollte oder nicht; der Zustand des Wagens war aber so, daS CE den Hagen nicht haben wollte". Das aber stimmt mit dem sinn dessen überein, was KW vor dem Schöffengericht Osterode ausgesagt hat. Da es hier un die Wahrheit oder Unwahrheit jener Bekundung geht, kann dieser Teil seiner jetzigen Aussage unmöglich als "nicht wesentlich" bezeichnet werden, Die Strafkammer trifft keine klaren Feststellungen darüber, ob sie den jetzigen Bekundungen Ms auch insoweit folgt oder nicht. Das Urteil fährt nämlich fort, EB habe sich weder damals noch jetzt an den Wortlaut des von CEEEB Gesagten zu erinnern gewußt. Daraus schließt die Strafkamner, da3 EB "nicht etwa seine erste Bekundung in der Hauptvorhendlung widerrufen wollte, sondern nur meinte, den Anzcklasten bis zu einem gewissen Grade entlasten zu könner'.
Hiernach ist nicht zu erkemen, was die Ötrafkummer sich von den Bekundungen I: zu eigen macht und was nicht. Darauf kommt es hier aber entscheidend an. Denn wenn MB dcm Sinne nach vor dor Strafkamner dasselbe gesagt hat wie vor dem Schöffengericht, upd wenn dieser Sinn nicht von den abweicht, was bei der Besprechung 1947 als Sinn der Äußerung des Dr CB verstanden werden konnte, dann könnte MB Zeugenaussage von 1949 mur noch hinsichtlich des Wortlautes objektiv falsch gewesen sein. Dann aber müßte erstens festgestellt werden, inwieweit der bekundete Wortlaut von dem wahren Wortlaut abwich, und zweitens bedürfte es der Aufklärung, ob das Schöffengericht den Zeugen WE überhaupt - ihm und dem Angeklagten e.kennbar - über den Wortlaut und nicht nur über den Sinn jener Äußerungen vernehmen wollte. Dabei würde zu erwägen sein, daß die kußerungen damals bereits zwei Jahre zurücklagen, ferner müßte die frage erörtert werden, ob es dem Schöffengericht für das demaliyc Betrugsverfahren gegen den Angeklagten auf den Wortlaus
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oder auf den Sinn angekommen sein kann.
Qzabt andererseits die Straflanmer dem Zeugen EB nicht, daß CE 1947 den iagen "nicht haben wollte", so wird niiner geprüft werden müssın, ob dann EB - auf dessen Bekundungen die Verurteilung beruht — trotzder in übrigen als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden kann.
Bei den Ausführungen über den Vorsatz des Angeklaster ist der Strafkammer ein Denkfehler unterlaufen. Sie schlie2% daraus, daß CHE sich nachher noch weiter um den Wagen bemüht hat, auf die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die Unterredung nicht mit einem Verzicht des CE z°- endet habe. Das ist ein Trugschluß. Denn der spätere Strei.- zwischen CD una dem Ange lagten bestand ja gerade darin, daß der Angeklagte geltend machte, CME habe sich zu seinem eigenen früheren Verhalten später in #iderspruch gesetzt. Anscheinend übersieht die Strafkanzer aber auch, daß dergleichen erfahrungsgenä3 sehr häufig vorkommt,
‘wie denn gerade solche leinungsverschiedenheiten den ..us-
gangspunkt für zahlreiche Zivilprozesse bilden, in denen vielfach jede der beiden Parteien an die Richtigkeit ihrer eigenen Sachdarstellung glaubt. Die Strafkammer scheint «3 irrigerwdäse als schlechthin unmöglich anzusehen, daß CEEE> in seiner Erregung (er "verließ anschließend grußlos den H:f#) Äußerungen getan haben könnte, die sich als Verzicht auffassen ließen, und daß er das nachher nur nicht mehr wahr haben wollte. Was das Urteil über die Bekundungen des Zeugen Dr.CEEEEB mitteilt, 1ezt diese Annahme nahe, steht
ihr zum mindesten nicht entgegen. Danach hat CM eirgeräumt, daß er möglicherweise "in außerordentlich ironischer Form" ausgerufen habe.'' Was soll ich mit dem Wrack?" Die Strafkammer wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der angeklagte die angebliche "Ironie" als solche erkannt hat. Weiterhin will CE den Angeklagten ‘eindeutig klargemacht" haben, dieser müsse den Wagen erst einmal. instandsetzen. Diese „ußerungen ließen sich aber in
der Tat auch wohl dahin verstehen, CE wolle für den
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Fall, daß der Angeklagte den Wagen nicht instandsetzen würde, von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. „s wird also genauerer T»rlegung bedürfen, da3
and warum der Angeklagte die „ußerungen nicht so verstenden haben kann. Schließlich wird die Strafkamıer sich aush mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das „rinnerun.sbild des Angeklagten von der !nterredung sich nicht in den zweieinhalb Jahren bis zu der Besprechung mit MB verschoben haben kann.
Lie Strafka.mer hat einen schweren Fall angenommen und demgemäß auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Zur Bezründung führt sie unter anderem aus, der Angeklagte habe sich in dem Betrugsverfahren den „ücken freimachen wollen. Dicser Beweggrund würde aber nur dann als besonders erschw.- rend in Betracht kommen können, wenn dem ..ngeklagten wirklich ein Betrug zur Last fiel. Darüber fehlen bisher nähere Darlegungen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Beschädigungen des Wagens auf einer Fahrt entstanden, zu der eine Besatzungsdienststelle ihn in Anspruch genormen hatte. Sie beruhten also offensichtlich nicht auf Verscnhuiden des Angeklagten. Tas Verlangen des Dr CHE auf 1nstandsetzung war nach §§ 497 ff. BGB unbegründet. is ist also nicht zu erkennen, inwiefern der Angeklagte den Ir. CE rechtswidrig Schaden zugefügt haben soll.
II.
In den Diebstahlsfällen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.
1. Gegen die Verurteilung wegen des im Juli 1948 begangenen Holzdiebstahls macht die Kevision keine näheren Ausführungen. Die auf die allgemeine Sachruge hin vorgenom:ene Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Bei der Strafzumessung vernißt die nevision hier eine Berücksichtigung des Unstandes, daß der Angeklagte der bestohienen Firme SED andere Stänme zur Verfügung ge-
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stellt kat. Da die Strafkamaer dies feststellt, kann nick anzenomnen werden, daß sie es bei der Strafzumessung Ütırsehen hat, Sie brauchte diesen Umstand aber auch nicht nildernd zu berücksichtigen. Denn der Angeklagte hat den Schaden nur deshalb ersetzt, weil der Vorarbeiter Schi» ihm mit einer Meldung an das Forstamt drohte.
. 2. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte iü Fr.h ahr 1949 die Zeugen Tg una ME beauftrast hat, ihn aus den Distriki 186 der Aevierförsterei Schluft zwei beliebige Stämme zu holen, sie hat ihn deshalb wegen Diebstahls bestraft. Der Angeklagte hatte sich mit der Behaurtung verteidigt, daß er diese beiden Stämme von einem Holzvogt Sci gekauft habe, ..er inzwischen nach Südafrika zeganzen sei. br hat eine Quittung dieses SclW üner 153.59 "für 3,07 £m Fichten-Nutzholz ab Wald Försterei Schluft" vorgelegt. Die Strafkammer hatte Zweifel an der Existenz des Holzvogts Sc und an der Echtheit der uittung. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, Zen Fuhrunter:.ehner Iudwig iD, zur Zeit in Strafhaft, als Zeugen über die Ecktheit der Quittung zu vernehmen. Die Revision erblickt in der Übergehung dieses Beweisamtrages einen Verfahrensversto3.
Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil 158t die Frazsce, ob der Angeklagte zwei Stämme von einem Holzvogt SciiB zekauft hat, offen. Die Strafkammer stellt fest, daß der .ngeklagte den Zeugen CD una LED das betreffende Waldstück, wo nicht nur zwei, sondern "eine ganze Anzahl" Stänmr.e lagen, aus 1 km Intfermung von Distrikt 178b aus gezeigt hat. Sie sohließt daraus "völlig eindeutig", daß der Angeklagte von den im Distrikt 186 eingeschlagenen Stämmen auch nicht einen einzigen gekauft hatte. 5ieser Schluß ist mög.ich und für das Revisionsgericht bindend. Er steht auch mit dem Beweissatz des Hilfsamtrages nicht in Widerspruch. Denn auch wenn die genannte Quittung echt ist, würde sich daraus '!eineswegs ergeben, daß der Angeklagte Stämme gerade aus dem Distrikt 186: von: Sc ;ekauft hätte. „ie Strafkammer konnte den -Beweisamtrag also, wie geschehen, als unerheblioh ablehnen.
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Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf diesen Fall läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. In einem weiteren Falle hat die Strafkamner den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er "an einem Sonnabend im Juli 1949, wahrscheinlich am 9.Juli" mit Hilfe der Zeugen Mm una Wi vier Stämme aus der Forst Schluft gestohlen hat. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesem Fall beruhen u.a. auf den Bekundungen des Zeugen vı@BB. Der Angeklagte nat in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit durch den Nachweis zu erschüttern gesucht, daß die Zeitangaben des Zeugen nioht stimmen könnten. In diesem Zusammenhang hat der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Kraftfahrers TB in ED als Zeugen dafür teantragt, daß Ran 9.Juli 1949 Holz abgefahren hat, das der Angeklagte von WIE gekauft hatte, und das in der Nähe von Windhausen (weit von der Sohluft entfernt) lagerte. Diesen Vorfall verlegte WIiWWEEB auf den 16.Juli. Die Revision beanstandet die Übergehung dieses Beweisamtrages.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer führt zunächst aus, die von ihr getroffenen Feststellungen -wonach der Angeklagte, Vi und sB das Holz aus der Schluft "wit größter Wahrscheinlichkeit" am 9.Juli 1949 abgefahren haben - könnten durch die Vernehmung Rs nicht erschüttert werden. Das ist allerdings eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Denn die Strafkammer 158t die Möglichkeit offen, daß dieser Diebstahl auch am 16. statt am 9.Juli begangen sein und der Zeuge WI sich insoweit irren könre. Sie setzt sich weiterhin mit der Frage auseinander, ob und inwieweit durch einen solchen Irrtum -— dessen Möglichkeit der Zeuge Wi selbst eingeräumt hat - die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen erschüttert wird. Da es für den Schuldspruch nicht darauf ankommt, ob der Diebstahl am 9. oder am 16.Juli begangen ist, brauchte der Zeuge Rim nicht vernommen zu werden,
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Weiterhin rügt die Revision, daß zrei in einer Schutzschrift des Verteidizers benannte Leumundszeugen - Beim und Freu ıUEE - nicht zu der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen iM vernommen worden sind. Der Verteidiger hat diesen Beweisentrsr, der zunächst vom Vorsitzenden sohriftlich abgelehnt worden war, in der Hauptverhandlunz nicht wiederholt, wie die Sitzunssniedersohrift erzibt.
Die Strafkarmer braucht», da sie nach eingehender Prüfunz keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wi hatte, von sich uus au? den ıntrag nicht zurückzukonnen.
Schließlich meint äie ..evision, die Ötrafkamner habe sich bei der Beweiswürdizung in „iderspruch zu der all>cmeinen üebenserfahrunz zesetzt, wenn sie davon auszehe, Scß die Diebstahlsgefahr ir Innern des Waldes größer sei cls an einer belebten Straße. Üs kann dahingestellt bleiben, ob dies ein allgemeiner Srfahrungssatz ist. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht zweifelsfrei hervor, daß die Strafkarmmer dies nicht als eine allgemeingültige „rfahrung verwertet hat, das sie vielmehr nur auf Grund ihrer senntnis des Jatortes feststellen wollte, die Diedstahls;efahr sei an der 3ruchbergstraße nicht größer als an den 200 m davon entfernten Planweg und daß sie aus diesen Grunde dem Angeklazten nicht glaubt, wenn er vorschützt, er habe die vier Stäume früher wegen liotorschadens an der „ruchbergstraße abgeladen und sie dann zum Schutz zegen Liebstahl zum Planwez gebracht. Das sind tatrichterliche Keststellungen, die nioht gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen und die des.:alb das Kevisionszericht binder..
Auch im übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung in diesam Falle nicht zu erkennen.
4. Der Angeklagte ist auf Grund seines Geständnisses wegen eines weiteren, en 25.Juni 1950 in der Schluft begengenen llolzdiebstahls verurteilt worden. Die Revision rügt hier, es sei bei der Strafzumessung übersehen worden, daß der Anzeklaste ' schon ziemlich früh gerade dicsen Diebstahl als einzigen zugestenden' habe.
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Das trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Der Angeklagte hat diesen Diebstahl nicht nur zunächst bsstritten, sondern er hat auf die verschiedenste Weise versucht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft.und das Gericht irrezuführen. Er hat allerdings, nachdem ihm der Versuch eines Alibibeweises mißlungen war, am 15.Januar 1951 vor dem Staatsanwalt ein üeständnis abgelegt. Trotzdem hat er späterhin die Tat wieder bestritten und andere „libibeweise zu erbringen gesucht. Er hat gerade im Zusammenhang mit diesem Fall die unter III zu erörternden Yersuche gemacht, seugen zu beeinflussen. Auch in der Hauptverhandlung hat er nach langem Bestreiten die Tat nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen erst dann zugegeben, als das Gericht in Erwägung zog, die Echtheit einer von ihm zu seiner Entlastung vorgelegten Urkunde durch einen Sachverständigen nach»rüfen zu lassen. Ein derartiges Geständnis braucht der Tatrichter keinesfalls strafmildernd zu berücksichtigen.
Zu 1-4:
In den vier Diebstahlsfällen mußte der Strafausspruch nur deshalb aufgehoben werden, weil die Löglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß das sötrafmaß hier von der Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage (I) und wegen Aufforderung zur Falschaussage (III) beeinflußt ist.
III.
Der Angeklagte hat während der Ermittlungen über den zuletzt erörterten Diebstahlsfall versucht, die Zeugen Hegp und WiWWWW zu falschen Angaben zu veranlassen.
1. Der Angeklagte hatte den Diebstahl vom 23.Juni 1959 mit Hilfe seines Sohnes Yolfgang TB sowie des Zeugen se ausgeführt. #r wollte seinen Sohn vor einer Strafverfolgung schützen und bat deshalb den Zeugen Heap, er möge, falls die Polizei fragen sollte, ob ;olfgeang ED schon mehrere üiale mit beim Holzabfahren gewesen sei, aussagen, Wolfgang sei nur einmal, und zwar am 26.Juni 1950 dabeigewesen. Heggpolle auch dem Zeugen ZH ausrichten, dieser möge ebenso aussagen. Heggpwußte nicht, wie oft Wolfgang YWWBin der Schluft gewesen war.
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Er sprach mit 2CHEEEEB über <tas Ansinnen des Angeklezten. ZU teilte das der Polizei mit.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des ingekla,tern eine Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage vor ericht(§§ 49a, 159 StGB). Zur Begründung führt das Urteil aus: Der Angeklagte‘ habe zwar nur von einer Vernehmuns vur der Polizei gesprochen. Er "mußte" aber damit rechnen, da3 He@Wsich auch vor wericht werde äußern müssen. Für den mehrfach vorbestraften Angeklagten habe keine Aussicht L*- standen, daß das Ermittlungsverfahren allein auf Grund von H Aussagen vor der Polizei eingestellt werden würde. Er hate auch mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn z°- rechnet. Denn er habe gleichzeitig zu WiWWWzesast, man würde ihm wegen seiner Vorstrafen nicht glauben, wenn er behaupten würde, er habe aus Versehen fremdes Holz abgefahren. Wenn er aber einer Anklage wegen Diebstahls ent-
% gegengesehen habe, so "mußte" er auf Grund seiner Erfahrungen damit reohnen, daß seine äntlastungszeugen auch vor dei Richter erscheinen müßten. Tatsächlich sei Heggp auch im Haftprüfungsverfahren am 26.Januar 1951 vernommen worder.. Wer auf den Willen eines anderen einwirke, um ihn zur 45- gabe einer falschen Aussage vor der Polizei zu bestin:en, sich dabei der Möglichkeit bewußt sei, daß der andere j!-- se Aussage auch vor Gericht machen müsse, und auch daxi‘ einverstanden sei, mache sich nach §§ 49a, 159 StGB strafbar,
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Diese Ausführungen tragen die Verurteilung hicht.
ss unterliegt schon erheblichen Bedenken, ob der äußere- Tatbestand einer Aufforderung zur Falschaussage vor Gericht gegeben ist. Der Angeklagte hat ausdrücklich nur von einer polizeilichen Vernehmung gesprochen. Ob es . zu einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen Hebkonmmen r würde, stand völlig dahin. Der Sachverhalt legt die Annah.ie 5 nahe, daß die Falschaussage - wenn Heggpsie den Wünsc..en des Angeklagten entsprechend gemacht hätte — die Einleitung eines gerichtlichen Verfahre”- zegen wolfgang (gg verhindert he-
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ben würde. „s ist nicht festgestellt, ob es zu einem solchen Verfahren gekomaen ist. Ib damit zu rechnen war, daß Heggpüber den Diebstahl des „ngeklagten - von dem er anscheinend nichts wußte und über der er nach den Wünschen des Angeklasten weder im bejahenden noch im verneinenden Sinne irgend etwas aussagen sollte —-— vernomaen werden würde, ist nicht ersichtlich.
Dis Strafkammer übersieht - und das kommt vor allen auch für den inneren "atbestand in Bstracht -, daß die ırwägungen, die der Arge! lagte nach ihrer Auffassung für sich selbst anstellen mußte, für volfgang WEB nicht zalter. Auch wenn der Ängzel:lagte "einer neuen Anklage wezen Diebstahls entgegensah', so ist nicht gesagt, daß er auch eincr Anklage gegen seinen Sohn entgegensah. Ob und in welcken Zusaunmenhange er aber damit zu rechnen hatte, daß Hei auch in dem Strafverfahren gegen ihn selbst serichtlich vernommen werden würde, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen, die das Landgericht über "seine Entlastungszeugen!" macht, treffen auf Herr also nicht zu.
Bedenklich ist auch, daß das Urteil wiederholt von Dingen spricht, mit denen der Angekla;te "reoinen mußte", Dieser Ausdruck läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob festgestellt werden soll, daß er damit gerechnet hat, oder ob nur gemeint ist, da3 er damit hätte rechnen müssen.
Eine Verurteilung nach § 3 49a, 159 StGB setzt Vorsatz vorsus, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muB.
Schließlich ergibt das Urteil nicht deutlich, ob Herr nach der Vorstellung des Angekla;ten wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen sollte. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß Hefnicht wußte, ob Tolfgang VB ncrr als einmal in der Schluft gewesen war. Wenn der Angeklastz' aber annahn, daß He@Wihm zlauben würde, h6lfgenz WED sei nur einmal, am 26.Juni, dort gewesen, so käme nur der Versuch einer Verleitung zur Falschaussage (§§ 4%, 160 .t32) in Betracht.
PER Pr
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2. Ende Juni oder anfeng Juli 1959 bat der Angeklaste den Zeugen IWW, die Täterschaft in dem letzten Dietstahlsfall auf sich zu nehren. Wi@WWWWPsolle "bei einer Vernehmung" angeben, er habe zusazmen mit Kefpdas Holz aufgeladen, in dem Giauben, es sei das Holz des Angekla>- ten. \ienn es dann zu siner Strafe komxze, werde der inzeklazten sie dem Zeugen bezahlen. Beide rechneten mit eincr Geldstrafe in Höhe von 20 bis 60 DL, WIiWWWBerklärte sich einverstanden. Später gewenn Ti@D, noch vor seiner rolizeilichen Vernenmung,Aurch einen Zufall inblick in die Ermittlungsakte. Daraufhin machte er bei seiner Vernehmunz dem Polizeibeamten Mitteilung von der erwähnten Abrede.
Die Strafkamzmer sieht auch hier das Verhalten des üir.- geklagten als Aufforderung zur Falschaussage (§§ 49a, 159 StGB) an. Der Angeklagte habe - so führt das Urteil aus - damit gerechnet, das Wi auch vor Gericht als “euge vernommen werden würde, wenn er zunächst die ihm angesonnene Aussage vor der Polizei mache. -r habe dem ia Aie ıolle des Zeugen, nicht des Beschuldigten zugedacht. Jenr. zunächst sei schon ein ürmistlungsverfahren gegen den ingeklazten eingeleitet gewesen, und weder er noch iD hätten Einfluß dareuf gehabt, wie dieses Verfahren weiterlief. Ver Angeklagte sei sich klar darüber gewesen, daß die Ermfttlungsbehörden seiren angaben keinen Glauben schenker. und sich deshalb lediglich durch eine Aussage Wi@WB> ver der Polizei nicht von der Durchführung des Strafverfakreis gegen ihn - den Angeklagten - abhalten lassen würden. Die Rolle des ängekiagten hätte TiW also erst dann übernekmen Können, wenn er als Entlastungszeuge für den Angeklacten WM vor üem Richter auszesagt haben würde.
Diese Ausführungen sind richt durchweg frei von Denkfehlern.
Alleräings iag, wie der «ngelilagte wußte, bereits ein polizeiliches Zrmittilungsveifakren gegen ihn vor. Ob es zutrifft, deß weder er noch SW öinfius auf den weiteren
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Verlauf dieses Verfahrens katten, kann schon zweifelhaft sein. Aber nicht darauf kommt es an. Intscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte sich und dem Zeugen Wi einen solchen Zinfluß zugeschrieben hat, und ob er versucht kat, diesen Einfluß auszuüben. Diese Annahme liegt sehr nase; und die Strafkammer hat nicht schlüssig widerlegt, daß der Angeklagte hoffen konnte und gehofft hat, es werde ihm gelingen, die Sache zu unde zu brinzen, ohne daß es zu
einem gerichtlicher, Verfahren gegen ihn und damit zu einer Zeugenvernehmung Wis vor dem Richter komme. Wenn der Angeklagte sich auch darüber klar war, daß die brmittlungsbehörden seinen Angaben wenig Glauben schenken würden, so ist es doch ein *rugschluß, daraıs zu folgern,
daß sie sich "infolgedessen" durch eine Aussage Wifips nicht von der Durchführuns des Strafverfahrens gegen ihn, den .ıngeklagten, würdenabbringen lassen.
us ist - was die Strafkamner zu verkennen scheint - erfahrungsgemäß sehr ungewöhnlich, daß die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie einen bestreitenden Verdächtigen und einen Geständigen vor sich haben, zunächst das Verfahren gegen den Bestreitenden bis zur richterlichen Intscheidung treiben und erst dann den Geständigen verfolzen. Die Annahme, daß der Angeklagte mit einem so ungewöhnlichen Verfahren gerechnet haben sollte, entspricht der allgemeinen Erfahrung so wenig, daß sie einer zum mindesten von Widersprüichen völlig freien Begründung bedurft hätte.
Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Zichter den Zeugen Ti zenäs § 55 Abs.2 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte hinweisen müssen, und daß ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten oh.e richterliche Vernehmung WiB5 zur Sache hätte zu Ende gehen können. Hatte TiWru polizeilichem Protokoll ein GVeständnis abgelegt, und verweiäerte er bei einer Vernehmung vor dem Richter die Aussage, so wäre
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eine Verurteilung des inzseklaxsten ohne Aufdeckung dc Abrede kaum möglich gewesen.
Die Strafkanmer wird unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals zu prüfen haben, ob — zum inneren Tatbestand - der Angeklaste mit einer richterlichen Vernehmung Wi@WEEBs § 15 Zeige gerechnet hat, und ob - zum äußeren Tatbestand - Wi in den Äußerungen des Angeklasten überhaupt eine Aufforderung erblicken konnte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.
Yr.Neumann Sarstedt Dr.kaschow
Dr.Koffka Schniädt
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