Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 16.02.1951 – 2 StR 271/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. . . + ou % 7 : Te n " ’ % x.» .* » A” .’ . %“ ’ ; en te BERIRS .. had „’ Ser RER .*r x Der Schwörende verwirklicht‘ den Tatbestand" des § 154 StGB auch denn, wenn er etwas. zü‘.: wissen behauptet; was er ih Wirklichkeit ‚-“; nicht weiss. . BZ a § 154 StGB setzt nur vorzus, dess der - Schwörende vorsätzlich eine ’falsche Aus- aze vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, 4 und dass hierbei die für die eher vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet:.2,% sind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob’ derän - Abnshme des Eides Verfahrensvorschriften.: $ entgegenstanden. “ ’ De BAR: * Jm Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Beifahrer Wilhelm "EZ 0) zus Din. geboren em EEE 1901 in Tg r » . . . >. 3 “ LS > €. R wegen Meineiäs rt m u hat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der z Sitzung vom l0o.Jduli 1951, an der teilgenommen haben: } Senatsprüsident Dr.Moericke . “ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.DAtterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter v\erner als beisit:;ende Richter, Erster Staatsamvalt Dr els Vertreter der Bundesenvualtschaft, Justizangestellter > ‚als Urkundsbeemter der Geschäftsrtelle. } für Recht erkannt Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16.Februar 1951 wird verworfen. Der #ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Eur I TZEe 2 > Pe) . s % . - > seen . ’ A 4 . Grün jp m mn u [7 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids gemüss § 154 &tGB zu neun Monaten. Gefängnis und zu den Webenfolgen des § 161 Abs 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. "1.Verfahrensrügen. % r > 1. Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung des §§ 338 Iir 1 StPO. Die Begründung des Angriffs ergibt jedoch, dess sie nicht die vorschriftsmässige Beset- zung des Gerichts, sondern ‘dessen Zuständigkeit in Zweifel zieht. Das ist der Fall des § 338 Nr 4 Stpo. Die Revision führt an: "Ausweislich des Hauptverhandlungsprotoko
iktenzeichens 2 StR 271/51 - " on Urteil vom.lo. Juli 1951 . LG Bremen. .
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Rechtssatz: 1.
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Der Schwörende verwirklicht‘ den Tatbestand" des § 154 StGB auch denn, wenn er etwas. zü‘.: wissen behauptet; was er ih Wirklichkeit ‚-“;
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§ 154 StGB setzt nur vorzus, dess der - Schwörende vorsätzlich eine ’falsche Aus-
aze vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, 4 und dass hierbei die für die eher vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet:.2,% sind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob’ derän - Abnshme des Eides Verfahrensvorschriften.: $
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Jm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Beifahrer Wilhelm "EZ 0) zus Din. geboren em EEE 1901 in Tg
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wegen Meineiäs
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hat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der z Sitzung vom l0o.Jduli 1951, an der teilgenommen haben:
} Senatsprüsident Dr.Moericke .
“ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.DAtterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter v\erner
als beisit:;ende Richter, Erster Staatsamvalt Dr
els Vertreter der Bundesenvualtschaft, Justizangestellter >
‚als Urkundsbeemter der Geschäftsrtelle.
} für Recht erkannt
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16.Februar 1951 wird verworfen. Der #ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids gemüss § 154 &tGB zu neun Monaten. Gefängnis und zu den Webenfolgen des § 161 Abs 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
"1.Verfahrensrügen.
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1. Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung des §§ 338 Iir 1 StPO. Die Begründung des Angriffs ergibt
jedoch, dess sie nicht die vorschriftsmässige Beset-
zung des Gerichts, sondern ‘dessen Zuständigkeit in Zweifel zieht. Das ist der Fall des § 338 Nr 4 Stpo. Die Revision führt an: "Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 16.Februar 1951 ..... hat die Heüptverhendlung als ""öffentliche Sitzung der Straf-Jugendkemmer als Jugendschutzkemmer des Landgerichts"" stattgefunden." Hiernach will sie ersichtlich nur die widerspruchsvolle Fassung der Sitzungsniederschri ft . beznstenden, nicht aber beheupten, dass die Verhandlung
‚in Wirklichkeit nicht vor der Strafkemmer, sondern vor
der für den vorliegenden Fall unzuständigen Jugendkemmer stattgefunden habe. Das ist eine sog.Protokollrüge. Sie kann nicht zur Lufhebung des Urteils. führen, weil es nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern euf dem Ergebnis der Heuptverhendlung beruht (R6St 58,
143; 68, 272).
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“ anführt, mit dem Angeklagten "über die Sache gespro-
2. Weiterhin beanstandet die Revision ‚ dass der Zeuge
ScnD nicht. vereidigt worden ist. Die Strafkammer. hat von der Verteidigung "wegen Teilnahmeverdacht" abgesehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung .bildet, verdächtig ist, unterliegt
den pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann das Revisionsgericht nur deraufhin nachprüfen, ob sie auf Rechtsirrtum beruht. Ein solcher Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar. Sch het nicht nur, wie die Revision
chen", Die Strefkammer stellt vielmehr ausserdem fest, dass der Ingeklagte bei der Leistung des leineides "ersichtlich unter dem ungünstigen Einfluss des Zeugen. Sch" stend. Sie durfte zus diesem Grunde ohne Rechtsirrtum Sch für teilnehnever*- dächtig halten. '
3. Zu Unrecht’ behauptet:sodann die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Sie meint, bei den einander widersprechenden Aussagen des i.ngeklagten
und des Schg> einerseits und des ?olizeibeamten HD cnäererseits wäre eine Besichtigung der Strasse erforderlich gewesen, auf der Sch seinen Kraftwagen trotz Parkverbots hatte stehen lassen. _ Sie trägt jedoch entgegen der Vorschrift des 8 344
Abs 2 S 2 StPO keine Tatsechen vor, die das Gericht zur Einnchme des Augenscheins h*tten drängen müssen, .
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nachdem es schon die Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Hg gewonnen hatte. Es ist auch überhaupt nicht ersichtlich, dass dieses Beweismittel für die Frage, wie lange der Wagen gestenden hat, von irgendeiner Bedeutung sein könnte.
4. Ferner bemängelt die Revision, dass die Strafkammer zu dem Antrage des Verieidigers, das Verfehren gemäss § 153 Abs 3 StPO einzustellen, keine Erklärung der Staatsanwaltschaft eingeholt hat. Hierin liegt jedoch kein Verfahrensverstoss. Das Gericht muss nach § 33 StPO die Prozessbeteiligten vor einer Entscheidung anhören. Der Vorderrichter het aber über den Antrag des ‚Verteidigers überhaupt nicht entschieden, Diese Unterlassung rügt die Revision nicht, Eine solche Rüge könnte czuch schon deshalb nicht durchgreifen, weil § 153 St?O die Einstellung des Verfchrens nur bei Übertretungen und Vergehen, nicht eber bei Verbrechen gestattet.
5. Schliesslich beanstandet die Revision noch in zwei Funkten wiederum nur die Fassung der Sitzungsniederschrift. Auch hier handelt es sich also um. reine Protokollrügen, die den Bestand des Urteils
nicht gefährden. .
II. Sachbeschwerde.
Der Angeklagte hat in einem Verfehren gegen den, Kraft2ehrer Sch wegen ‘Übertretung der Strassenverkehrsoränung vor Gericht als Zeuge bekundet, er wisse °
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mit Sicherheit zu sagen, dass er und Sch nit ihrem Lastkreftwagen nicht länger als zehn Minuten in einer Stresse, für die Parkverbot galt, gehalten hätten, und diese Aussage ordnungsmässig beeidet. Die Strafkommer stellt bedenkenfrei fest, dass dieser Aufenthalt mit dem Kraftwogen mehr als 1 1/4 Stunden gedauert hst, und dass der Angeklagte nicht der festen Überzeugung gewesen sei, er habe nicht lönger als zehn llinuten gewährt. Demit ist der Zusscre und der innere Tatbestand des § 154 StGB ausreichend begründet.
Die Revision meint, es komme nur eine fehrlässige Verletzung der Eidespflicht in Betracht. Sie beruft sich hierfür zuf die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte könne die Vorgänge in der Zeit bis zur Eidesleistung vergessen haben. Das steht jedoch der Annahme der Strefkamner, der
. Angeklagte hebe vorsätzlich falsch geschworen, nicht entgegen. Denn der Vorderrichter sieht die Eidesverletzung nicht allein in der nicht richtigen Ingabe der Dauer des Parkens, sondern vielmehr darin, dass der /ngeklagte erklärte, er - wisse mit Sicherheit zu sagen, der Kraftwagen... habe nicht länger als zehn linuten gehalten, obwohl er dessen gerade nicht sicher gewesen ist. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum er-. kennen. Denn dass der Schwörende den Tatbestend des § 154 StGB auch dann verwirklicht, wenn er
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etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiss, ist in der Rechtsprechung cnerkennt (RGSt 65, 22, 275 68, 278, 281 ff; 76, 94 ff).
Ferner vermisst die Revision eine Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als Mittäter des Sch gemiss § 55 StPO auf das Recht zur Verweigerung seines Zeugnisses hätte hingewiesen werden und seine Vereidigung nach § 60 Hr 3 StPO hütte.unterbleiben missen. Es kommt hierauf jedoch nicht an. Der Tatbestand des § 154 StGB ist erfüllt, wenn der Schwörende vorsätzlich eine unrichtige Aussage vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, sofern hierbei die für die Fidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet sind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob der /bnchme des Eides Verfchrensvorschriften entgesenstenden (R0St 62, 147; 70, 366; RG JW 1933, 2216).
Von einer £{nwendung des § 157 StGB het die Strafkammer abgesehen. Sie stellt fest, dass der Angeklagte überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, durch eine wehrheitsgem':sse Aussage sich selbst als Beifahrer der Gefehr einer Strafverfolgung nach der Strassenverkehrsordnung auszusetzen. Bei dieser S:chlege ist die Verneinung des Eidesnotstendes rechtlich bedenkenfrei; denn er ist entgegen der Ansicht der Revision nach
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8 157 nF nicht schon dann gegeben, wenn die wehrheitsgemisse Aussage die Gefchr einer Strefverfolgung nach sich ziehen kann (so § 157 Ir 1 aF), sondern nur,
wenn der Schwörende mit seiner unrichtigen kussage
die Atwendung einer solchen Gefehr beabsichtigt,
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