Rechtsprechung / ArbG Stuttgart / 2. Kammer / 2025
ArbG Stuttgart Urteil vom 18.06.2025 – 2 Ca 6334/24
2. Kammer · ECLI:DE:ARBGSTU:2025:0618.2Ca6334.24.00
ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
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Leitsatz
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 03.07.2024 — 29.07.2024 Euro 5.019,82 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu zahlen abzgl. am 30.07.2024 erhaltener Leistung der Bundesagentur für Arbeit i.H.v. 2.633,40 Euro netto.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 470,92 Euro netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2024 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 Prozent und die Beklagte zu 12 Prozent.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.092,28 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum April 2024 bis Juli 2024 und einen erfolgten Abzug bei der Vergütung für den Monat August 2024.
Randnummer2
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1. Dezember 2016 als Beraterin beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin beträgt 5.763,50 Euro. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in der Automobilbranche im Bereich Engineering & Digital Consulting tätiges Unternehmen mit Hauptsitz in A..
Randnummer3
Am 21. Dezember 2023 hat die Beklagte mit Wirkung zum 31. März 2024 eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2024 (Az. …) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Ingenieurin verurteilt.
Randnummer4
Für die Monate April 2024 bis Juni 2024 zahlte die Beklagte an die Klägerin keine Vergütung. Für den Monat Juli 2024 zahlte sie ab 30. Juli 2024 die arbeitsvertragliche Vergütung.
Randnummer5
Am 1. August 2024 nahm die Klägerin die Arbeit bei der Beklagten wieder auf. In der Entgeltabrechnung für diesen Monat führt die Beklagte einen Betrag i.H.v. 470,92 Euro netto als Minusbetrag auf (Anl. zur Klage, Bl. 13 d. Akte).
Randnummer6
Die Klägerin hat sich arbeitslos gemeldet. Sie bezog Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 8. April 2024 bis 30.04.2024 i.H.v. 2.018,94 Euro und für die Folgezeit i.H.v. 2.633,40 Euro monatlich.
Randnummer7
Mit der bei Gericht am 7. November 2024 eingegangenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Randnummer8
Die Klägerin habe von der Arbeitsagentur lediglich drei Stellenangebote übermittelt bekommen. Mit ihrer zuständigen Beraterin der Arbeitsagentur habe sie festgestellt, dass nur ein Angebot auf das Profil der Klägerin gepasst habe. Dies sei eine Stelle bei der Fa. B. GmbH gewesen. Hierauf habe sich die Klägerin beworben (Anl. zum klägerischen Schriftsatz vom 5. Juni 2025, Bl. 228ff d. Akte). Sie habe jedoch keine Zusage erhalten.
Randnummer9
Unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2024 habe es kein Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
Randnummer11
Die Beklagte wird verurteilt, 22.540,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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aus 5.763,50 EUR seit 01.05.2024, abzüglich am 07.05.2024 gezahlter 2.018,94 EUR netto,
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aus 5.763,50 EUR seit 01.06.2024, abzüglich am 29.05.2024 gezahlter 2.633,40 EUR netto,
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aus 5.763,50 EUR seit 01.07.2024, abzüglich am 27.06.2024 gezahlter 2.633,40 EUR netto,
Randnummer15
und aus 5.250,50 EUR netto seit 01.08.2024, abzüglich am 30.07.2024 gezahlter 2.633,40 EUR
Randnummer16
und 470,92 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit 01.09.2024
Randnummer17
an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Nach Ansicht der Beklagte bestehe kein Anspruch der Klägerin für den Zeitraum 1. April 2024 bis 2. Juli 2024, da die Klägerin keinerlei Angaben dazu gemacht habe, welche Stellenangebote ihr von der Agentur für Arbeit unterbreitet wurden, unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, und auf welche sie sich beworben habe.
Randnummer21
Für den Zeitraum 3. Juli 2024 bis 30. Juli 2024 fehle es bereits an den erforderlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs der Beklagten. Nach der Kammerverhandlung am 2. Juli 2024 habe Frau C., Unternehmensjuristin der Beklagten, die Klägerin vor dem Gebäude des Arbeitsgericht Stuttgart aufgrund der zu erwartenden Entscheidung des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Klägerin am nächsten Tag bei der Beklagten vorstellig werden solle, um ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auf der Webseite des Arbeitsgerichts abrufbar sei. Dies sei am Nachmittag desselben Tages der Fall gewesen.
Randnummer22
Bei dem Minus-Betrag i.H.v. 470,92 Euro in der Entgeltabrechnung August 2024 handele es sich um eine versehentliche Überzahlung im April 2024.
Randnummer23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 313 Abs. 2 S. 2, 495 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer24
Die zulässige Klage ist als endgültig unbegründet abzuweisen, soweit die Klägerin Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum 1. April 2024 bis 2. Juli 2024 geltend macht (I.). Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 3. Juli 2024 bis 29. Juli 2024 (II.) und ein Anspruch des mit der Augustabrechnung einbehaltenen Betrages von 470,92 Euro netto (III.).
I.
Randnummer25
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung für den Zeitraum 1. April 2024 bis 2. Juli 2024 gemäß § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, was zu einer Abweisung der Klage als insgesamt unbegründet führt.
Randnummer26
1. Gemäß § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen.
Randnummer27
2. Die Beklagte befand sich im Zeitraum 1. April 2024 bis 2. Juli 2024 unstreitig im Annahmeverzug. Die Beklagte hat die Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2024 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt. Ein Angebot der Arbeitskraft der Klägerin war wegen des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung vom 21. Dezember 2024 durch die Beklagte gemäß § 296 BGB entbehrlich (BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 950/13).
Randnummer28
3. Das Arbeitsverhältnis hat im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart (Az. …) fortbestanden. Die Anrechnung von anderweitigem Zwischenverdienst richtet sich daher nach § 11 KSchG. Diese Vorschrift enthält für den Annahmeverzug nach einer Kündigung im Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 20).
Randnummer29
Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin steht der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe böswilligen anderweitigen Erwerb unterlassen entgegen, § 11 Nr. 2 KSchG.
Randnummer30
Die Klägerin hat ihre Auskunftspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungspflicht nicht ausreichend erfüllt.
Randnummer31
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlässt ein Arbeitnehmer böswillig i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird (BAG 15. Januar 2025 – 5 AZR 273/24 - Rn. 17 m.w.N.).
Randnummer32
Ein Arbeitnehmer soll nach § 11 Nr. 2 KSchG seine Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 15. Januar 2025 – 5 AZR 273/24 - Rn. 18 m.w.N). Bei der beschriebenen Gesamtabwägung hat die in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Pflicht, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, Beachtung zu finden, da dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was das Gesetz ihm ohnehin abverlangt (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22).
Randnummer33
Die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Erwerbs liegt beim Arbeitgeber. Sie ist jedoch abgestuft (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22). Den Arbeitnehmer trifft unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers ist gerichtet auf die Mitteilung von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 28).
Randnummer34
b) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist die Klägerin im vorliegenden Fall ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Randnummer35
aa) Die Beklagte hat – durch ihr außergerichtliches Schreiben vom 7. November 2024 sowie durch ihren Schriftsatz vom 19. Mai 2025 – die Klägerin zur Auskunft aufgefordert. Die Klägerin hat daraufhin auf drei Stellenangebote der Arbeitsagentur hingewiesen, worauf hin die Klägerin sich auf das Angebot der Firma B. beworben, jedoch eine Absage erhalten habe. Die Klägerin hat keinen Vortrag zur Tätigkeit, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der Vergütung erbracht. Sie hat sich darauf beschränkt, dass es sich insgesamt um drei Stellenangebot gehandelt habe, ohne jegliche weitere Angaben. Auch ihr Vortrag zu dem Stellenangebot der Firma B. entspricht nicht den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Anforderungen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 28). Der von der Klägerin dazu vorgelegten Anlage (zum Schriftsatz vom 5. Juni 2025) kann nur entnommen werden, dass eine Bewerbung der Klägerin bei einer Firma B. GmbH eingegangen ist. Auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin zu diesen Gesichtspunkten keinen weiteren Vortrag gebracht. Dies ist jedoch erforderlich, da anderenfalls der Beklagten kein Vortrag zu einem böswilligen Unterlassen möglich ist.
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bb) Der Klägerin ist kein nachgelassenes Schriftsatzrecht einzuräumen, § 283, § 139 Abs. 5 ZPO.
Randnummer37
Bei der Erörterung des Umfangs der Auskunftspflicht der Klägerin zu Vermittlungsangeboten der Arbeitsagentur handelt es sich nicht um Vorbringen der Beklagten, das der Klägerin nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war (§ 283 ZPO). Die Beklagte hat bereits außergerichtlich und dann durch Schriftsatz vom 19.05.2025 auf den Umfang der Auskunftspflicht hingewiesen.
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Insofern enthalten die Ausführungen der Kammer, dass sie die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin als nicht ausreichend ansehe, keinen Gesichtspunkt, der von der Klägerin bislang als nicht entscheidungserheblich angesehen wurde (§ 139 Abs. 5 ZPO). Im Übrigen zitiert der Prozessvertreter in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2024 selbst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 (Az. 5 AZR 387/19), in dem der Umfang der Auskunftspflicht dargelegt wird.
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4. Das Gericht vertritt entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 – Rn. 18ff m.w.N.) die Ansicht, dass die Klage im Hinblick auf die fehlende Auskunftserteilung durch die Klägerin als unbegründet abzuweisen ist. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Entscheidung vom 23. Februar 2023 (Az. … – Rn. 80) an. Die geltend gemachte Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 1. April 2024 bis 2. Juli 2024 lässt sich auf Grund der fehlenden Auskunftserteilung nicht berechnen. Diese Situation unterscheidet sich nicht von anderen prozessualen Situationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast keinen dem Arbeitgebervortrag entgegenstehenden Vortrag leistet, wie z.B. bei einer krankheitsbedingten Kündigung zur Frage der negativen Prognose. Auch in diesen Fallgestaltungen wird die Kündigungsschutzklage als endgültig unbegründet abgewiesen, wenn der Arbeitnehmer keinen substantiierten Vortrag erbringt zu einer nach dem Vortrag des Arbeitgebers indizierten negativen Prognose. Die Kündigungsschutzklage wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als endgültig unbegründet abgewiesen. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei § 11 Nr. 2 KSchG um keine Einrede, sondern eine Kürzungsnorm ex lege handelt, ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, bei einer Verletzung der ihn treffenden Darlegungslast den Anspruch bei Nachholung der Auskunft nochmals geltend zu machen. Eine Abweisung der Klage als zurzeit unbegründet kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Auskunft aus Gründen nicht erteilen kann, die er nicht zu vertreten hat. (vgl. dazu insg.: Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 95 Rn. 78). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht ersichtlich.
Randnummer40
5. Da aus den dargestellten Gründen ein Anspruch nicht besteht, kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die sekundäre Darlegungslast einen weitergehenden Auskunftsanspruch zu eigenständigen Bewerbungsbemühungen der Klägerin umfasst.
II.
Randnummer41
Die Klägerin hat gemäß § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 2. Juni 2024 bis 29. Juni 2024 i.H.v. 5.763,50 Euro brutto abzgl. der bezifferten übergegangenen Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit.
Randnummer42
1. Die Beklagte hat sich weiter im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB befunden.
Randnummer43
a) Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Verzug geraten.
Randnummer44
b) Der Annahmeverzug eines Arbeitgebers endet nicht dadurch, dass der Arbeitgeber für die Dauer des (weiteren) Kündigungsrechtsstreits einen befristeten neuen Arbeitsvertrag oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrages anbietet. Denn der Arbeitgeber gibt in solchen Konstellationen das Arbeitsangebot nicht in Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages ab (BAG 24. September 2003 – 5 AZR 500/02). Der Arbeitgeber muss vielmehr das Angebot einer vertragsgerechten Arbeit zwecks Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anbieten (BAG 7. Februar 2007 – 5 AZR 422/06 – Rn. 16). Der Arbeitgeber muss unmissverständlich klarstellen, dass er zu Unrecht gekündigt habe (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 – Rn. 30).
Randnummer45
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Annahmeverzug der Beklagten durch die von ihr behauptete Arbeitsaufforderung der Kläger am 3. Juli 2024 nicht beendet worden.
Randnummer46
Auch wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, sie habe die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024 aufgefordert, am nächsten Tag bei der Beklagten zur Arbeitsaufnahme vorstellig zu werden, hat sie durch diese Erklärung den bestehenden Annahmeverzug nicht beendet. Zum Zeitpunkt der behaupteten Aufforderung ist ein Urteil in dem Kündigungsschutzverfahren vor der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart noch nicht verkündet gewesen. Darauf beruft sich die Beklagte auch nicht. Insofern wäre für eine Beendigung des Annahmeverzugs erforderlich gewesen, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Klägerin zum Zwecke der Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur Arbeit aufgefordert habe. Ein solcher Inhalt ergibt sich jedoch nicht aus der von der Beklagten geschilderten Aufforderung. Ein solcher kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen werden. Ein solcher könnte sich ggfs. bei Kenntnis der Parteien eines unmittelbar am Ende der Verhandlung verkündeten Urteils, das der Klage insg. stattgegeben hat, vorliegen. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Tenor des Urteils auf der Webseite des Arbeitsgerichts abgerufen werden konnte, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
Randnummer47
2. Die Klägerin hat für den Zeitraum 3. Juli 2024 bis 29. Juli 2024 einen Anspruch auf Bruttovergütung i.H.v. 5.019,82 Euro abzgl. eines auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche i.H.v. 2.633,40 Euro netto.
Randnummer48
a) Die ausgeurteilte Höhe entspricht dem anteiligen Vergütungsanspruch auf der Basis des zwischen den Parteien unstreitigen Bruttomonatsentgelt i.H.v. 5.763,50 Euro.
Randnummer49
b) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hat die Klägerin im Streitzeitraum keinen nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst erzielt.
Randnummer50
c) Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht § 11 Nr. 2 KSchG entgegen.
Randnummer51
aa) Die Klägerin muss sich nicht gemäß § 11 Nr. 2 KSchG den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie auf Grund der – streitigen - Arbeitsaufforderung vom 2. Juli 2024 bei der Beklagten hätte verdienen können. Von einer Böswilligkeit i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG kann nach Ansicht der Kammer bei einer unterstellten Arbeitsaufforderung durch die Beklagte vorliegend nicht ausgegangen werden. Aus dem – streitigen - Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, zu welcher konkreten Tätigkeit sie die Klägerin aufgefordert hat. Zwar kann auch die Ablehnung einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung ein böswilliges Unterlassen i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG darstellen (BAG 17. August 2011 – 5 AZR 251/10). Zur Beurteilung der Böswilligkeit i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG bedarf es jedoch des genauen Inhalts des Arbeitsangebots. Dieser ist von der Beklagten nicht geschildert worden.
Randnummer52
bb) Eine Verletzung der als Nebenpflicht bestehenden Auskunftspflicht der Klägerin (vgl. dazu Ziff. I. 3. b der Entscheidungsgründe) steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsagentur für Arbeit nach einer mündlichen Verhandlung über eine Kündigungsschutzklage noch weitere Vermittlungsvorschläge einem als arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmer unterbreitet. Anderes ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
Randnummer53
d) Die Klägerin hat im Rahmen des zuletzt gestellten Antrags die von ihr im Streitzeitraum bezogenen öffentlichen Leistungen berücksichtigt, hinsichtlich derer sie nicht mehr aktivlegitimiert ist (§ 115 Abs. 1 SGB X). § 11 Nr. 3 Satz 2 KSchG hat in Folge dieses gesetzlichen Forderungsübergangs nur deklaratorische Bedeutung. Die Abzüge sind zwischen den Parteien streitig.
Randnummer54
3. Soweit die Klägerin auch einen Anspruch für den 30. Juli 2024 geltend macht, ist dieser Anspruch erfüllt. Aus der Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2024 (Anl. zur Klage vom 7. November 2024, Bl. d. Akte) ist ersichtlich, dass die Beklagte - ausgehend von einer „Unterbrechung“ nur bis 29. Juli 2029 – Vergütung für den Monat Juli 2024 abgerechnet hat. Einen gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht.
Randnummer55
4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er steht der Klägerin nach § 614 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu.
III.
Randnummer56
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den in der Abrechnung August 2024 zur Aufrechnung gestellten Betrag von 470,92 Euro netto.
Randnummer57
Die Beklagte hat keinen Vortrag erbracht zur Begründung des von ihr behaupteten Überzahlungsbetrags aus dem Monat April 2024.
Randnummer58
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er steht der Klägerin nach § 614 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu.
IV.
Randnummer59
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, soweit dem Zahlungsantrag stattgegeben worden ist. Die Klägerin hat den Zahlungsantrag von 22.540,50 Euro in Höhe der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche von 9.919,14 Euro zurückgenommen. Im Umfang der Klagerücknahme trägt die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Randnummer60
Randnummer61
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.