Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 163
Nach Gewicht
- BFH, 10.04.2014 – III R 19/12(Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n.F.)Zitiert von 15
- BFH, 18.06.2015 – VI R 10/14Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen an die Substantiierung eines BeweisantragsZitiert von 16
- BFH, 10.04.2014 – III R 37/12(Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG - Keine ungeschriebene Meldepflicht des arbeitsuchenden Kindes nach § 38 SGB III n.F.)Zitiert von 7
- BFH, 19.03.2014 – III S 22/13(Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n.F.)Zitiert von 25
- BFH, 26.08.2014 – XI R 1/13(Kindergeld: Fortwirkung einer Meldung des Kindes als Arbeitsuchender unter Geltung des § 38 SGB III ab dem Jahr 2009)Zitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2012 – L 3 U 209/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.03.2026 – 6 Sa 633/23
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
163 Entscheidungen zu § 38 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-1 (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-1a (1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-3 (3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Nachweispflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-4 (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/38#abs-5 (5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.