Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 23 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.319
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 25.01.2008 – 9 Sa 42/07Zitiert von 3
- BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 902/06Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes: Erfassung nur von im Inland belegenen Betrieben; keine Zusammenrechnung mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- LAG Düsseldorf, 15.12.2022 – 12 Sa 347/21Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 – 12 Sa 351/21
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 – 12 Sa 350/21
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 – 12 Sa 352/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25Kündigung - Einladung zum bEM - Anscheinsbeweis für den Zugang - Scan-Verfahren bei Einwurf-EinschreibenZitiert von 1
- LAG Köln, 26.02.2026 – 6 SLa 285/25
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/23#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/23#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.