Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 614 Fälligkeit der Vergütung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund484 Entscheidungen

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

§ 613a § 615