Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 1 Aufgaben der Zollverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) bis (3c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von Barmitteln, die von natürlichen Personen über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des ZollVG →
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
-
10.03.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
-
12.06.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 926)
BGBl. 2015 I S. 926
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
-
29.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2009 I S. 2302
-
12.06.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1037)
BGBl. 2007 I S. 1037
-
05.01.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
-
31.10.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
-
08.08.2002 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3105)
BGBl. 2002 I S. 3105
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.