Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel

Stand: 10.06.2019

Bund131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/808#abs-1 (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/808#abs-2 (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 807 § 809