Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2
BGBl. 2007 I S. 2 · 42.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
Vom 5. Januar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesminis-
ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“ er-
setzt.
b) Die Absätze 5 bis 12 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Besondere Auskunftsverlangen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im
Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Post-
dienstleistungen oder Teledienste erbringen oder
daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Än-
derung oder Beendigung eines Vertragsverhältnis-
ses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Be-
standsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im
Einzelfall Auskunft einholen bei
1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften
des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den
Umständen von Transportleistungen, insbeson-
dere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug
und zum Buchungsweg,
2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninha-
bern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren
am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbe-
wegungen und Geldanlagen, insbesondere über
Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleis-
tungen erbringen oder daran mitwirken, zu den
Umständen des Postverkehrs,
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum
Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-
munikation notwendigen Verkehrsdaten und
5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste er-
bringen oder daran mitwirken, zu
a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines
Teledienstes,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über
den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-
nommenen Teledienste,
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder
Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhalts-
punkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3
Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen,
die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise
geeignet sind,
1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der
Bevölkerung aufzustacheln oder deren Men-
schenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Ver-
ächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen
und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung
von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frie-
den zu stören oder
2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, ein-
schließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder
Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch
Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge
gegen Personen oder Sachen veranlassen, befür-
worten oder androhen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur
gegen Personen richten, bei denen
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2
nachdrücklich fördern, oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2
und 5, dass sie die Leistung für eine Person
nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1
bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilun-
gen entgegennehmen oder weitergeben, oder
im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine
Person nach Nummer 1 ihren Anschluss be-
nutzt.
(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu
regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder
seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet.
Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der An-
trag auch von einem Bediensteten des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für An-
ordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das
vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfal-

lende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befris-
ten. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils
nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig,
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbe-
stehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefähr-
dung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen
werden kann.
(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zustän-
dige Bundesministerium monatlich die G 10-Kom-
mission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor de-
ren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Voll-
zug der Entscheidung auch bereits vor der Unter-
richtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kom-
mission prüft von Amts wegen oder auf Grund von
Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Ar-
tikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kom-
mission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 er-
langten personenbezogenen Daten erstreckt. Ent-
scheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommis-
sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-
ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu lö-
schen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-
Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1
und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundes-
ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens
sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgre-
mium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist
insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gre-
mium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich
einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Um-
fang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei
sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgre-
miumgesetzes zu beachten.
(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-
weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,
um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-
lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten
nicht mitgeteilt werden.
(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der
Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung
der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Be-
troffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner
eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kon-
trolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung
über die durchgeführten Maßnahmen an das Parla-
mentarische Kontrollgremium des Bundes unter ent-
sprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1,
zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6
Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentari-
schen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die
Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.
(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3
bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.“
3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 techni-
sche Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv
geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermitt-
lung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die
Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz tech-
nischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Stand-
ortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Karten-
nummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.
Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2
Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die
Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Geset-
zes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene
Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maß-
nahmen nur erhoben werden, wenn dies aus tech-
nischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach
Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem ab-
soluten Verwendungsverbot und sind nach Beendi-
gung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a
Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
desminister des Innern“ durch die Wörter „das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministe-
rium der Verteidigung“ und in Absatz 2 Satz 3
wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben
des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Mi-
litärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes erforderlich ist, können diese
Behörden eine Person oder eine in Artikel 99
Abs. 1 des Schengener Durchführungsüberein-
kommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II
S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache
im polizeilichen Informationssystem zur Mittei-
lung über das Antreffen ausschreiben, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ so-
wie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenz-
überschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des
Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle
der ausschreibenden Behörde Informationen ge-
mäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Aus-
schreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Ver-
treter oder ein dazu besonders beauftragter Be-
diensteter, der die Befähigung zum Richteramt
hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens
sechs Monate zu befristen und kann wiederholt
angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der
Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich,
dass er nicht erreicht werden kann, ist die Aus-
schreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6

gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen
Bundesministeriums für Ausschreibungen durch
den Militärischen Abschirmdienst das Bundes-
ministerium der Verteidigung und für Ausschrei-
bungen durch den Bundesnachrichtendienst das
Bundeskanzleramt tritt.“
5. § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
an ausländische öffentliche Stellen sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3
unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutz-
würdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer
Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese
Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“
durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 8 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn
personenbezogene Daten zum Zweck von Daten-
erhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt
werden.“
7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“, in § 14 Abs. 1
Satz 1 wird das Wort „Bundesministers“ durch das
Wort „Bundesministeriums“, in § 15 Abs. 4 Satz 4,
§ 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„der Bundesminister“ und „den Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämp-
fungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361,
3142) werden aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Artikel 3
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Besondere Auskunftsverlangen
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der
in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefähr-
dung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und
an die Stelle des Bundesministeriums des Innern
das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.“
3. In § 9 wird das Wort „Bundesministers“ durch das
Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3
und 4.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtschefs des
Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“
durch das Wort „Behördenleiters“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“
durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall
erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst
Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwer-
wiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes genannten Schutz-
güter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwer-
wiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Ge-
fahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a
Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dür-
fen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszuge-
hen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechter-
haltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie
gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a
Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Bundesministeriums des Innern und des vom
Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

3. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes
gestrichen und folgende Angabe angefügt:
„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3
Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn
Jahre beträgt.“
4. In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“
durch das Wort „Bundesministeriums“ und die Wör-
ter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die
Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“
durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2
bis 5“ ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der
Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die
Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“
durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes entspre-
chend“ ersetzt.
7. In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter
„Chefs des“ gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die
Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch
die Wörter „das Bundeskanzleramt“ und in § 12
Satz 2 das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
„Bundesministerien“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005
(BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird folgender
Satz 4 eingefügt:
„§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a
des BND-Gesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 6
Änderung der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
In § 13 Abs. 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststel-
lungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553),
die zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird die Angabe „11. Januar 2007“ durch die An-
gabe „10. Januar 2012“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes zu dem
Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990
In Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Über-
einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be-
nachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die
Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be-
endigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung
des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer-
den kann.“
Artikel 7a
Änderung des Vereinsgesetzes
§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Wirtschaftsvereinigungen“.
2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wörter
„ , konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22
des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Ge-
sellschaften“ und nach dem Wort „Genossenschaf-
ten“ die Wörter „ , Europäische Genossenschaften“
eingefügt.
3. In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke
oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die
aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,“ ge-
strichen.
4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in
§ 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes genannten Strafge-
setzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches
zuwiderlaufen oder“.
5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3
und 4.
6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die An-
gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1
oder 2“ ersetzt.
Artikel 7b
Änderung des Passgesetzes
Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
den ist, wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung
zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfah-
ren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen
der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität,
Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile
der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen
Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen

der Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzu-
stellen.
(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten
Passbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprü-
fung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den
Passproduzenten und für den Passproduzenten Tests
zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen.
Testpässe sind Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1
Satz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß
Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen
für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reise-
dokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) gespeichert wer-
den. Die technischen Anforderungen und Verfahren für
die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrü-
cke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtli-
cher Passantragsdaten von den am Test teilnehmenden
Passbehörden an den Passhersteller werden vom Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in
einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis
1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung
von höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden
Passbehörden und des Passproduzenten durchgeführt.
Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei
allen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr voll-
endet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni
2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den
Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke
in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten
Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen
und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei
der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei un-
genügender Qualität oder Verletzungen an einem Zei-
gefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke
des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers
erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Er-
fassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht
abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme
aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbe-
hörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer geson-
derten Datei zu speichern.
(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke
werden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten
von den Passbehörden an den Passproduzenten im
Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Passpro-
duzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrü-
cke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-
men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
cherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit
der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jewei-
ligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsse-
lungsverfahren anzuwenden.
(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern unter Verwendung
der Passantragsdaten einschließlich der Fingerabdrü-
cke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass
einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrü-
cken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern
sind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim
Passproduzenten und sind spätestens am 31. Juli 2007
zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vor-
liegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie
nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli
2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Finger-
abdrücke sind spätestens nach Aushändigung des
Passes an den Passbewerber zu löschen.
(6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und so-
lange die zur Durchführung der Testmaßnahmen einge-
setzten technischen Geräte oder die Software ausfallen
oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die
Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Sys-
teme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke
trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene
Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unver-
züglich zu unterrichten.
(7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben wer-
den, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaß-
nahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebüh-
renverordnung zu erhebende Passgebühr um 5 Euro
ermäßigt.“
Artikel 8
Änderung
des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort „Strafge-
setzbuches“ die Angabe „und der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Ver-
bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches,“ einge-
fügt und die Angabe „unbeschadet der Absätze 1
bis 3 und 4“ durch die Angabe „unbeschadet der
Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
2. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-
fügt:
„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung
nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des
Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in
der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich
Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juris-
tischen Personen oder nicht rechtsfähigen Perso-
nenvereinigungen befinden, deren Name auf einer
Liste nach
a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunk-
tes des Rates 2001/931/GASP vom 27. De-
zember 2001 über die Anwendung besonderer
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/
2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die
Anwendung bestimmter spezifischer restrikti-
ver Maßnahmen gegen bestimmte Personen
und Organisationen, die mit Osama bin Laden,
dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in
Verbindung stehen, und zur Aufhebung der

Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über
das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und
Dienstleistungen nach Afghanistan, über die
Ausweitung des Flugverbots und des Einfrie-
rens von Geldern und anderen Finanzmitteln
betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG
Nr. L 139 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen
wurde, es sei denn, von den zuständigen natio-
nalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmi-
gung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember
2001 über spezifische, gegen bestimmte Perso-
nen und Organisationen gerichtete restriktive
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung
(EG) Nr. 881/2002 erteilt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“
durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ ein
Komma eingefügt und die Angabe „und 2 Satz 1“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1
Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satz-
ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Mili-
tärischen Abschirmdienst und den Bundes-
nachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch
Gesetz übertragenen Aufgaben.“
2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Wirtschaftsstraf-
taten“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“
gestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten“
die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehör-
den, den Militärischen Abschirmdienst und den Bun-
desnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Ge-
setz übertragenen Aufgaben“ eingefügt.
Artikel 9a
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar
2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 337 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch
die Angabe „Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf“ durch die Wörter „Die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder dürfen“ ersetzt.
2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-
behörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
Artikel 10
Weitere
Änderungen zum 10. Januar 2012
(1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-
hoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
3. § 8a wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 bis 12 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die durch solche Maßnahmen erhobenen Infor-
mationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4
Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet wer-
den.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-
strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spä-
testens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten
gespeicherten relevanten Information zu löschen, es
sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft
im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entschei-
dung.“
6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 1
und 3“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „und der
Bundesnachrichtendienst dürfen“ die Wörter
„darüber hinaus“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3“
ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personenbezogene Daten dürfen an an-
dere Stellen nicht übermittelt werden, es sei

denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung, des Bestandes
oder der Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
des erforderlich ist und der Bundesminister des
Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundes-
amt für Verfassungsschutz führt über die Aus-
kunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der
Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die
Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen;
die Nachweise sind gesondert aufzubewahren,
gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Er-
stellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf
die übermittelten Daten nur für den Zweck ver-
wenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der
Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung
und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für
Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft
über die vorgenommene Verwendung der Daten
zu bitten.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a und b“ durch die Angabe „Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2, 4
und 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
3. § 4a wird aufgehoben.
4. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt und nach dem
Wort „findet“ das Wort „entsprechende“ gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Nr. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso-
nenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die
Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.“
(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „mit der Maßgabe,
dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt“
gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche
Stellen“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
„§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“
ersetzt.
(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufge-
hoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3
Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.
4. In § 24 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
und die Angabe „oder mit einer sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffent-
lichen Stelle betraut“ gestrichen.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „für sicherheitsemp-
findliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Auf-
gaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“
(6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schenge-
ner Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-
men Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1
Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma
durch das Wort „und“, in Nummer 2 am Satzende

das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und
Nummer 3 aufgehoben.
2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort
„Wirtschaftsstraftaten“ durch das Wort „sowie“ er-
setzt und nach dem Wort „Steuerstraftaten“ die Wör-
ter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den
Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnach-
richtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz über-
tragenen Aufgaben“ gestrichen.
Artikel 11
Evaluierung
Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz und durch dieses Gesetz geänderten Vor-
schriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des
MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes
ist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines
wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-
nehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird,
zu evaluieren.
Artikel 12
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
desverfassungsschutzgesetz, das Bundesministerium
der Verteidigung kann das MAD-Gesetz und das Bun-
deskanzleramt kann das BND-Gesetz in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.
(3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der
Brigitte Zypries
Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. - J . J u n g
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8975bc48e979f6f0….