Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3105
BGBl. 2002 I S. 3105 · 28.333 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(Geldwäschebekämpfungsgesetz)
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und Artikel 18 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird folgende Kurz-
bezeichnung und Abkürzung angefügt:
„(Geldwäschegesetz – GwG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in
den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Ver-
sicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „des Geburtsdatums“ wer-
den ein Komma und die Wörter „des Geburts-
ortes, der Staatsangehörigkeit“ sowie nach
den Wörtern „aufgrund eines“ das Wort „gül-
tigen“ eingefügt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Die Identifizierung kann auch anhand einer
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne
von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel
ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14
des Gesetzes über das Kreditwesen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages
zur Begründung einer auf Dauer angelegten Ge-
schäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifi-
zieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbezie-
hung besteht insbesondere bei der Führung eines
Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2
Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäf-
ten. Für Versicherungsunternehmen richten sich
die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines
Vertrages nach § 4.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
bis 5.
c) In dem neuen Absatz 2 werden nach den Wörtern
„bei Annahme“ die Wörter „oder Abgabe“ gestri-
chen.
d) In den neuen Absätzen 3 und 5 wird jeweils die
Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die
Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium der Finanzen können zur
Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finan-
zierung terroristischer Vereinigungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hin-
blick auf Institute in solchen Drittländern
bestimmen, die keine den Anforderungen die-
ses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen
an Institute stellen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Identifizierungs-
pflicht“ durch die Wörter „Allgemeine Identifizie-
rungspflichten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des
§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätig-
keit auch:
1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied
einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentan-
wälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten
an der Planung oder Durchführung von folgen-
den Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder
Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Vermögenswerten ihres Mandan-
ten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,
Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
oder zur Verwaltung von Gesellschaften
erforderlichen Mittel,

e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von
Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
ähnlichen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung
ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientrans-
aktionen durchführen,
2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steu-
erberater und Steuerbevollmächtigte,
3. Immobilienmakler und
4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spiel-
marken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kau-
fen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht
kann auch dadurch nachgekommen werden,
dass die Kunden bereits beim Betreten der
Spielbank identifiziert werden.
Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Aus-
übung ihres Gewerbes handeln und nicht den
Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen
sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermö-
gen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizie-
rung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen,
in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben
bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro
oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen
gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen
Unternehmen und Personen zur Entgegennahme
von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung
ihres Berufes handeln.“
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 2 und 3“ eingefügt.
5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der
Vertrag über einen Versicherungsvertreter zustande
oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann
die Identifizierung auch durch den Versicherungs-
vertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Ver-
sicherungsmakler zustande oder wird er über einen
solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung
verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Auf-
zeichnungen über die Identifizierung des Kunden an
das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zentrale Analyse- und
Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
die Polizeien des Bundes und der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der
Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Das
Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
anzeigen – hat
1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu
sammeln und auszuwerten, insbesondere Abglei-
che mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten
zu veranlassen,
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Länder unverzüglich über die sie betreffenden
Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
3. die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Sta-
tistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte
Angaben über die Anzahl der Meldungen, die ein-
zelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die
Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,
4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regel-
mäßig über Typologien und Methoden der Geld-
wäsche zu informieren.
(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung
terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentral-
stellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale
Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union
(2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusam-
menarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der
Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen
vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).
(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das
Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
anzeigen – personenbezogene Daten nach Maßgabe
der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamt-
gesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den
Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bun-
deskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2
des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle
der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen ande-
rer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundes-
kriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absät-
zen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den
durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen
Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der
Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines
anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für
die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.“
7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine
Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest,
die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte
Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des
Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terro-
ristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-
dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder
im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht
die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in

Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2
und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten
Beträge unterschritten werden.“
8. In § 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6
Satz 1“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflich-
teter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu
erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung han-
delt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für
eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identi-
fizierung Verpflichtete nach dessen Angaben
Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für
dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut
im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbezie-
hung oder bei der Durchführung einer Transaktion
im Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel
daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung
handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur
Feststellung der Identität des wirtschaftlich Be-
rechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizie-
rende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so
ist deren Name und der Name und die Anschrift
von einem ihrer Mitglieder festzustellen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium des Innern und das Bun-
desministerium der Finanzen können zur Bekämp-
fung der Geldwäsche oder der Finanzierung terro-
ristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Dritt-
ländern bestimmen, die keine den Anforderungen
dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an
Institute stellen.“
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6
Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und
§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch
Aufzeichnung der dort genannten Angaben oder
durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur
Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises,
die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen.“
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste
oder zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative“ er-
setzt.
11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1
Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung
für die Einleitung oder Durchführung von Besteue-
rungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben
könnte.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch Insti-
tute“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „Institut oder eine Spielbank“
durch die Wörter „Institut oder ein
Unternehmen oder eine Person in den
Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die
Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unter-
schritten werden,“ ersetzt und
bbb) nach den Wörtern „den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter
„und in Kopie dem Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im
Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tat-
sachen darauf schließen lassen, dass eine
Finanztransaktion der Finanzierung einer ter-
roristischen Vereinigung nach § 129a, auch
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-
buches, dient oder im Fall ihrer Durchführung
dienen würde.“
cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Insti-
tut“ ein Komma und die Wörter „dem Unter-
nehmen oder der Person im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3“ einge-
fügt sowie die Wörter „fällt der zweite Werktag
auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages“ durch die
Wörter „hierbei gilt der Sonnabend nicht als
Werktag“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen
nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geld-
wäscheverdacht Informationen von dem oder über
den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rah-
men der Rechtsberatung oder der Prozessvertre-
tung dieses Mandanten erhalten haben. Die An-
zeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1
genannten Personen wissen, dass der Mandant
ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der
Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln
die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Per-
sonen die Anzeige an die für sie zuständige Bun-
desberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige

Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer
Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an
die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die
nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die
Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufs-
aufsicht zuständige oberste Landesbehörde.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen
Absätze 5 bis 7.
e) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „eine
Spielbank“ durch die Wörter „ein Unternehmen
oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1“ ersetzt.
f) In dem neuen Absatz 7 wird der letzte Teilsatz wie
folgt gefasst:
„für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichts-
aufgaben der zuständigen Behörden nach § 16
Nr. 1 bis 4 verwendet werden.“
g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
angefügt:
„(8) Das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium der Finanzen können zur
Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzie-
rung terroristischer Vereinigungen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-
zelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen,
die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1
gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2
und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung
soll befristet werden.
(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige
nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zustän-
dige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Erhe-
bung der öffentlichen Klage und den Ausgang des
Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Straf-
prozessordnung mit.“
13. In § 12 und § 13 werden nach der Angabe „§ 261 des
Strafgesetzbuches“ jeweils die Wörter „oder der
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Straf-
gesetzbuches,“ eingefügt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. Unternehmen und Personen in den Fällen von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die
dort genannten Geschäfte regelmäßig aus-
führen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 und 3.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung un-
mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-
tragten, der Ansprechpartner für die Strafver-
folgungsbehörden und das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – sowie
die nach § 16 zuständigen Behörden ist,
2. die Entwicklung interner Grundsätze, ange-
messener geschäfts- und kundenbezogener
Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhin-
derung der Geldwäsche und der Finanzierung
terroristischer Vereinigungen,
3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die
befugt sind, bare und unbare Finanztransaktio-
nen durchzuführen, zuverlässig sind, und
4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäf-
tigten über die Methoden der Geldwäsche und
die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1
Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im
Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unterneh-
men. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-
men und Personen dürfen die Vorkehrungen nach
Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16
zuständigen Behörde durch andere Unternehmen
oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung
darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unter-
nehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten,
dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen
werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:
„(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,
dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1
Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Per-
sonen wegen der Art der von diesen betriebenen
Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder
teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Per-
sonen und Unternehmen treffen diese Anordnun-
gen die zuständige Bundesberufskammer oder die
zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
Abs. 4 Satz 4.“
15. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherungs-
wesen,“ die Wörter „für Versicherungsmakler die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,“ ein-
gefügt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-
bindung mit Abs. 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1
eine Person nicht identifiziert,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1
Satz 2 oder 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten das Finanzamt.“
bb) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
genannten Personen.“
Artikel 2
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort „Edel-
steine“ die Wörter „sowie elektronisches Geld im
Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das
Kreditwesen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit der zuständigen obersten Landes-
behörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern,
Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben
der Zollverwaltung nach § 12a wahrzunehmen,
soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund
Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im
Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgeset-
zes mit eigenen Kräften wahrnimmt.“
2. In § 12c Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-
desgrenzschutzes“ die Wörter „und der Polizeien der
Länder“ ergänzt.
Artikel 3
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Nach § 25a des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird
folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Besondere organisatorische Pflichten im
grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
(1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt
und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zah-
lungsverkehr in einen Staat außerhalb der Europäischen
Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Über-
weisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift
des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze
vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an
ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es
hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Daten-
sätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat
es zu vervollständigen.
(2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwi-
schengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kon-
tonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres
1 im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut
oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzu-
leiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das
Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu
ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des
Namens und der Kontonummer erkennen zu können.
Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des
vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglich-
keit zu vervollständigen.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das
Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung
eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift
des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des
Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfän-
gers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der
Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs
und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundes-
bank Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
bis 3“ die Angabe „und Nr. 5“ eingefügt.
2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter „eines eingesetzten
nicht offen ermittelnden Bediensteten“ durch die
Wörter „einer vom Bundeskriminalamt beauftragten
Person“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechts-
verordnungen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5157331740f31a3e….