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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3105

BGBl. 2002 I S. 3105 · 28.333 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105
                                          Gesetz
                     zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche
                    und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
                              (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
                                                 Vom 8. August 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                    Änderung
         des Gesetzes über das Aufspüren
       von Gewinnen aus schweren Straftaten

   Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und Artikel 18 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie

folgt geändert:

 1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird folgende Kurz-
    bezeichnung und Abkürzung angefügt:
                „(Geldwäschegesetz – GwG)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in
       den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Ver-
       sicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „des Geburtsdatums“ wer-
           den ein Komma und die Wörter „des Geburts-
           ortes, der Staatsangehörigkeit“ sowie nach
           den Wörtern „aufgrund eines“ das Wort „gül-
           tigen“ eingefügt.

       bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

           „Die Identifizierung kann auch anhand einer
           qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne
           von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.“

    c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         „(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel
       ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14
       des Gesetzes über das Kreditwesen.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
       stellt:

        „(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages
       zur Begründung einer auf Dauer angelegten Ge-
       schäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifi-
       zieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbezie-
       hung besteht insbesondere bei der Führung eines
       Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2
       Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäf-
       ten. Für Versicherungsunternehmen richten sich

      die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines
      Vertrages nach § 4.“
   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
      bis 5.

   c) In dem neuen Absatz 2 werden nach den Wörtern
      „bei Annahme“ die Wörter „oder Abgabe“ gestri-
      chen.

   d) In den neuen Absätzen 3 und 5 wird jeweils die
      Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
      ersetzt.
   e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die

          Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
      bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
          „Das Bundesministerium des Innern und das
          Bundesministerium der Finanzen können zur
          Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finan-
          zierung terroristischer Vereinigungen durch
          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
          Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hin-
          blick auf Institute in solchen Drittländern
          bestimmen, die keine den Anforderungen die-
          ses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen
          an Institute stellen.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Identifizierungs-
      pflicht“ durch die Wörter „Allgemeine Identifizie-
      rungspflichten“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des
      § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
      unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätig-
      keit auch:

      1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied
         einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentan-
         wälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten
         an der Planung oder Durchführung von folgen-
         den Geschäften mitwirken:

         a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder
            Gewerbebetrieben,

         b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder
            sonstigen Vermögenswerten ihres Mandan-
            ten,

         c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,
            Spar- oder Wertpapierkonten,
         d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
            oder zur Verwaltung von Gesellschaften
            erforderlichen Mittel,
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          e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von
             Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
             ähnlichen Strukturen,

          oder wenn sie im Namen und auf Rechnung
          ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientrans-
          aktionen durchführen,
       2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steu-
          erberater und Steuerbevollmächtigte,
       3. Immobilienmakler und
       4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spiel-
          marken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kau-
          fen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht
          kann auch dadurch nachgekommen werden,
          dass die Kunden bereits beim Betreten der
          Spielbank identifiziert werden.
       Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Aus-
       übung ihres Gewerbes handeln und nicht den
       Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen
       sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermö-
       gen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizie-
       rung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen,
       in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben
       bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro
       oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen
       gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen
       Unternehmen und Personen zur Entgegennahme
       von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung
       ihres Berufes handeln.“
   c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
      Angabe „Satz 2 und 3“ eingefügt.

5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der

   Vertrag über einen Versicherungsvertreter zustande

   oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann

   die Identifizierung auch durch den Versicherungs-

   vertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Ver-

   sicherungsmakler zustande oder wird er über einen

   solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung

   verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Auf-

   zeichnungen über die Identifizierung des Kunden an
   das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.“

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5

                   Zentrale Analyse- und
          Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
      (1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
   dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im
   Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
   die Polizeien des Bundes und der Länder bei der
   Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der
   Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Das
   Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
   anzeigen – hat

   1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu
      sammeln und auszuwerten, insbesondere Abglei-
      che mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten
      zu veranlassen,
   2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
      Länder unverzüglich über die sie betreffenden

      Informationen und die in Erfahrung gebrachten
      Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

   3. die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Sta-
      tistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte
      Angaben über die Anzahl der Meldungen, die ein-
      zelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die
      Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,
   4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
   5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regel-
      mäßig über Typologien und Methoden der Geld-
      wäsche zu informieren.
      (2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
   dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung
   und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung
   terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentral-
   stellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale
   Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des
   Beschlusses des Rates der Europäischen Union
   (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusam-
   menarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der
   Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen
   vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).
      (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
   den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das
   Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
   anzeigen – personenbezogene Daten nach Maßgabe
   der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamt-
   gesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den
   Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bun-
   deskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle
   der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
   Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den

   Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-

   amtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,

   dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen ande-

   rer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundes-

   kriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –

   kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

   sicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des

   Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit

   dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absät-
   zen 1 und 2 erforderlich ist.
      (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
   dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines

   anderen Staates übermittelten Daten nur zu den
   durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen
   Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der
   Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines
   anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für
   die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.“

7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine
   Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest,
   die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte
   Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des
   Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terro-
   ristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-
   dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder
   im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht
   die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in
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    Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2
    und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten
    Beträge unterschritten werden.“

 8. In § 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung
    mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1“ durch
    die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit
    Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6
    Satz 1“ ersetzt.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
       und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflich-
       teter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu
       erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung han-
       delt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für
       eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identi-
       fizierung Verpflichtete nach dessen Angaben
       Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für
       dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut
       im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbezie-
       hung oder bei der Durchführung einer Transaktion
       im Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit
       Abs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel
       daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung
       handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur
       Feststellung der Identität des wirtschaftlich Be-
       rechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizie-
       rende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so
       ist deren Name und der Name und die Anschrift
       von einem ihrer Mitglieder festzustellen.“
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Das Bundesministerium des Innern und das Bun-

       desministerium der Finanzen können zur Bekämp-
       fung der Geldwäsche oder der Finanzierung terro-
       ristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung
       ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
       von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Dritt-
       ländern bestimmen, die keine den Anforderungen
       dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an
       Institute stellen.“

10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Ver-
       bindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6
       Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die
       Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit
       Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und
       § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch
       Aufzeichnung der dort genannten Angaben oder
       durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur
       Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises,
       die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen.“
    c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste
       oder zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 2
       Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative“ er-
       setzt.

11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
    und folgender Halbsatz angefügt:
    „sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1
    Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung
    für die Einleitung oder Durchführung von Besteue-
    rungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben
    könnte.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „durch Insti-
       tute“ gestrichen.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden
           aaa) die Wörter „Institut oder eine Spielbank“
                durch die Wörter „Institut oder ein
                Unternehmen oder eine Person in den
                Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die
                Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unter-
                schritten werden,“ ersetzt und

           bbb) nach den Wörtern „den zuständigen
                Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter
                „und in Kopie dem Bundeskriminalamt
                – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –“
                eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im
           Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tat-
           sachen darauf schließen lassen, dass eine
           Finanztransaktion der Finanzierung einer ter-
           roristischen Vereinigung nach § 129a, auch
           in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-
           buches, dient oder im Fall ihrer Durchführung

           dienen würde.“

       cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Insti-
           tut“ ein Komma und die Wörter „dem Unter-
           nehmen oder der Person im Sinne des § 3
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3“ einge-
           fügt sowie die Wörter „fällt der zweite Werktag
           auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit
           Ablauf des nächsten Werktages“ durch die
           Wörter „hierbei gilt der Sonnabend nicht als
           Werktag“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
       eingefügt:

         „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in
       § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen
       nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geld-
       wäscheverdacht Informationen von dem oder über
       den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rah-
       men der Rechtsberatung oder der Prozessvertre-
       tung dieses Mandanten erhalten haben. Die An-
       zeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1
       genannten Personen wissen, dass der Mandant
       ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der
       Geldwäsche in Anspruch nimmt.
          (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln
       die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Per-
       sonen die Anzeige an die für sie zuständige Bun-
       desberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige
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       Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer
       Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an
       die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die
       nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die
       Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufs-
       aufsicht zuständige oberste Landesbehörde.“

    d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen
       Absätze 5 bis 7.
    e) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „eine
       Spielbank“ durch die Wörter „ein Unternehmen
       oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1“ ersetzt.

    f) In dem neuen Absatz 7 wird der letzte Teilsatz wie
       folgt gefasst:
       „für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichts-
       aufgaben der zuständigen Behörden nach § 16
       Nr. 1 bis 4 verwendet werden.“

    g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9

       angefügt:

        „(8) Das Bundesministerium des Innern und das
       Bundesministerium der Finanzen können zur
       Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzie-
       rung terroristischer Vereinigungen durch Rechts-

       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-

       zelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen,
       die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1
       gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2
       und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung
       soll befristet werden.

          (9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige

       nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zustän-

       dige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt

       – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Erhe-

       bung der öffentlichen Klage und den Ausgang des

       Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Straf-

       prozessordnung mit.“

13. In § 12 und § 13 werden nach der Angabe „§ 261 des
    Strafgesetzbuches“ jeweils die Wörter „oder der
    Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach
    § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Straf-
    gesetzbuches,“ eingefügt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
       „8. Unternehmen und Personen in den Fällen von
           § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die
           dort genannten Geschäfte regelmäßig aus-
           führen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
           und Satz 2 und 3.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind

       1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung un-
          mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-
          tragten, der Ansprechpartner für die Strafver-

          folgungsbehörden und das Bundeskriminalamt
          – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – sowie
          die nach § 16 zuständigen Behörden ist,

       2. die Entwicklung interner Grundsätze, ange-
          messener geschäfts- und kundenbezogener
          Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhin-

          derung der Geldwäsche und der Finanzierung
          terroristischer Vereinigungen,
       3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die
          befugt sind, bare und unbare Finanztransaktio-
          nen durchzuführen, zuverlässig sind, und

       4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäf-
          tigten über die Methoden der Geldwäsche und
          die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.“
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1
       Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im
       Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die
       Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unterneh-
       men. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-
       men und Personen dürfen die Vorkehrungen nach
       Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16
       zuständigen Behörde durch andere Unternehmen

       oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung

       darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unter-
       nehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten,
       dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen
       werden.“

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt

       gefasst:

        „(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im
       Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
       erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des
       § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,
       dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1

       Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Per-

       sonen wegen der Art der von diesen betriebenen

       Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs

       die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder

       teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3

       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit

       Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Per-
       sonen und Unternehmen treffen diese Anordnun-
       gen die zuständige Bundesberufskammer oder die
       zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
       Abs. 4 Satz 4.“

15. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherungs-
    wesen,“ die Wörter „für Versicherungsmakler die
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,“ ein-
    gefügt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. entgegen

           a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-
              bindung mit Abs. 3, jeweils auch in Ver-
              bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder

           b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1
           eine Person nicht identifiziert,“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
           Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1
           Satz 2 oder 4“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
            ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
            Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
            widrigkeiten das Finanzamt.“

       bb) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
            genannten Personen.“

                          Artikel 2

       Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

  Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort „Edel-
      steine“ die Wörter „sowie elektronisches Geld im
      Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das
      Kreditwesen“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
      vernehmen mit der zuständigen obersten Landes-
      behörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern,
      Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben
      der Zollverwaltung nach § 12a wahrzunehmen,
      soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund
      Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im

      Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgeset-

      zes mit eigenen Kräften wahrnimmt.“

2. In § 12c Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-

   desgrenzschutzes“ die Wörter „und der Polizeien der
   Länder“ ergänzt.

                          Artikel 3
                      Änderung
               des Kreditwesengesetzes

   Nach § 25a des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird
folgender § 25b eingefügt:
                           „§ 25b
       Besondere organisatorische Pflichten im
 grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
  (1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt
und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zah-
lungsverkehr in einen Staat außerhalb der Europäischen
Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Über-
weisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift
des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze

    vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an
    ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es
    hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Daten-
    sätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat
    es zu vervollständigen.

       (2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwi-
    schengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kon-
    tonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres
1   im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut
    oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzu-
    leiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das
    Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu
    ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des

    Namens und der Kontonummer erkennen zu können.
    Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des
    vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglich-
    keit zu vervollständigen.

      (3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das
    Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung
    eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift
    des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des
    Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfän-
    gers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.

       (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der
    Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs
    und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es
    kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
    tragen.

      (5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundes-

    bank Anwendung.“

                              Artikel 4

          Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
      Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
    S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
    vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geän-
    dert:

    1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
       bis 3“ die Angabe „und Nr. 5“ eingefügt.
    2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter „eines eingesetzten
       nicht offen ermittelnden Bediensteten“ durch die
       Wörter „einer vom Bundeskriminalamt beauftragten
       Person“ ersetzt.

                              Artikel 5
                            Inkrafttreten

      (1) Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechts-
    verordnungen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes treten
    am Tag nach der Verkündung in Kraft.
      (2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                     im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 8. August 2002

                                   Der Bund esp räsid ent
                                      J o hannes Rau

                                     Der Bund eskanzler
                                     Gerhard Sc hröd er

                             Der Bund esminist er d es Innern
                                        Sc hily

                           Der B und esm inist er d er Finanzen
                                      H a n s Ei c h e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5157331740f31a3e….