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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 425

BGBl. 2017 I S. 425 · 31.749 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
                                             Gesetz
                            zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
                                                 Vom 10. März 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                  Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 3 Inkrafttreten

                        Artikel 1
                     Änderung des
               Zollverwaltungsgesetzes
   Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze
       des Zollgebiets der Europäischen Union (Zoll-
       gebiet der Union) sowie über die Grenzen von
       Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zoll-

       kodex der Union wird im Geltungsbereich dieses

       Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche

       Überwachung sichert insbesondere die Erhebung

       der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Ein-

       haltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhr-

       abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im

       Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie

       die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für
       eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch-
       steuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Ver-
       ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
       zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.

       L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in

       der jeweils geltenden Fassung.“

    b) Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben.
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichge-
       stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
       durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
       wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6,
       der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der
       Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbe-
       schadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung
       von Barmitteln, die von natürlichen Personen
       über die Außengrenzen der Europäischen Union
       in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
       Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verord-
       nung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 26. Oktober 2005
       über die Überwachung von Barmitteln, die in
       die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
       verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005,

     S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die
     in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der

     Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zah-
     lungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmit-
     tel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edel-
     steine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des
     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere
     im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich
     bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3
     handelt.“
  d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
        „(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
     erforschen und verfolgen die Geldwäsche, so-
     fern diese im Zusammenhang steht mit
     1. dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bar-
        mitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
        oder
     2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit
        der Zollbehörden fallen.

     Darüber hinaus wirken die Behörden des Zoll-

     fahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4

     bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und

     Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst

     insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der

     Herkunft und des Verwendungszwecks festge-

     stellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungs-

     mittel.

        (6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die
     Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschrif-
     ten zugewiesen sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-

     weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort

     „Union“ ersetzt und werden jeweils die Wörter
     „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann durch Rechtsverordnung unter den Voraus-
     setzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollko-
     dex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135
     Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten
     Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der
     Union verbrachte Waren zu der von den Zoll-
     behörden bezeichneten Zollstelle oder einem
     anderen von diesen Behörden bezeichneten
     oder zugelassenen Ort zu befördern.“

3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
   durch das Wort „Union“ ersetzt und werden die
   Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
   kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und wird
BGBl. 2017, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
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  das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das
  Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach

      Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger

      unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind,

      haben Postdienstleister, die Postdienstleistun-

      gen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgeset-

      zes erbringen, Postsendungen der zuständigen

      Zollstelle spätestens am nächsten Werktag an-

      zuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung
      vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche An-
      haltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
      1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durch-
         fuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den
         oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
         zes verbracht werden,

      2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen
         verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder
         sonst unzulässigerweise in das, durch das
         oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsge-
         biet verbracht werden, wobei das unmittel-
         bare Versenden der Ware im Rahmen einer
         Lieferkette nach dem Verbringen dem Ver-
         bringen in das Verbrauchsteuererhebungsge-
         biet gleichsteht, oder
      3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel,
         die im Zusammenhang mit begangenen oder
         geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlun-
         gen stehen, in den, durch den oder aus dem
         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
         werden.
      Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10
      des Grundgesetzes wird durch Satz 1 einge-
      schränkt.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zollkodex“

     die Wörter „der Union“ eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 20 des
     Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2
     des Zollkodex der Union“ ersetzt.

  b) In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort
     „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 12 des
     Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-

     kodex der Union“ ersetzt.

  d) In Absatz 9 werden die Wörter „Artikel 12 des

     Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-

     kodex der Union“ und das Wort „Gemeinschaft“

     durch das Wort „Union“ ersetzt.

7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 nach dem Wort „Zollkodex“ die Wörter „der
   Union“ eingefügt und wird das Wort „gemein-
   schaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrecht-
   lichen“ ersetzt.
8. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 des Zoll-
   kodex“ durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex
   der Union“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „Personen dürfen nur von Bediensteten ihres
     Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht,
     wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz

     gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforder-

     lich ist. Personen können festgehalten und zur

     Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten

     Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die

     Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur

     unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt

     werden kann.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet,
     den Zollbediensteten für die Durchführung der
     Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs-
     und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts-
     und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbe-
     diensteten

     1. prüfen, ob der Postdienstleister seiner Ver-
        pflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekom-
        men ist,
     2. überprüfen die Postsendungen, die der Post-
        dienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen
        und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern
        diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der
        zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorge-
        legt wurden,
     3. führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5
        genannten Aufgaben stichprobenweise oder
        risikoorientierte Zollkontrollen durch oder
     4. führen alle anderen stichprobenweisen oder
        risikoorientierten Zollkontrollen durch, die er-
        forderlich sind, um die ordnungsgemäße An-
        wendung der zollrechtlichen und sonstigen
        Vorschriften über den Eingang, den Ausgang,
        den Versand, die Beförderung und die beson-

        dere Verwendung von Waren, die zwischen

        dem Zollgebiet der Union und Drittländern
        oder zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
        päischen Union befördert werden, sowie über
        das Vorhandensein von Waren ohne Unions-
        status zu gewährleisten.

     Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
     dung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebs-
     grundstücken der Postdienstleister befinden und
     die für den Transport von Postsendungen ge-
     nutzt werden.“

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

        „(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen

     der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,

     3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten

     Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er
     trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten.
     Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die
     nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und
     auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die
     der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1,
     2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.“
  d) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-
     gabe „4a“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
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10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                 Zollbedienstete in den
         Vollzugsbereichen der Zollverwaltung;
   Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
      (1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der
   Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in
   § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmit-
   telbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
   durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Per-
   sonen.

      (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
   § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften
   zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten
   in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur
   Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter
   sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der
   Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und
   Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben
   der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,
   1. die Identität von Personen festzustellen; § 23
      Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei-
      gesetzes gilt entsprechend,

   2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von
      Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder
      für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
   3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu
      verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten
      eines Ortes zu verbieten,
   4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen,
      die auf Grund dieses Gesetzes oder einer ande-
      ren Rechtsvorschrift festgehalten werden kann
      oder wenn zureichende tatsächliche Anhalts-
      punkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explo-
      sionsmittel oder andere gefährliche Gegen-
      stände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3
      gilt entsprechend,
   5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer
      Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4
      durchsucht werden darf oder zureichende tat-
      sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in
      ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden
      dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigeset-
      zes gilt entsprechend,
   6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer
      Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
      oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
      werden kann, und die Sache von der Person ver-
      wendet werden kann, um Leben oder Gesund-
      heit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu
      beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu ent-
      ziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizei-
      gesetzes gelten entsprechend.
   Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Ge-
   wahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
   um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben
   abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41
   und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundes-
   polizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnah-
   men sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
   in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr
   einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Le-
   ben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung

   oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von
   Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwal-
   tung erforderlich sind.

     (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
   gelten entsprechend.“
11. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12a

                     Überwachung des
            grenzüberschreitenden Verkehrs mit
      Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln“.

   b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden
      Absätze 2 bis 8 ersetzt:
         „(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
      sen natürliche Personen unbeschadet des Ab-
      satzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungs-
      mittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder
      mehr, die sie in den, aus dem oder durch den
      Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
      nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen so-
      wie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten
      und den Verwendungszweck dieser Barmittel
      und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.
      Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die
      Summe der Barmittel und gleichgestellten Zah-
      lungsmittel.
         (3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2
      Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäsche-
      gesetzes sind von den Verpflichtungen nach Ab-
      satz 2 ausgenommen, sofern der Transport von
      Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
      ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten
      erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
      sen die Beauftragten nachweisen, dass die
      Voraussetzungen für die Befreiung von der An-
      zeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.
         (4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vor-
      gaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbe-
      diensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich
      der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entspre-
      chend anzuwenden.
         (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirt-
      schaftlich Berechtigten und des Verwendungs-
      zwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zah-
      lungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaft-
      lich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediens-
      teten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige
      Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Auf-
      zeichnungen dürfen auch für Besteuerungsver-
      fahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-
      taten verwendet werden. Unbeschadet des
      Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abga-
      benordnung entsprechend.
         (6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des
      wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwen-
      dungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten
      Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbe-
      hörden personenbezogene Daten bei nicht öf-
      fentlichen Stellen erheben, soweit die Sachver-
      haltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum
      Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es kön-
      nen Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichte-
BGBl. 2017, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
      ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geld-
      wäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öf-
      fentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die
      zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen
      Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werk-
      tagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-
      ordnung gelten entsprechend.

         (7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund
      zu der Annahme besteht, dass im grenzüber-
      schreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder
      gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke
      1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-
         buchs,

      2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Ab-

         satz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

      3. der Finanzierung einer terroristischen Vereini-
         gung nach § 129a, auch in Verbindung mit
         § 129b des Strafgesetzbuchs,

      4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen
         Zusammenhalts eines verbotenen Vereins
         oder einer verbotenen Partei nach § 20 Ab-
         satz 1 des Vereinsgesetzes oder

      5. der verbotenen Bereitstellung oder verbots-
         widrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Num-
         mer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes

      verbracht werden, die Barmittel oder gleichge-
      stellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen
      Behältnisse und Umschließungen bis zum Ab-
      lauf des fünften Werktages nach dem Auffinden
      sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung
      nehmen, um die Herkunft oder den Verwen-
      dungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch
      Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei
      Monate verlängert werden. Zur Bekanntma-

      chung der Entscheidung genügt eine formlose

      Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in

      dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der

      Widerspruch gegen die Sicherstellung nach

      Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald

      die Voraussetzungen für die Sicherstellung weg-

      gefallen sind, sind die Barmittel oder gleich-

      gestellten Zahlungsmittel an denjenigen heraus-
      zugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
      Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können
      sie an einen anderen herausgegeben werden,
      der seine Berechtigung glaubhaft macht.

         (8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur
      Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5
      und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist,
      personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verar-

      beitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im

      Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden

      Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten

      Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn

      1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-
         nungswidrigkeiten erforderlich ist,
      2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
         Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr
         für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
      3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein
         kann für die Durchführung eines Verwaltungs-
         verfahrens in Steuersachen sowie für die Ver-

         hinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
         Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
      4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein
         kann für die Durchführung eines Verwaltungs-
         verfahrens wegen unerlaubter Finanztransfer-
         dienstleistungen.

      Die Zollbehörden haben die Daten nach den
      Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfol-
      gungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungs-
      behörden, Sozialleistungsträger sowie die Bun-
      desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
      übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrich-
      tendienste richtet sich nach § 18 des Bun-
      desverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-

      Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den

      landesrechtlichen Vorschriften.“
12. § 12b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Zoll-
      fahndungsämter“ durch die Wörter „des Zoll-
      fahndungsdienstes“ ersetzt.

   b) Die Wörter „Die Zollfahndungsämter“ werden
      durch die Wörter „Die Behörden des Zollfahn-
      dungsdienstes“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3c“
      durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.

13. § 12c wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

         „(1) Das Bundesministerium der Finanzen
      kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
      rium des Innern Beamte der Bundespolizei damit
      betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1
      Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben
      der Bundespolizei wahrzunehmen.“
   b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

         „(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Auf-

      gaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen

      wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie

      die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als

      Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesmi-

      nisterium der Finanzen und die nachgeordneten

      Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit

      Fachaufsicht aus.“

14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e
    eingefügt:
                          „§ 12d

                  Amtshandlungen von
                 Zollbediensteten in den
          Vollzugsbereichen der Zollverwaltung
         im Zuständigkeitsbereich eines Landes

      Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der

   Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweili-

   gen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des

   Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,

   wenn die zuständige Polizeibehörde die erforder-
   lichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

                          § 12e
        Überwachung des grenzüberschreitenden
      Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
     (1) Zollbedienstete können Waren sowie dazu-
   gehörige Behältnisse und Umschließungen bis
   zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auf-
BGBl. 2017, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
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   finden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung
   nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
   dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte
   verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstel-
   lung solcher Waren geeignete Waren und Geräte
   in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat
   nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden
   sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der
   Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungs-
   zwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt
   entsprechend.
      (2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung
   durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer
   die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Ab-
   nahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen
   sich aus den Belegen eindeutig und leicht nach-
   prüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-

   ordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen
   auch für Besteuerungsverfahren und für Strafver-
   fahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden;
   § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenord-
   nung bleibt unberührt.

      (3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.“

15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
      kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und

      wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch
      das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 56
      des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikels 197
      des Zollkodex der Union“ ersetzt.
16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
    schaft“ durch das Wort „Union“ und das Komma
    nach den Wörtern „Ufergelände, Zollflugplätze“
    durch die Wörter „und andere“ ersetzt und werden
    die Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
17. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtun-
      gen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und“ das
      Wort „anderen“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Kontroll-
      typs I“ gestrichen.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind
      Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1
      des Zollkodex der Union.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.
19. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 166 des

      Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 243 des

      Zollkodex der Union“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23

               Überwachung von Freizonen“.
   b) Die Wörter „des Kontrolltyps I“ werden gestri-
      chen.

21. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 3
      des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 135 Ab-
      satz 4 des Zollkodex der Union“ und das Wort
      „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort
      „Nichtunionswaren“ und das Wort „Gemein-
      schaftswaren“ durch das Wort „Unionswaren“
      ersetzt.
22. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtge-
    meinschaftswaren“ durch das Wort „Nichtunions-
    waren“ ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.
25. § 31a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 31a

                   Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig

   1. entgegen

      a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a
         Satz 1 oder

      b) § 12a Absatz 5 Satz 1
      eine Postsendung oder ein dort genanntes Do-
      kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
   2. entgegen
      a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

      b) § 12a Absatz 2 Satz 1
      eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erstattet,

   3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht ge-
      währt,
   4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig erteilt oder

   5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis
      nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in
   Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwa-
   chung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder
   aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309

   vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Ab-

   satz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht,

   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   anmeldet.
      (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Ab-
   satz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Ok-
   tober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
   (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit
   § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht
BGBl. 2017, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
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   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-
   stellt.
      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des
   Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million
   Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

   Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße

   bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fäl-

   len mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro

   geahndet werden.

      (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist das Hauptzollamt.
      (6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
   bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1
   bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behör-
   den und Beamten des Polizeidienstes nach dem
   Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten
   sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsan-
   waltschaft.“

26. § 31b wird aufgehoben.
27. § 32 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32

                   Nichtverfolgung von

          Steuerstraftaten und Steuerordnungs-

         widrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
      (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-
   keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen
   als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die
   Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrab-
   gaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht

   mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Ver-
   kürzung versucht wurde.
     (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3,
   den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung
   genannten Fällen.

      (3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerord-

   nungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder

   wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die

   sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Ver-

   brauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgaben-
   ordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung
   abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der
   festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
   oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu
   250 Euro erhoben werden.“

                       Artikel 2
         Einschränkung von Grundrechten

   Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Num-
mer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Ar-
tikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-

kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1

Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 10. März 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 648ec58b13ad966d….