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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 425
BGBl. 2017 I S. 425 · 31.749 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze
des Zollgebiets der Europäischen Union (Zoll-
gebiet der Union) sowie über die Grenzen von
Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zoll-
kodex der Union wird im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche
Überwachung sichert insbesondere die Erhebung
der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Ein-
haltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhr-
abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im
Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie
die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für
eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch-
steuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Ver-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in
der jeweils geltenden Fassung.“
b) Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichge-
stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6,
der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der
Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbe-
schadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung
von Barmitteln, die von natürlichen Personen
über die Außengrenzen der Europäischen Union
in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Überwachung von Barmitteln, die in
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005,
S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die
in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zah-
lungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmit-
tel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edel-
steine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere
im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich
bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3
handelt.“
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
erforschen und verfolgen die Geldwäsche, so-
fern diese im Zusammenhang steht mit
1. dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bar-
mitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
oder
2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit
der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4
bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und
Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst
insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der
Herkunft und des Verwendungszwecks festge-
stellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungs-
mittel.
(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die
Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschrif-
ten zugewiesen sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und werden jeweils die Wörter
„des Kontrolltyps I“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung unter den Voraus-
setzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollko-
dex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135
Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten
Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der
Union verbrachte Waren zu der von den Zoll-
behörden bezeichneten Zollstelle oder einem
anderen von diesen Behörden bezeichneten
oder zugelassenen Ort zu befördern.“
3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden die
Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und wird

das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das
Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach
Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger
unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind,
haben Postdienstleister, die Postdienstleistun-
gen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgeset-
zes erbringen, Postsendungen der zuständigen
Zollstelle spätestens am nächsten Werktag an-
zuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung
vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durch-
fuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbracht werden,
2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen
verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder
sonst unzulässigerweise in das, durch das
oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsge-
biet verbracht werden, wobei das unmittel-
bare Versenden der Ware im Rahmen einer
Lieferkette nach dem Verbringen dem Ver-
bringen in das Verbrauchsteuererhebungsge-
biet gleichsteht, oder
3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel,
die im Zusammenhang mit begangenen oder
geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlun-
gen stehen, in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes wird durch Satz 1 einge-
schränkt.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zollkodex“
die Wörter „der Union“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 20 des
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 2
des Zollkodex der Union“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ er-
setzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 12 des
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-
kodex der Union“ ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Artikel 12 des
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 33 des Zoll-
kodex der Union“ und das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Zollkodex“ die Wörter „der
Union“ eingefügt und wird das Wort „gemein-
schaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrecht-
lichen“ ersetzt.
8. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 des Zoll-
kodex“ durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex
der Union“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Personen dürfen nur von Bediensteten ihres
Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht,
wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforder-
lich ist. Personen können festgehalten und zur
Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten
Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die
Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt
werden kann.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet,
den Zollbediensteten für die Durchführung der
Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs-
und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts-
und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbe-
diensteten
1. prüfen, ob der Postdienstleister seiner Ver-
pflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekom-
men ist,
2. überprüfen die Postsendungen, die der Post-
dienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen
und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern
diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der
zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorge-
legt wurden,
3. führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5
genannten Aufgaben stichprobenweise oder
risikoorientierte Zollkontrollen durch oder
4. führen alle anderen stichprobenweisen oder
risikoorientierten Zollkontrollen durch, die er-
forderlich sind, um die ordnungsgemäße An-
wendung der zollrechtlichen und sonstigen
Vorschriften über den Eingang, den Ausgang,
den Versand, die Beförderung und die beson-
dere Verwendung von Waren, die zwischen
dem Zollgebiet der Union und Drittländern
oder zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union befördert werden, sowie über
das Vorhandensein von Waren ohne Unions-
status zu gewährleisten.
Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
dung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebs-
grundstücken der Postdienstleister befinden und
die für den Transport von Postsendungen ge-
nutzt werden.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen
der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,
3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten
Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er
trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten.
Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die
nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und
auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die
der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1,
2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „4a“ ersetzt.

10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Zollbedienstete in den
Vollzugsbereichen der Zollverwaltung;
Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der
Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in
§ 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmit-
telbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Per-
sonen.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften
zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten
in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur
Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter
sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der
Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und
Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben
der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,
1. die Identität von Personen festzustellen; § 23
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei-
gesetzes gilt entsprechend,
2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von
Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder
für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten
eines Ortes zu verbieten,
4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen,
die auf Grund dieses Gesetzes oder einer ande-
ren Rechtsvorschrift festgehalten werden kann
oder wenn zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explo-
sionsmittel oder andere gefährliche Gegen-
stände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend,
5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer
Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4
durchsucht werden darf oder zureichende tat-
sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in
ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden
dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigeset-
zes gilt entsprechend,
6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer
Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
werden kann, und die Sache von der Person ver-
wendet werden kann, um Leben oder Gesund-
heit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu
beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu ent-
ziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend.
Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Ge-
wahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben
abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41
und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundes-
polizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnah-
men sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr
einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Le-
ben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung
oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von
Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwal-
tung erforderlich sind.
(3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.“
11. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Überwachung des
grenzüberschreitenden Verkehrs mit
Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln“.
b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 8 ersetzt:
„(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
sen natürliche Personen unbeschadet des Ab-
satzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungs-
mittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder
mehr, die sie in den, aus dem oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen so-
wie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten
und den Verwendungszweck dieser Barmittel
und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.
Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die
Summe der Barmittel und gleichgestellten Zah-
lungsmittel.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäsche-
gesetzes sind von den Verpflichtungen nach Ab-
satz 2 ausgenommen, sofern der Transport von
Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten
erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müs-
sen die Beauftragten nachweisen, dass die
Voraussetzungen für die Befreiung von der An-
zeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vor-
gaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbe-
diensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich
der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entspre-
chend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirt-
schaftlich Berechtigten und des Verwendungs-
zwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zah-
lungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaft-
lich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediens-
teten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige
Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Auf-
zeichnungen dürfen auch für Besteuerungsver-
fahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-
taten verwendet werden. Unbeschadet des
Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abga-
benordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des
wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwen-
dungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten
Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbe-
hörden personenbezogene Daten bei nicht öf-
fentlichen Stellen erheben, soweit die Sachver-
haltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum
Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es kön-
nen Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichte-

ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geld-
wäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öf-
fentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen
Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werk-
tagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-
ordnung gelten entsprechend.
(7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass im grenzüber-
schreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder
gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke
1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-
buchs,
2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Ab-
satz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
3. der Finanzierung einer terroristischen Vereini-
gung nach § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b des Strafgesetzbuchs,
4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen
Zusammenhalts eines verbotenen Vereins
oder einer verbotenen Partei nach § 20 Ab-
satz 1 des Vereinsgesetzes oder
5. der verbotenen Bereitstellung oder verbots-
widrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Num-
mer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
verbracht werden, die Barmittel oder gleichge-
stellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen
Behältnisse und Umschließungen bis zum Ab-
lauf des fünften Werktages nach dem Auffinden
sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung
nehmen, um die Herkunft oder den Verwen-
dungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch
Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei
Monate verlängert werden. Zur Bekanntma-
chung der Entscheidung genügt eine formlose
Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der
Widerspruch gegen die Sicherstellung nach
Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald
die Voraussetzungen für die Sicherstellung weg-
gefallen sind, sind die Barmittel oder gleich-
gestellten Zahlungsmittel an denjenigen heraus-
zugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können
sie an einen anderen herausgegeben werden,
der seine Berechtigung glaubhaft macht.
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5
und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist,
personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verar-
beitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im
Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden
Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn
1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten erforderlich ist,
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein
kann für die Durchführung eines Verwaltungs-
verfahrens in Steuersachen sowie für die Ver-
hinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein
kann für die Durchführung eines Verwaltungs-
verfahrens wegen unerlaubter Finanztransfer-
dienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den
Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungs-
behörden, Sozialleistungsträger sowie die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrich-
tendienste richtet sich nach § 18 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-
Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den
landesrechtlichen Vorschriften.“
12. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Zoll-
fahndungsämter“ durch die Wörter „des Zoll-
fahndungsdienstes“ ersetzt.
b) Die Wörter „Die Zollfahndungsämter“ werden
durch die Wörter „Die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3c“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.
13. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern Beamte der Bundespolizei damit
betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1
Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben
der Bundespolizei wahrzunehmen.“
b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Auf-
gaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen
wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie
die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als
Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen und die nachgeordneten
Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit
Fachaufsicht aus.“
14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e
eingefügt:
„§ 12d
Amtshandlungen von
Zollbediensteten in den
Vollzugsbereichen der Zollverwaltung
im Zuständigkeitsbereich eines Landes
Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der
Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweili-
gen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des
Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,
wenn die zuständige Polizeibehörde die erforder-
lichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
§ 12e
Überwachung des grenzüberschreitenden
Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
(1) Zollbedienstete können Waren sowie dazu-
gehörige Behältnisse und Umschließungen bis
zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auf-

finden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung
nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte
verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstel-
lung solcher Waren geeignete Waren und Geräte
in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat
nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden
sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungs-
zwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.
(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung
durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer
die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Ab-
nahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nach-
prüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgaben-
ordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen
auch für Besteuerungsverfahren und für Strafver-
fahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden;
§ 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenord-
nung bleibt unberührt.
(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
kodex“ die Wörter „der Union“ eingefügt und
wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch
das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 56
des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikels 197
des Zollkodex der Union“ ersetzt.
16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ und das Komma
nach den Wörtern „Ufergelände, Zollflugplätze“
durch die Wörter „und andere“ ersetzt und werden
die Wörter „des Kontrolltyps I“ gestrichen.
17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtun-
gen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und“ das
Wort „anderen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Kontroll-
typs I“ gestrichen.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind
Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1
des Zollkodex der Union.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
19. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 166 des
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 243 des
Zollkodex der Union“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Überwachung von Freizonen“.
b) Die Wörter „des Kontrolltyps I“ werden gestri-
chen.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 3
des Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 135 Ab-
satz 4 des Zollkodex der Union“ und das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort
„Nichtunionswaren“ und das Wort „Gemein-
schaftswaren“ durch das Wort „Unionswaren“
ersetzt.
22. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtge-
meinschaftswaren“ durch das Wort „Nichtunions-
waren“ ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
25. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a
Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung oder ein dort genanntes Do-
kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 2 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht ge-
währt,
4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwa-
chung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder
aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309
vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Ab-
satz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
anmeldet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Ok-
tober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-
stellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1
bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behör-
den und Beamten des Polizeidienstes nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten
sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsan-
waltschaft.“
26. § 31b wird aufgehoben.
27. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Nichtverfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungs-
widrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-
keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen
als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die
Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrab-
gaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht
mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Ver-
kürzung versucht wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3,
den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung
genannten Fällen.
(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder
wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Ver-
brauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgaben-
ordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung
abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der
festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu
250 Euro erhoben werden.“
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Num-
mer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Ar-
tikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 648ec58b13ad966d….