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Artikel 2 · BT-Drs. 16/4663 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung des Zollverwaltungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Zollverwaltungs-
gesetzes – ZollVG)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bisher war die Überwachung des grenzüberschreitenden
Bargeldverkehrs sowohl an den Außengrenzen der EU als
auch im innergemeinschaftlichen Verkehr nur auf der
Grundlage nationaler Vorschriften möglich. Am 15. Dezem-
ber 2005 trat die „Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemein-
schaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden“ in
Kraft. Sie findet ab dem 15. Juni 2007 Anwendung. Ab die-
sem Zeitpunkt wird die nationale Regelung von der VO
(EG) 1889/2005 verdrängt, soweit ihr Anwendungsbereich
reicht. Innergemeinschaftliche Kontrollen bleiben nach Ar-
tikel 1 Abs. 2 VO (EG) 1889/2005 zulässig. Insofern ist die
Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3a ZollVG entsprechend
anzupassen.
Zu Buchstabe b
Die erste Änderung stellt eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3a
dar. Die zweite Änderung ist letztlich redaktioneller Natur.
Bisher wurde die Befugnisregelung des § 12a ZollVG in
Bezug genommen und nicht die richtigerweise anzufüh-
rende Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3a Satz 3.
Zu Nummer 2
Die nur für die Behörden des Zollfahndungsdienstes gelten-
den Vorschriften des § 34 Abs. 1 und 4, § 35 ZFdG werden
hier spiegelbildlich für die sonstigen Dienststellen der Zoll-
verwaltung übernommen. Damit wird sichergestellt, dass
beide Zweige der Zollverwaltung sowohl im Rahmen der
Amtshilfe als auch der Rechtshilfe international tätig wer-
den können, wenn sie für den Sachverhalt zuständig sind
und die Datenübermittlung erforderlich ist.
Mit dieser Parallelregelung verfügt das Bundesministerium
der Finanzen über die erforderliche Flexibilität bei der ver-
waltungsinternen Organisation des Zollfahndungsdi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.014 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/4663, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.981–91.995 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 362dee57f6df1c37….

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