Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1037
BGBl. 2007 I S. 1037 · 36.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und
anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Arti-
kel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Eigensicherung durch Einsatz techni-
scher Mittel außerhalb von Wohnungen“.
b) Nach § 22 wird die Angabe „§ 22a Eigensiche-
rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb
von Wohnungen“ eingefügt.
c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3
Präventive
Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses
§ 23b Gerichtliche Anordnung
§ 23c Durchführungsvorschriften
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminal-
amt
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23f Entschädigung für Leistungen
§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten“.
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Eigensicherung durch Einsatz techni-
scher Mittel außerhalb von Wohnungen“.
e) Nach § 32 wird die Angabe „§ 32a Eigensiche-
rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb
von Wohnungen“ eingefügt.
f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Si-
cherstellung, Verwahrung und Verwertung“ und
die Angabe „§ 32c Unterstützung durch Polizei-
vollzugsbeamte des Bundes und der Länder“
eingefügt.
g) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 45 Strafvorschriften
§ 46 Bußgeldvorschriften
§ 47 (weggefallen)“.
2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die An-
gabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter
nach Maßgabe des Absatzes 8“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahn-
dungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es
unterstützt auch andere Dienststellen der Zoll-
verwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Er-
mittlungen nicht selbständig im Sinne des
§ 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen.“
3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
Satz 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben
wurden.“
5. In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
und § 5“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Weitere Befugnisse
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen
die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine
Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsan-
waltschaft.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, bei denen Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Per-
son nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in
zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
a) von der Vorbereitung von Straftaten im
Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
b) aus der Verwertung der Taten Vorteile zie-
hen könnten oder
c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur
Begehung der Straftaten bedienen könnte
(Kontakt- und Begleitpersonen),“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-
nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-
zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den
der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafpro-
zessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht
benötigt werden sowie nicht mehr für eine Be-
nachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung
sein können, sind sie unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die
nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach
Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren;
sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen
nur zu diesem Zweck verwendet werden.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-
zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den
der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
erforderlich sind oder nach Maßgabe der Straf-
prozessordnung zur Verfolgung einer Straftat
nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.“
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-
nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-
gefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-
folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach
dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten“ eingefügt
sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Eigensicherung durch Einsatz
technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner
Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von
Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauf-
tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
denleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-
son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse
über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-
rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-
res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
werden zur
1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz
hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
das Zollkriminalamt über die Verwendung der
Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Ent-
scheidung des Gerichts unverzüglich nachzuho-
len. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entspre-
chend.“
13. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „in
Verbindung mit Abs. 1“ die Angabe „oder 2“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Herstellungsausrüstung und Technologie“
ein Komma und die Angabe „sowie von Gü-
tern, die geeignet sind und von denen auf
Grund von Tatsachen angenommen werden
kann, dass sie ganz oder teilweise für eine

militärische Endbestimmung im Sinne von
Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im
Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-
nung bestimmt sind,“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
„wesentlichen“ durch das Wort „erhebli-
chen“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „leisten“
das Wort „oder“ angefügt.
ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet
sind und von denen auf Grund von Tat-
sachen angenommen werden kann, dass
sie dazu bestimmt sind, einen erhebli-
chen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb
einer oder zum Einbau in eine Anlage für
kerntechnische Zwecke im Sinne der Ka-
tegorie 0 des Teils I Abschnitt C der Aus-
fuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung) zu leisten und das
Käufer- oder Bestimmungsland Algerien,
Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Li-
byen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien
ist,“.
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3
oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
durch sie allein Kommunikationsinhalte aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung er-
langt würden. Kommunikationsinhalte aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3
oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwer-
tet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht
eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Er-
fassung der Daten und ihrer Löschung ist zu do-
kumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese
Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
Jahr der Dokumentierung folgt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-
ordnung, genannte Person richtet und voraus-
sichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch
eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-
ordnung, genannte Person richtet, von dieser
Person Erkenntnisse erlangt werden, über die
sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch
eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53a der Strafprozessordnung, genannte Per-
son betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Per-
son das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit un-
ter Würdigung des öffentlichen Interesses an
den von dieser Person wahrgenommenen Auf-
gaben und des Interesses an der Geheimhaltung
der dieser Person anvertrauten oder bekannt ge-
wordenen Tatsachen besonders zu berücksichti-
gen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-
nahme zu unterlassen oder, soweit dies nach
der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschrän-
ken.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten
Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Ab-
satz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von
Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Ab-
wehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
Freiheit einer Person zulässig.“
14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4
auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun
Monaten überschreiten, so entscheidet das Ober-
landesgericht über die weiteren Verlängerungen.“
15. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „oder soll
sie auf Dauer unterbleiben“ gestrichen.
16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt:
„§ 23g
Erhebung von Verkehrsdaten
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Personen
1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten
oder
2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Be-
troffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekom-
munikationsgesetzes) bei denjenigen, die ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbrin-
gen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies
für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes der Person erforder-
lich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit
ist zulässig.
(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen
im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch
das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Ver-

zug auch durch das Bundesministerium der Finan-
zen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich
zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4
Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-
reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommu-
nikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraus-
setzungen der Anordnung fortbestehen und die
Maßnahme verhältnismäßig ist.
(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die
Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in
welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen
sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikati-
onsgesetz und der Telekommunikations-Überwa-
chungsverordnung.
(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f
gelten entsprechend.“
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
angefügt:
„Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeige-
setzes gelten entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine
Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen
wird, dürfen die Zollfahndungsämter personen-
bezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die
am innergemeinschaftlichen oder internationalen
grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und
Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teil-
nahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies
zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die
Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen
nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.“
19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-
dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5
Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“
20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt
gefasst:
„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-
dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5
Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-
gefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-
folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach
dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten“ angefügt
sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Eigensicherung durch Einsatz
technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen
ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von
Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauf-
tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
denleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-
son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse
über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-
rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-
res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
werden zur
1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz
hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
das Zollfahndungsamt über die Verwendung
der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die
Entscheidung des Gerichts unverzüglich nach-
zuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entspre-
chend.“

24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b
und 32c vorangestellt:
„§ 32b
Sicherstellung,
Verwahrung und Verwertung
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
tung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwär-
tige Gefahr abzuwehren.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.
§ 32c
Unterstützung durch Polizei-
vollzugsbeamte des Bundes und der Länder
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder ei-
nes Landes können auf Anforderung oder mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde des Zollfahn-
dungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeits-
bereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes
oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie
die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Be-
hörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnah-
men gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde
des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig gewor-
den sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.“
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10
Abs. 2, 3 und 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ ge-
strichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“
26. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungs-
behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und über-
staatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, perso-
nenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erfor-
derlich ist
1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten oder der Vorschriften über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
gerichtshof oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-
gen werden sollen.“
27. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhal-
tung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahn-
dungsdienstes.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.“
28. In § 42 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 2“ die
Angabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach
§ 26 Abs. 2“ eingefügt.
29. § 47 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder
aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Überwachung von Bar-
mitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft ver-
bracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich über-
wacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/
2005 auf nationales Recht verweist, gelten die
Bestimmungen zur Überwachung des innerge-
meinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend,
soweit in diesem Gesetz keine abweichende Re-
gelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Ver-
folgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafge-
setzbuches und der Finanzierung einer terroristi-
schen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-
dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird un-
beschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10
bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-
nung das Verbringen von Bargeld oder gleichge-
stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zoll-
amtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte
Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wert-
papiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgeset-
zes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine
sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1
Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.“
b) In Absatz 3b wird nach der Angabe „Absatz 3a“
die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Angabe
„§ 12a“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 3a
Satz 3“.

2. Es wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Datenübermittlung ins Ausland
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Auf-
gaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Poli-
zei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer
Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen,
die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten
übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz ob-
liegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten oder der Vorschriften über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
gerichtshof oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-
gen werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tra-
gen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung; sie haben die Übermittlung und ihren An-
lass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt
wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
mittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene
Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung
personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfän-
gerland kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet wäre.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt
ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar
ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten
und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen das Allgemeininteresse an der
Übermittlung überwiegen.
(4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes
findet Anwendung.“
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die oder
aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl.
EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss
schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise er-
folgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „15 000“ durch
die Angabe „10 000“ sowie die Angabe „in
die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a
Satz 1 bezeichneten Gebiete“ durch die Wör-
ter „in den, aus dem oder durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 wer-
den gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4
bis 6.
d) Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-
satz 3 eingefügt:
„(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach
den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten
die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Gren-
zen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwen-
dung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts er-
forderlich, dürfen die Zollbehörden personenbe-
zogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erhe-
ben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch
den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aus-
sichtslos wäre.“
e) In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die An-
gabe „1 bis 2a“ durch die Angabe „1 bis 4a“ so-
wie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3“ ersetzt.
g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „Ab-
satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und
Absatz 3“ durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4
Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5“ ersetzt.
4. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die
Wörter „auf Verlangen der zuständigen Beamten
des Zolldienstes oder der Bundespolizei“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-
den.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „die örtlich zustän-
dige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde“ er-
setzt durch die Wörter „das örtlich zuständige
Hauptzollamt“.
5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbin-
dung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das örtlich zuständige Hauptzollamt.
(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte
des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Er-
mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“
Artikel 3
Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes
In § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1
und 2,“ die Angabe „§ 20a Abs. 1 bis 3,“ sowie nach
der Angabe „in Verbindung mit § 21“ ein Komma ein-
gefügt.
Artikel 4
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben“ die Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolver-
waltung für Branntwein“, der Zusatz „– als der
ständige Vertreter des Präsidenten –“ und der
Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und
b) nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 ange-
fügt:
„10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiter-
hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.“
2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwal-
tung für Branntwein“ und die Zusätze „– als Leiter
des Bundesmonopolamtes für Branntwein –“ und
„– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
polverwaltung für Branntwein –“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat“
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein“ und der Fußno-
tenhinweis „8)“ eingefügt und
b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:
„8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.“
4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein“ gestrichen.
Artikel 4a
Zitiergebot
Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 12. Juni 2007
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5da477a5c91791a….