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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1037

BGBl. 2007 I S. 1037 · 36.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
                                     Gesetz
        zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und

anderer Gesetze
                                                Vom 12. Juni 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
             Zollfahndungsdienstgesetzes

   Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Arti-
kel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
      „§ 22 Eigensicherung durch Einsatz techni-
            scher Mittel außerhalb von Wohnungen“.
   b) Nach § 22 wird die Angabe „§ 22a Eigensiche-
      rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb
      von Wohnungen“ eingefügt.
   c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                         „Abschnitt 3
                       Präventive
        Telekommunikations- und Postüberwachung
      § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und
            Fernmeldegeheimnisses
      § 23b Gerichtliche Anordnung
      § 23c Durchführungsvorschriften

      § 23d Übermittlungen durch das Zollkriminal-
            amt
      § 23e Verschwiegenheitspflicht
      § 23f Entschädigung für Leistungen
      § 23g Erhebung von Verkehrsdaten“.

   d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

      „§ 32 Eigensicherung durch Einsatz techni-
            scher Mittel außerhalb von Wohnungen“.

   e) Nach § 32 wird die Angabe „§ 32a Eigensiche-

      rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb
      von Wohnungen“ eingefügt.

   f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Si-

      cherstellung, Verwahrung und Verwertung“ und

      die Angabe „§ 32c Unterstützung durch Polizei-
      vollzugsbeamte des Bundes und der Länder“
      eingefügt.
   g) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:

                          „Kapitel 5
               Straf- und Bußgeldvorschriften

      § 45    Strafvorschriften
      § 46    Bußgeldvorschriften
      § 47    (weggefallen)“.

2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die An-
     gabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter
     nach Maßgabe des Absatzes 8“ gestrichen.
  b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

     „Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahn-
     dungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es
     unterstützt auch andere Dienststellen der Zoll-
     verwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Er-
     mittlungen nicht selbständig im Sinne des
     § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen.“
3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
   Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
   Satz 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
     „oder“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
     fügt:
     „3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben
         wurden.“
5. In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“
   durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
   und § 5“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 16
                   Weitere Befugnisse
     Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen
  die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine

  Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsan-
  waltschaft.“

7. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Personen, bei denen Tatsachen die An-
         nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Per-

         son nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in

         zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und

         a) von der Vorbereitung von Straftaten im
            Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
         b) aus der Verwertung der Taten Vorteile zie-
            hen könnten oder

         c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur
            Begehung der Straftaten bedienen könnte
            (Kontakt- und Begleitpersonen),“.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-
     nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
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   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach
       Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-
       zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-
       dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
       aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den
       der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
       erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafpro-
       zessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht
       benötigt werden sowie nicht mehr für eine Be-
       nachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung
       sein können, sind sie unverzüglich zu löschen.
       Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die
       nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach
       Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren;
       sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen
       nur zu diesem Zweck verwendet werden.“

 8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach

       Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-

       zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-

       dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese

       aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den

       der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht

       erforderlich sind oder nach Maßgabe der Straf-

       prozessordnung zur Verfolgung einer Straftat

       nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu
       löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.“

 9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-
      nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“

10. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
11. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
      tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-
      gefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-
      folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach
      dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur
      Aufdeckung unbekannter Straftaten“ eingefügt

      sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.

   c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

   d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“

12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                           „§ 22a
              Eigensicherung durch Einsatz
       technischer Mittel innerhalb von Wohnungen

       (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner
    Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von
    Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
    Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauf-
    tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
    von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
    zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
    gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
    verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
    für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
    Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
    denleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
    des höheren Dienstes angeordnet.

       (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
    tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
    sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-

    son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
    die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
    treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse

    über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-

    den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-

    rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten

    dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-

    kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,

    wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich

    sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-

    res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.

       (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
    langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
    den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
    werden zur
    1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
       liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
       Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

    2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
       nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
       keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
       dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz
       hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
       das Zollkriminalamt über die Verwendung der
       Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Ent-
       scheidung des Gerichts unverzüglich nachzuho-
       len. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
       des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
       willigen Gerichtsbarkeit entsprechend.
      (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entspre-
    chend.“

13. § 23a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „in
           Verbindung mit Abs. 1“ die Angabe „oder 2“
           eingefügt.

       bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern

           „Herstellungsausrüstung und Technologie“
           ein Komma und die Angabe „sowie von Gü-
           tern, die geeignet sind und von denen auf

           Grund von Tatsachen angenommen werden
           kann, dass sie ganz oder teilweise für eine
BGBl. 2007, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
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      militärische Endbestimmung im Sinne von
      Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im
      Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-
      nung bestimmt sind,“ eingefügt.
  cc) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „wesentlichen“ durch das Wort „erhebli-
      chen“ ersetzt.

  dd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „leisten“
      das Wort „oder“ angefügt.
  ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
      angefügt:

      „4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet

          sind und von denen auf Grund von Tat-

          sachen angenommen werden kann, dass

          sie dazu bestimmt sind, einen erhebli-

          chen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb

          einer oder zum Einbau in eine Anlage für

          kerntechnische Zwecke im Sinne der Ka-
          tegorie 0 des Teils I Abschnitt C der Aus-
          fuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-
          schaftsverordnung) zu leisten und das
          Käufer- oder Bestimmungsland Algerien,
          Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Li-
          byen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien
          ist,“.
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

   fügt:

     „(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3
  oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche An-
  haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
  durch sie allein Kommunikationsinhalte aus
  dem Kernbereich privater Lebensgestaltung er-
  langt würden. Kommunikationsinhalte aus dem
  Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
  durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3
  oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwer-
  tet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht
  eines Bediensteten, der die Befähigung zum
  Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Er-
  fassung der Daten und ihrer Löschung ist zu do-
  kumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich
  zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet
  werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese
  Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens
  jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
  Jahr der Dokumentierung folgt.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in
  § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils
  auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-
  ordnung, genannte Person richtet und voraus-
  sichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über
  die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
  ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse
  dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
  hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
  Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
  Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die
  Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch
  eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in
  § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils

      auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-
      ordnung, genannte Person richtet, von dieser
      Person Erkenntnisse erlangt werden, über die
      sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch
      eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
      bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit
      § 53a der Strafprozessordnung, genannte Per-
      son betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
      Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Per-
      son das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im
      Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit un-
      ter Würdigung des öffentlichen Interesses an
      den von dieser Person wahrgenommenen Auf-
      gaben und des Interesses an der Geheimhaltung

      der dieser Person anvertrauten oder bekannt ge-

      wordenen Tatsachen besonders zu berücksichti-

      gen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-

      nahme zu unterlassen oder, soweit dies nach

      der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschrän-

      ken.“

   e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die
      Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten
      Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Ab-
      satz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von
      Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Ab-
      wehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
      fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder

      Freiheit einer Person zulässig.“

14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4
   auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun
   Monaten überschreiten, so entscheidet das Ober-
   landesgericht über die weiteren Verlängerungen.“
15. § 23c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

   b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „oder soll
      sie auf Dauer unterbleiben“ gestrichen.
16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt:
                          „§ 23g

               Erhebung von Verkehrsdaten
     (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
   Personen
   1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten
      oder

   2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
      des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
   darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Be-
   troffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekom-
   munikationsgesetzes) bei denjenigen, die ge-
   schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbrin-
   gen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies
   für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
   mittlung des Aufenthaltsortes der Person erforder-
   lich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit
   ist zulässig.

     (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen
   im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
     (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch
   das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Ver-
BGBl. 2007, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
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   zug auch durch das Bundesministerium der Finan-
   zen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
   durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
   Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.
      (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich
   zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2
   gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4
   Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-
   reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommu-
   nikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts
   auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
   schwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei
   Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
   bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraus-
   setzungen der Anordnung fortbestehen und die
   Maßnahme verhältnismäßig ist.

      (5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-
   kommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
   wirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die
   Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und
   die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in
   welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen
   sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikati-
   onsgesetz und der Telekommunikations-Überwa-
   chungsverordnung.

     (6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f
   gelten entsprechend.“

17. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
      angefügt:
       „Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeige-
       setzes gelten entsprechend.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine
   Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im
   Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen
   wird, dürfen die Zollfahndungsämter personen-
   bezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die
   am innergemeinschaftlichen oder internationalen
   grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und
   Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teil-
   nahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies
   zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die
   Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen
   nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.“

19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-
   dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5
   Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“

20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“

21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt
    gefasst:
      „(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-
   dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5
   Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“

22. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
      tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-
      gefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-
      folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach
      dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur
      Aufdeckung unbekannter Straftaten“ angefügt
      sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.
   c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

                          „§ 32a
              Eigensicherung durch Einsatz
       technischer Mittel innerhalb von Wohnungen

      (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen
   ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von
   Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
   Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauf-
   tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
   von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
   zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
   gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
   verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
   für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
   Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-

   denleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
      (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
   tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
   sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-
   son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
   die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
   treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse
   über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
   den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-
   rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten
   dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
   kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
   wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
   sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-
   res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
      (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
   langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
   den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
   werden zur

   1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
      liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
      Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

   2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
      nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
      keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
      dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz
      hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
      das Zollfahndungsamt über die Verwendung
      der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die
      Entscheidung des Gerichts unverzüglich nach-
      zuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschrif-
      ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der
      freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
     (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entspre-
   chend.“
BGBl. 2007, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041
24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b
    und 32c vorangestellt:

                          „§ 32b

                     Sicherstellung,

               Verwahrung und Verwertung

      (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
   können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-
   tung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwär-

   tige Gefahr abzuwehren.

     (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
   gelten entsprechend.

                           § 32c
               Unterstützung durch Polizei-
       vollzugsbeamte des Bundes und der Länder
      (1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder ei-
   nes Landes können auf Anforderung oder mit Zu-
   stimmung der zuständigen Behörde des Zollfahn-
   dungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeits-
   bereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
      (2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes
   oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie
   die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Be-
   hörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnah-

   men gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde
   des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig gewor-
   den sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.“

25. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10
      Abs. 2, 3 und 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ ge-
      strichen.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

26. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes

   dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungs-

   behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder

   Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche

   Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und über-

   staatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung

   oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, perso-

   nenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erfor-

   derlich ist

   1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz
      obliegenden Aufgabe,

   2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
      streckung nach Maßgabe der Vorschriften über
      die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
      Angelegenheiten oder der Vorschriften über die
      Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
      gerichtshof oder
   3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
      heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

   Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-
   gen werden sollen.“

27. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhal-

       tung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahn-

       dungsdienstes.“

    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes

       findet entsprechende Anwendung.“

28. In § 42 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 2“ die
    Angabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach
    § 26 Abs. 2“ eingefügt.

29. § 47 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                      Änderung
            des Zollverwaltungsgesetzes

   Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

         „(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder

      aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird ge-
      mäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Eu-
      ropäischen Parlaments und des Rates vom
      26. Oktober 2005 über die Überwachung von Bar-
      mitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft ver-
      bracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich über-
      wacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/
      2005 auf nationales Recht verweist, gelten die
      Bestimmungen zur Überwachung des innerge-

      meinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend,

      soweit in diesem Gesetz keine abweichende Re-

      gelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Ver-

      folgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafge-

      setzbuches und der Finanzierung einer terroristi-

      schen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-

      dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird un-

      beschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10

      bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-
      nung das Verbringen von Bargeld oder gleichge-
      stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
      durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zoll-
      amtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte
      Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wert-
      papiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgeset-
      zes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
      Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine
      sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1
      Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.“

   b) In Absatz 3b wird nach der Angabe „Absatz 3a“
      die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Angabe
      „§ 12a“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 3a
      Satz 3“.
BGBl. 2007, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
2. Es wird folgender § 11 eingefügt:
                            „§ 11

              Datenübermittlung ins Ausland
       sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

     (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Auf-
  gaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Poli-
  zei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an
  sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
  Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer
  Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen,
  die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von
  Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten
  übermitteln, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz ob-
     liegenden Aufgabe,
  2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-
     streckung nach Maßgabe der Vorschriften über
     die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
     Angelegenheiten oder der Vorschriften über die
     Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
     gerichtshof oder
  3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
     heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

  Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
  dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-
  gen werden sollen.

     (2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tra-
  gen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
  mittlung; sie haben die Übermittlung und ihren An-
  lass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt
  wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu
  dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
  mittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene
  Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung
  personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
  zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den
  Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
  Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch
  sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
  trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfän-
  gerland kein angemessener Datenschutzstandard
  gewährleistet wäre.
     (3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt
  ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar
  ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten
  und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
  des Betroffenen das Allgemeininteresse an der
  Übermittlung überwiegen.

     (4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes
  findet Anwendung.“

3. § 12a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

          „(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
       Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
       Überwachung von Barmitteln, die in die oder
       aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl.
       EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss
       schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise er-
       folgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
     folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Angabe „15 000“ durch
         die Angabe „10 000“ sowie die Angabe „in
         die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a
         Satz 1 bezeichneten Gebiete“ durch die Wör-
         ter „in den, aus dem oder durch den Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.

     bb) Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 wer-
         den gestrichen.
  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4
     bis 6.
  d) Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-
     satz 3 eingefügt:
        „(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach
     den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten
     die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Gren-
     zen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwen-
     dung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts er-
     forderlich, dürfen die Zollbehörden personenbe-
     zogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erhe-
     ben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch
     den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aus-
     sichtslos wäre.“

  e) In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe
     „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

  f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die An-
     gabe „1 bis 2a“ durch die Angabe „1 bis 4a“ so-
     wie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5“ durch die
     Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3“ ersetzt.
  g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „Ab-
     satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und
     Absatz 3“ durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4
     Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5“ ersetzt.
4. § 31a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 1“
     durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die
     Wörter „auf Verlangen der zuständigen Beamten
     des Zolldienstes oder der Bundespolizei“ gestri-
     chen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-
     den.“

  c) Absatz 3 wird gestrichen.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „die örtlich zustän-
     dige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde“ er-
     setzt durch die Wörter „das örtlich zuständige
     Hauptzollamt“.
5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

                         „§ 31b

                  Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder
  Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbin-
  dung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
  Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht voll-
  ständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.
BGBl. 2007, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  das örtlich zuständige Hauptzollamt.

    (4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
  bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
  Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte
  des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ord-
  nungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Er-
  mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“

                       Artikel 3

                    Änderung
           des Außenwirtschaftsgesetzes
  In § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1
und 2,“ die Angabe „§ 20a Abs. 1 bis 3,“ sowie nach

der Angabe „in Verbindung mit § 21“ ein Komma ein-
gefügt.

                       Artikel 4

                    Änderung
          des Bundesbesoldungsgesetzes
   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
  a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
     desanstalt für Immobilienaufgaben“ die Amtsbe-
     zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolver-
     waltung für Branntwein“, der Zusatz „– als der
     ständige Vertreter des Präsidenten –“ und der
     Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und

  b) nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 ange-
     fügt:
     „10)    Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der
             Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiter-
             hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.“

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
   zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwal-
   tung für Branntwein“ und die Zusätze „– als Leiter
   des Bundesmonopolamtes für Branntwein –“ und
   „– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
   polverwaltung für Branntwein –“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden

  a) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat“
     die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmo-
     nopolverwaltung für Branntwein“ und der Fußno-
     tenhinweis „8)“ eingefügt und
  b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:

     „8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der
            Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin
            Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.“

4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
   nung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für
   Branntwein“ gestrichen.

                            Artikel 4a
                           Zitiergebot

   Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.

                             Artikel 5
                          Inkrafttreten

  (1) Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 12. Juni 2007
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5da477a5c91791a….