Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-1 (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-2 (2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:

1.
der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
2.
die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/209#abs-3 (3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.

§ 208a § 210