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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2302
BGBl. 2009 I S. 2302 · 13.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird das ab-
schließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe f angefügt:
„f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und
steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vor-
gänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder
andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-
kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-
zogen werden können, zu bestimmen,
aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne
des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder
den Überschuss der Einnahmen über die Wer-
bungskosten nur unter Erfüllung besonderer
Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern
dürfen. Die besonderen Mitwirkungs- und Nach-
weispflichten können sich erstrecken auf
aaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-
stehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Außensteuergesetzes in ihren
Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-
dingungen,
bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-
zung zwischen unselbständigen Unterneh-
mensteilen,
ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für naheste-
hende Personen geltenden Dokumentati-
ons- und Nachweispflichten auch bei Ge-
schäftsbeziehungen zwischen nicht nahe-
stehenden Personen,
ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde
durch den Steuerpflichtigen, in seinem Na-
men mögliche Auskunftsansprüche ge-
genüber den von der Finanzbehörde be-
nannten Kreditinstituten außergerichtlich
und gerichtlich geltend zu machen;
bb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet
des § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch
auf völlige oder teilweise Entlastung vom
Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder
§ 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit
der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten
natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar
oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt
und nachweisen kann;
cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und
§ 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuer-
freien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1
und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die
Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen
des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsan-
sprüche gegenüber den von der Finanzbehörde
benannten Kreditinstituten außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen.
Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflich-
ten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht,
wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Per-
sonen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind,
mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung
von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Mus-
terabkommens der OECD zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in der Fassung
von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet
Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt
oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Aus-
kunftserteilung besteht;“.
Artikel 2
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1959) geändert worden ist, wird der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buch-
stabe e wird angefügt:
„e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare Vorschrif-
ten in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung von der Erfüllung besonderer Nachweis-
und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht
wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-

kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-
zogen werden können. Die besonderen Nachweis-
und Mitwirkungspflichten können sich auf die Ange-
messenheit der zwischen nahestehenden Personen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergeset-
zes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-
dingungen und die Bevollmächtigung der Finanzbe-
hörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche
Auskunftsansprüche gegenüber den von der Fi-
nanzbehörde benannten Kreditinstituten außerge-
richtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstre-
cken. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-
pflichten auf der Grundlage dieses Buchstabens
gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder
anderen Personen in einem Staat oder Gebiet an-
sässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das
die Erteilung von Auskünften entsprechend Arti-
kel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat
oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren
Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer ent-
sprechenden Auskunftserteilung besteht.“
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 147 folgende Angabe eingefügt:
„§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Auf-
zeichnungen und Unterlagen bestimmter
Steuerpflichtiger“.
2. Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die
Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäfts-
beziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder
Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht,
das die Erteilung von Auskünften entsprechend Ar-
tikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das
Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Um-
fang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entspre-
chenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuer-
pflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an
Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu
bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Aus-
kunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe-
hörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich
und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung
an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen wer-
den.“
3. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
„§ 147a
Vorschriften für
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positi-
ven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte)
mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, ha-
ben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die
den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Ein-
nahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzube-
wahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für
die Feststellung des Überschreitens des Betrags
von 500 000 Euro die Summe der positiven Ein-
künfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßge-
bend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn
des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem die Summe der positiven Ein-
künfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro
beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ab-
lauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalender-
jahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die
Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fäl-
len, in denen die zuständige Finanzbehörde den
Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung
der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unter-
lagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflich-
ten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen
ist.“
4. Dem § 162 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten
nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerleg-
bar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in
Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2
Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Ein-
künfte sind.“
5. § 193 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-
pflichtigen, die einen gewerblichen oder land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die
freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen
im Sinne des § 147a.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwir-
kungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3
nicht nachkommt.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-

zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von
§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3
und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2302).“
Artikel 5
Änderung
des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 261
des Strafgesetzbuches“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt sowie nach der Angabe „§ 129b
des Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Wörter
„der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgaben-
ordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den
§§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Be-
Das vorstehende Gesetz wird
truges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach
§ 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleis-
tungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Num-
mer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.
2. § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weite-
rer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammen-
hang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr
von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmit-
teln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen
auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a
bezeichneten Verstoß schließen lassen.“
b) Nach der Angabe „§ 31b Absatz 3“ wird ein
Komma und die Wörter „die nach § 31a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträ-
ger“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8cb817664e39921f….