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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2302

BGBl. 2009 I S. 2302 · 13.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
                                             Gesetz
                            zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
                           (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
                                                Vom 29. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

   In § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird das ab-
schließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe f angefügt:

„f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und

    steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vor-

    gänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses

    Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-
    bereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder
    andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb
    des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-
    kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-
    zogen werden können, zu bestimmen,

   aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne

       des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder

       den Überschuss der Einnahmen über die Wer-

       bungskosten nur unter Erfüllung besonderer

       Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern

       dürfen. Die besonderen Mitwirkungs- und Nach-

       weispflichten können sich erstrecken auf

       aaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-
            stehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
            satz 2 des Außensteuergesetzes in ihren
            Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-

            dingungen,

       bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-
            zung zwischen unselbständigen Unterneh-

            mensteilen,

       ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für naheste-
            hende Personen geltenden Dokumentati-
            ons- und Nachweispflichten auch bei Ge-
            schäftsbeziehungen zwischen nicht nahe-
            stehenden Personen,

       ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde
            durch den Steuerpflichtigen, in seinem Na-
            men mögliche Auskunftsansprüche ge-
            genüber den von der Finanzbehörde be-
            nannten Kreditinstituten außergerichtlich
            und gerichtlich geltend zu machen;
   bb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet
       des § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch

       auf völlige oder teilweise Entlastung vom
       Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder
       § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit
       der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten
       natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar
       oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt
       und nachweisen kann;

   cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und
       § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne
       des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuer-
       freien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1
       und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die
       Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen
       des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsan-

       sprüche gegenüber den von der Finanzbehörde

       benannten Kreditinstituten außergerichtlich und

       gerichtlich geltend zu machen.

   Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflich-
   ten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht,
   wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
   Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Per-
   sonen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind,
   mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung

   von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Mus-

   terabkommens der OECD zur Vermeidung der Dop-

   pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

   Einkommen und vom Vermögen in der Fassung

   von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet

   Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt

   oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Aus-
   kunftserteilung besteht;“.

                       Artikel 2

                    Änderung

          des Körperschaftsteuergesetzes

   In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1959) geändert worden ist, wird der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buch-
stabe e wird angefügt:

„e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1
    und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare Vorschrif-
    ten in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
    steuerung von der Erfüllung besonderer Nachweis-
    und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn
    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht
    wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb
    des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-
BGBl. 2009, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
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   kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-
   zogen werden können. Die besonderen Nachweis-
   und Mitwirkungspflichten können sich auf die Ange-
   messenheit der zwischen nahestehenden Personen
   im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergeset-
   zes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-
   dingungen und die Bevollmächtigung der Finanzbe-
   hörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche
   Auskunftsansprüche gegenüber den von der Fi-
   nanzbehörde benannten Kreditinstituten außerge-
   richtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstre-
   cken. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-
   pflichten auf der Grundlage dieses Buchstabens
   gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbe-
   reichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder
   anderen Personen in einem Staat oder Gebiet an-
   sässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das
   die Erteilung von Auskünften entsprechend Arti-
   kel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-
   meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
   der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
   in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat
   oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren
   Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer ent-
   sprechenden Auskunftserteilung besteht.“

                       Artikel 3

           Änderung der Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 147 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Auf-
           zeichnungen und Unterlagen bestimmter
           Steuerpflichtiger“.

2. Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die
   Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäfts-
   beziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder
   Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht,
   das die Erteilung von Auskünften entsprechend Ar-

   tikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-
   meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
   Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
   Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das
   Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Um-
   fang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entspre-
   chenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuer-
   pflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die
   Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an
   Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu
   bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Aus-
   kunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe-
   hörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich
   und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung
   an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen wer-
   den.“

3. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:

                         „§ 147a
                   Vorschriften für
        die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
      und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

     Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positi-
  ven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des
  Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte)
  mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, ha-
  ben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die
  den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Ein-
  nahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzube-
  wahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für
  die Feststellung des Überschreitens des Betrags
  von 500 000 Euro die Summe der positiven Ein-
  künfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßge-
  bend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn
  des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalen-
  derjahr folgt, in dem die Summe der positiven Ein-
  künfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro
  beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ab-
  lauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalender-
  jahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1
  nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
  und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die
  Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fäl-
  len, in denen die zuständige Finanzbehörde den

  Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung
  der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unter-
  lagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflich-
  ten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen
  ist.“

4. Dem § 162 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten
  nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerleg-
  bar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in
  Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2
  Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Ein-
  künfte sind.“

5. § 193 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-
     pflichtigen, die einen gewerblichen oder land-
     und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die
     freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen
     im Sinne des § 147a.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort
         „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt
         durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
         Nummer 3 angefügt:

         „3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwir-
             kungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3
             nicht nachkommt.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
BGBl. 2009, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Die Bundesregierung      bestimmt    durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von

  § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3
  und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der
  Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli

  2009 (BGBl. I S. 2302).“

                       Artikel 5

                      Änderung
            des Zollverwaltungsgesetzes
   Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 261
   des Strafgesetzbuches“ das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt sowie nach der Angabe „§ 129b
   des Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Wörter

   „der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgaben-
   ordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den
   §§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Be-

                                Das vorstehende Gesetz wird

  truges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach
  § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der
  missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleis-
  tungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten
  Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Num-
  mer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
  gefügt.

2. § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weite-

     rer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammen-
     hang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr

     von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmit-
     teln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen
     auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a
     bezeichneten Verstoß schließen lassen.“
  b) Nach der Angabe „§ 31b Absatz 3“ wird ein
     Komma und die Wörter „die nach § 31a Absatz 1
     Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
     Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträ-
     ger“ eingefügt.

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 29. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8cb817664e39921f….