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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2146

BGBl. 2003 I S. 2146 · 9.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
                                   Zweites Gesetz
            zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
                                                 Vom 31. Oktober 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
       Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

  Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3105), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zoll-

       gebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zoll-

       gebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen

       von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3

       des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799

       Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-

       ordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im

       Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich
       überwacht.“
    b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom

      12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
      der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
      Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geän-
      dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
      der jeweils geltenden Fassung.“

   c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne
      dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.
      2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
      Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
      (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober

      1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-

      schaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268

      S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,

      1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die

      Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission

      vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der

      jeweils geltenden Fassung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
      zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
       zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.

 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen“ die
    Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.

 4. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zurei-

       chender“ das Wort „tatsächlicher“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
       gefügt:
          „(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenver-
       kehrs kann durch Überholung am Ort der Ge-
       stellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschafts-
       waren eingeführt worden sind oder ob der Ge-
       stellungspflicht vollständig genügt worden ist.
       Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am
       Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung

       zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für

       die Überholung der nächste geeignete Ort

       bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat

       die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei

       selbst oder durch andere auf seine Kosten und
       Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher
       Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen
       schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren
       geeignete Stellen anzugeben sowie Beschrei-
       bungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse
       der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und
       andere Unterlagen über das Beförderungs-

       mittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für
       das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.“

 5. § 11 wird aufgehoben.

 6. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
    zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.

 7. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Freizonen“ der
    Klammerzusatz „(§ 20 Abs. 1)“ durch die Wörter „des
    Kontrolltyps I“ ersetzt.

 8. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zoll-
    stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.“

 9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                            „§ 17a
               Zentralstelle für Risikoanalyse

       Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesonde-
    re der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden
    bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentral-
    stelle durch ein automationsgestütztes System der
    Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben
    der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie
    ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das
    Bundesministerium der Finanzen.“

10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann den
    Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des
    Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zoll-

    kodex-Durchführungsverordnung)       durch   Verwal-
    tungsakt ändern.“

11. § 23 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23
       Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I

      Das Bundesministerium der Finanzen kann zur

    Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des

    Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der
    Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung
    ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.“

12. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
         Änderung des Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom

22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geän-

dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 6 folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 6a Besondere Aufgaben“.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                            „§ 6a

                    Besondere Aufgaben
      (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
   sen, dass von einem Institut angenommene Einlagen,
   sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte
   oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
   terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Ver-
   bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen
   oder im Falle der Durchführung einer Finanztrans-
   aktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
   1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen
      erteilen,
   2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm
      geführten Konto oder Depot untersagen,
   3. dem Institut die Durchführung von sonstigen
      Finanztransaktionen untersagen.
      (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in
   der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei
   dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Ver-
   fügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts
   um eine natürliche oder juristische Person oder eine
   nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt,
   deren Name in die im Zusammenhang mit der
   Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste
   des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsa-
   men Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom
   27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer
   Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
   EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung
   aufgenommen wurde.
      (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die
   einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Ein-
   zelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder
BGBl. 2003, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
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  juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen
  Personenvereinigung freigeben, soweit diese der
  Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Per-
  son oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von
  Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder
  vergleichbaren Zwecken dienen.

    (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,
  sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr
  vorliegt.

     (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das
  Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch
  erheben.

    (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschrän-

  kungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2
  Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirt-
  schaftsgesetzes bleibt unberührt.“

3. In § 49 wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1
   und Abs. 2 Satz 1,“ die Angabe „des § 6a,“ eingefügt.

4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
       gestellt:

      „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a
          Abs. 1 zuwiderhandelt,“.
    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 31. Oktober 2003
                                          Der Bundespräsident
                                             Johannes Rau
                                           Der Bundeskanzler
                                           Gerhard Schröder
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                           Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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