Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2146
BGBl. 2003 I S. 2146 · 9.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 31. Oktober 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3105), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zoll-
gebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zoll-
gebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen
von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799
Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich
überwacht.“
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
der jeweils geltenden Fassung.“
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne
dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268
S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,
1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission
vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen“ die
Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zurei-
chender“ das Wort „tatsächlicher“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenver-
kehrs kann durch Überholung am Ort der Ge-
stellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschafts-
waren eingeführt worden sind oder ob der Ge-
stellungspflicht vollständig genügt worden ist.
Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am
Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung
zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für
die Überholung der nächste geeignete Ort
bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat
die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei
selbst oder durch andere auf seine Kosten und
Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher
Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen
schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren
geeignete Stellen anzugeben sowie Beschrei-
bungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse
der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und
andere Unterlagen über das Beförderungs-
mittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für
das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.“
5. § 11 wird aufgehoben.
6. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
7. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Freizonen“ der
Klammerzusatz „(§ 20 Abs. 1)“ durch die Wörter „des
Kontrolltyps I“ ersetzt.
8. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zoll-
stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.“
9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Zentralstelle für Risikoanalyse
Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesonde-
re der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden
bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentral-
stelle durch ein automationsgestütztes System der
Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben
der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie
ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen.“
10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des
Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung) durch Verwal-
tungsakt ändern.“
11. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des
Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der
Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.“
12. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 6 folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Besondere Aufgaben“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Besondere Aufgaben
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
sen, dass von einem Institut angenommene Einlagen,
sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte
oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Ver-
bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen
oder im Falle der Durchführung einer Finanztrans-
aktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen
erteilen,
2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm
geführten Konto oder Depot untersagen,
3. dem Institut die Durchführung von sonstigen
Finanztransaktionen untersagen.
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in
der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei
dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Ver-
fügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts
um eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt,
deren Name in die im Zusammenhang mit der
Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste
des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsa-
men Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom
27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung
aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die
einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Ein-
zelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder

juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen
Personenvereinigung freigeben, soweit diese der
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Per-
son oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von
Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder
vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,
sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr
vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das
Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch
erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschrän-
kungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2
Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes bleibt unberührt.“
3. In § 49 wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1
und Abs. 2 Satz 1,“ die Angabe „des § 6a,“ eingefügt.
4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a
Abs. 1 zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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