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Artikel 2 · BT-Drs. 18/4087 · S. 12

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes – G 10)

Zu Nummer 1 (§ 3 G 10)
Die Folgeänderung sorgt dafür, dass – wie bisher im Falle des § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB – bei Verdacht
einer Terrorismusfinanzierung die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Ab-
schirmdienst und der Bundesnachrichtendienst entsprechende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen
sowie dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen öffnen und einsehen können. Vor dem Hinter-
grund des Strafrahmens des § 89c StGB von mindestens sechs Monaten und aufgrund der Tatsache, dass nach
§ 89c StGB nur die Finanzierung originär terroristischer Taten strafbar ist, erscheint der Eingriff in Artikel 10 GG
angemessen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind der minder schwere Fall nach § 89c Absatz 5 und der
Fall geringer Schuld nach Absatz 6 von den Maßnahmen ausgenommen.
Zudem werden die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden mit der Aufnahme des § 89b StGB moderat er-
weitert. Liegen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass jemand die Aufnahme von
Beziehungen nach § 89b StGB plant, begeht oder begangen hat, können künftig Maßnahmen gemäß § 3 angeord-
net werden. Diese moderate Erweiterung der Befugnisse trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufnahme von
Beziehungen gemäß § 89 StGB auch über die zu überwachenden Kommunikationsmittel – insbesondere im Wege
der Telekommunikation – erfolgt.

Zu Nummer 2 (§ 7 G 10)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 3. Hierdurch wird gewährleistet, dass die
gewonnenen personenbezogenen Daten verwendet werden können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Ver-
dacht gegeben sind, dass jemand eine terroristische Tat nach § 89c StGB finanziert od

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.473 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4087, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.064–50.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8002e0065a366a59….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP