Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/8739 · S. 18
Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1 ZVG)
Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1 ZVG) Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 3a ZVG) Die Änderung übernimmt die in § 1 Abs. 14 KWG und § 1 Abs. 7 GwG vorgesehene Gleichstellung von Bargeld und „elektronischem“ Geld. Das Transportproblem großer Men- gen Bargeld entfällt bei der Nutzung von Geldkarten oder elektronischen Reiseschecks und erschwert die Entdeckung im Rahmen von Grenzkontrollen. Diesem Missbrauchspo- tenzial soll frühzeitig entgegengewirkt werden. Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 3b ZVG) Mit der vorgesehenen Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Zollverwaltung nach § 1 Abs. 3b ZVG sollen Polizeibeamte der genannten Länder den Beamten des Bundesgrenzschutzes insoweit gleichge- stellt werden, als sie bei Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes Aufgaben bei der Über- wachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs er- füllen. Die Betrauung mit Aufgaben und Befugnissen der Zollverwaltung erfolgt daher im Rahmen der bereits verein- barten Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes durch diese Länder. Die Beamten der Länder haben wie die Beamten des Bundesgrenzschutzes bei der Aufgabenwahrnehmung für die Zollverwaltung dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung und unter- liegen der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finan- zen und der diesem nachgeordneten Zolldienststellen. § 2 Abs. 1 BGSG ermöglicht, dass ein Bundesland im Ein- vernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. Dieses Ein- vernehmen ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem jeweiligen Bundesland herzustellen. Neben dem Verwaltungsabkom- men mit dem Freistaat Bayern bestehen weitere Vereinba- rungen dieser Art lediglich noch mit den zuständigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8739, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.579–78.699 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 21d7f760878c3d37….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP