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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1824

BGBl. 2016 I S. 1824 · 80.302 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
                               Neuntes Gesetz
  zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung –
       sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
                                               Vom 26. Juli 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
        „§ 15a (weggefallen)“.

     b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 16h Förderung schwer zu erreichender jun-
               ger Menschen“.
     c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
        „§ 26   Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken-
                versicherung und Pflegeversicherung“.

     d) In der Angabe zu § 34a wird das Wort „erhal-
        tene“ durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.

     e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

        „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleis-
               tungen“.

     f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-

        gabe eingefügt:

        „§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vor-
               schriften“.
     g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

        „§ 35   (weggefallen)“.
     h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
        „§ 41   Berechnung der Leistungen und Bewil-
                ligungszeitraum“.

     i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-

        gabe eingefügt:

        „§ 41a Vorläufige Entscheidung“.
     j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

        „§ 42   Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbar-
                keit der Leistungen“.

     k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten
               für die Ausbildungsvermittlung“.

    l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
        „§ 54   Eingliederungsbilanz“.
    m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

        „§ 64   Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit
                anderen Behörden“.

    n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie
       folgt gefasst:

        „§§ 67 bis 70 (weggefallen)“.

    o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie
       folgt gefasst:
        „§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
    p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
        „§ 75   (weggefallen)“.
    q) Folgende Angabe wird angefügt:

        „§ 80   Neuntes Gesetz zur Änderung des
                Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
                Rechtsvereinfachung – sowie zur vorü-
                bergehenden Aussetzung der Insolvenz-
                antragspflicht“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende um-
    fasst Leistungen zur

    1. Beratung,
    2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-
       tigkeit insbesondere durch Eingliederung in

       Ausbildung oder Arbeit und
    3. Sicherung des Lebensunterhalts.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Bei der Beantragung von Leistungen
        nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistun-
        gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ers-
        ten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht
        werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind
        insbesondere die Möglichkeiten zur Vermitt-
        lung in eine Ausbildung zu nutzen.“
    b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
           „(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-
        wirken, dass erwerbsfähige Leistungsberech-

        tigte, die

        1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-
           kenntnisse verfügen, an einem Integrations-
           kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teil-
           nehmen, oder

        2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene
           Sprachkenntnisse benötigen, an der berufs-
           bezogenen Deutschsprachförderung nach
           § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,
        sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht
        unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit ver-
BGBl. 2016, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
      mittelt werden können und ihnen eine Teil-
      nahme an einem Integrationskurs oder an der
      berufsbezogenen Deutschsprachförderung da-
      neben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahme-
      berechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme
      und die Zugangsvoraussetzungen gelten die
      Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des
      Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1
      Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Ver-
      bindung mit der Integrationskursverordnung
      und der Verordnung über die berufsbezogene
      Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung
      zur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein-
      barung als vorrangige Maßnahme aufzuneh-
      men.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages
      nach Satz 1 von einem anderen Träger nach
      § 66 des Ersten Buches bestandskräftig ent-
      zogen oder versagt, sind die Leistungen zur
      Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
      Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen
      oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte
      Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60
      bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an-

      deren Träger nachgekommen ist. Eine Entzie-

      hung oder Versagung nach Satz 3 ist nur mög-

      lich, wenn die leistungsberechtigte Person vom

      zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch

      zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen

      wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem an-
      deren Träger nachgeholt, ist die Versagung
      oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die
      Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige In-
      anspruchnahme einer Rente wegen Alters.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
      nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels
      werden nicht an oder für erwerbsfähige Leis-
      tungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch
      auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld
      haben.“
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „, § 27 Absatz 3“ gestrichen.

6. In § 6c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eines
   nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Be-
   amten“ durch die Wörter „von nach Satz 1 über-
   getretenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den
      Wörtern „einer stationären Einrichtung“ die
      Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
   b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
        „(5) Auszubildende, deren Ausbildung im
      Rahmen des Bundesausbildungsförderungsge-
      setzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
      haben über die Leistungen nach § 27 hinaus
      keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
      des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Aus-
      zubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Ab-
      satz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1

      Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Num-
      mer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches be-
      misst.
        (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
      Auszubildende,

      1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundes-
         ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
         spruch auf Ausbildungsförderung haben,
      2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Ab-
         satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
         oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
         bindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bun-
         desausbildungsförderungsgesetzes bemisst
         und die Leistungen nach dem Bundesaus-
         bildungsförderungsgesetz
         a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften
            zur Berücksichtigung von Einkommen
            und Vermögen nicht erhalten oder
         b) beantragt haben und über deren Antrag
            das zuständige Amt für Ausbildungsför-
            derung noch nicht entschieden hat; lehnt
            das zuständige Amt für Ausbildungsför-
            derung die Leistungen ab, findet Absatz 5
            mit Beginn des folgenden Monats An-
            wendung, oder

      3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-

         schule oder ein Abendgymnasium besu-

         chen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3

         des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

         keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung

         haben.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Geldes-
          wert“ gestrichen.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Dies gilt auch für Einnahmen in Geldes-
          wert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit,
          des Bundesfreiwilligendienstes oder eines
          Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch
      als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die
      nicht für den Monat des Zuflusses erbracht
      werden.“

9. § 11a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
          gefügt:
          „3. die Leistungen der Ausbildungsförde-
              rung nach dem Bundesausbildungs-
              förderungsgesetz sowie vergleichbare
              Leistungen der Begabtenförderungswer-
              ke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
              ausbildungsförderungsgesetzes bleibt
              unberührt,
BGBl. 2016, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
           4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
              Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe
              nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten
              Buches sowie
           5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeits-
              leben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des
              Dritten Buches in Verbindung mit § 53

              des Neunten Buches.“

    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des
       Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leis-
       tungen nach landesrechtlichen Regelungen
       sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
       soweit sie den Bedarf der leistungsberechtig-
       ten Person für 28 Tage übersteigen. Die Be-
       rücksichtigung des als Einkommen verbleiben-
       den Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen
       richtet sich nach § 11 Absatz 3.“
10. § 11b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
       durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
           „100 Euro monatlich“ die Wörter „von dem
           Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ einge-

           fügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einkom-
           men“ die Wörter „aus Erwerbstätigkeit“ ein-
           gefügt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Erhält eine leistungsberechtigte Person
           mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge
           oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,
           26, 26a oder 26b des Einkommensteuer-
           gesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1
           und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an
           die Stelle des Betrages von

           1. 100 Euro monatlich der Betrag von

              200 Euro monatlich, höchstens jedoch

              der Betrag, der sich aus der Summe
              von 100 Euro und dem Betrag der steu-
              erfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt,
              und
           2. 400 Euro der Betrag, der sich nach
              Nummer 1 ergibt,

           tritt.“

       dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Num-
           mer 3 bis 5 genannten Leistungen, von
           dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten
           Buch sowie von dem erhaltenen Unter-
           haltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Auf-
           stiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind
           für die Absetzbeträge nach § 11b Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens
           100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung
           nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 er-
           folgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Num-
           mer 4 des Bundesfreiwilligendienstgeset-
           zes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
           Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist an-

            stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1
            Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von ins-
            gesamt 200 Euro monatlich abzusetzen,
            soweit die Absetzung nicht bereits nach
            den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird Absatz 1.

     b) Satz 2 wird Absatz 3.

     c) Satz 3 wird Absatz 4.

     d) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
           „(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten
        Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbe-
        sondere die Erteilung von Auskunft und Rat
        zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungs-
        pflichten, zur Berechnung der Leistungen zur
        Sicherung des Lebensunterhalts und zur Aus-
        wahl der Leistungen im Rahmen des Eingliede-
        rungsprozesses. Art und Umfang der Beratung
        richten sich nach dem Beratungsbedarf der
        leistungsberechtigten Person.“

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15
                Eingliederungsvereinbarung

        (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-

     sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-
     tigten Person die für die Eingliederung erforder-
     lichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkei-
     ten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).
     Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf,
     ob und durch welche Umstände die berufliche
     Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

        (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
     mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfä-
     higen leistungsberechtigten Person unter Berück-
     sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die
     für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen
     vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der

     Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt wer-

     den,

     1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-
        dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die
        leistungsberechtigte Person erhält,
     2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungs-
        berechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliede-
        rung in Arbeit mindestens unternehmen sollen

        und in welcher Form diese Bemühungen nach-
        zuweisen sind,
     3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
        Eingliederungsprozess einbezogen werden.

     Die Eingliederungsvereinbarung kann insbeson-
     dere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätig-
     keitsbereiche die leistungsberechtigte Person ver-
     mittelt werden soll.
       (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regel-
     mäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs
     Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrie-
     ben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungs-
     vereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfah-
     rungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinba-
     rung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen
BGBl. 2016, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
     die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen
     werden.
        (4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch
     vereinbart werden, welche Leistungen die Perso-
     nen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen
     Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemein-
     schaft leben. Diese Personen sind hierbei zu be-
     teiligen.“
13. § 15a wird aufgehoben.

14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die
    arbeitslos sind,“ gestrichen.

14a. § 16d wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige
       Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Mo-
       nate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeits-
       gelegenheiten zugewiesen werden, wenn die
       Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiter-
       hin vorliegen.“
     b) In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter
        „einschließlich der Kosten, die bei besonderem
        Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreu-
        ungspersonal entstehen,“ gestrichen und wird
        folgender Satz angefügt:
       „Hierzu können auch Personalkosten gehören,
       die entstehen, wenn eine besondere Anleitung,
       eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder
       eine sozialpädagogische Betreuung notwendig
       ist.“
14b. Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der
     Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforder-
     lichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogi-
     schen Betreuung erstattet werden.“

15. § 16g wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit kön-
       nen Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des
       Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder
       nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate
       nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht
       werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder
       des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berück-
       sichtigenden Einkommens entfallen ist.“
16. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt:
                          „§ 16h

                        Förderung
         schwer zu erreichender junger Menschen

        (1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Le-

     bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die

     Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem
     Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der
     Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkei-
     ten zu überwinden,
     1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder
        berufliche Qualifikation abzuschließen oder an-
        ders ins Arbeitsleben einzumünden und

     2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzuneh-
        men.
     Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs-
     und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass
     Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
     chende in Anspruch genommen werden, erforder-
     liche therapeutische Behandlungen eingeleitet
     werden und an Regelangebote dieses Buches
     zur Aktivierung und Stabilisierung und eine früh-
     zeitige intensive berufsorientierte Förderung he-
     rangeführt wird.

        (2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht
     werden, wenn die Voraussetzungen der Leis-
     tungsberechtigung mit hinreichender Wahrschein-
     lichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine
     Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
     Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende
     Antragstellung der leistungsberechtigten Person
     nicht entgegen.
        (3) Über die Leistungserbringung stimmen sich
     die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige
     Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
       (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem
     Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnah-
     men nach Absatz 1 durchzuführen.
       (5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23
     und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.“

16a. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Die zuständigen Träger der Leistungen
        arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Be-
        fugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und
        Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
        örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-
        sammen, insbesondere mit den

        1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ers-

           ten Buches sowie Trägern von Leistungen
           nach dem Bundesversorgungsgesetz und
           dem Asylbewerberleistungsgesetz,
        2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeit-
           geber sowie der Arbeitnehmerinnen und
           Arbeitnehmer,

        3. Kammern und berufsständischen Organi-
           sationen,
        4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für
           Migration und Flüchtlinge,
        5. allgemein- und berufsbildenden Schulen
           und Stellen der Schulverwaltung sowie
           Hochschulen,

        6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen
           Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrich-

           tungen und Diensten des Gesundheits-

           wesens sowie

        7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und
           Dritten, die Leistungen nach diesem Buch
           erbringen.
          (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen
        nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der
        Gegenseitigkeit insbesondere, um
BGBl. 2016, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
       1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
          führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
          sichern und
       2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder
          aufzudecken.
       Dies gilt insbesondere, wenn
       1. Hemmnisse bei der Eingliederung der er-
          werbsfähigen leistungsberechtigten Person
          in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbezie-
          hung der gesamten Bedarfsgemeinschaft
          beseitigt werden können und für die Mitglie-
          der der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung
          weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
       2. zur Eingliederung insbesondere sozial be-
          nachteiligter und individuell beeinträchtigter
          junger Menschen zwischen den nach Ab-
          satz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen
          abgestimmte, den individuellen Bedarf de-
          ckende Leistungen erforderlich sind.“
     b) Absatz 1a wird aufgehoben.
     c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
17. § 18d Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon

        ersetzt.

     b) Folgender Halbsatz wird angefügt:

       „Stellungnahmen des Beirats, insbesondere
       diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und
       Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung
       zu berücksichtigen.“
18. In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die
    folgenden zwölf Monate“ durch die Wörter „das
    folgende Kalenderjahr“ ersetzt.

19. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
        gabe „7“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „§ 33 des Neunten Buches“ die Wörter „mit
        Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3
        Nummer 2 und 4 des Neunten Buches“ einge-
        fügt.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemesse-
        nen“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten
        für Haushaltsenergie“ die Wörter „oder nicht
        anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und
        Heizung“ eingefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
       neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte
       Person die Zusicherung des für die neue Unter-
       kunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers
       zur Berücksichtigung der Aufwendungen für
       die neue Unterkunft einholen. Der kommunale
       Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
       die Aufwendungen für die neue Unterkunft an-
       gemessen sind.“

     d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
           Wörter „eine Mietkaution kann“ durch die

            Wörter „Aufwendungen für eine Mietkau-
            tion und für den Erwerb von Genossen-
            schaftsanteilen können“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Aufwendungen für eine Mietkaution und
            für Genossenschaftsanteile sollen als Dar-
            lehen erbracht werden.“
     e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
           „(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit
        der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
        nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Ge-
        samtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei
        kann für die Aufwendungen für Heizung der
        Wert berücksichtigt werden, der bei einer ge-
        sonderten Beurteilung der Angemessenheit
        der Aufwendungen für Unterkunft und der
        Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der
        Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzu-
        erkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
        sprechend.“
21. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte
     einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4

     vorzeitig verbraucht haben.“

22. § 26 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 26

                Zuschüsse zu Beiträgen
     zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
        (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
     losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko
     Krankheit bei einem privaten Krankenversiche-
     rungsunternehmen im Rahmen von Versicherungs-
     verträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193

     Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-
     nügen, versichert sind, wird für die Dauer des
     Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag ge-
     leistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe
     des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basis-
     tarif in der privaten Krankenversicherung, den Hil-
     febedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen
     und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetz-

     lichen Krankenversicherung versicherungspflich-
     tig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer
     des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des
     Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Glei-
     ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von
     Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1
     Nummer 2a des Fünften Buches versicherungs-
     pflichtig sind.

       (2) Für Personen, die
     1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
        cherungspflichtig oder freiwillig versichert sind
        oder
     2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
        Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert
        sind und die

     allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-
     tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in
     Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,
     um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den
BGBl. 2016, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
     Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung
     des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zwei-
     ter Halbsatz entsprechend.
        (3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
     losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko
     Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versiche-
     rungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versiche-
     rungspflicht nach § 23 des Elften Buches versi-
     chert sind, wird für die Dauer des Leistungs-
     bezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der
     Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchst-
     beitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für
     Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die
     in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-
     pflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbe-
     zugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet,
     soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1

     Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezie-
     herinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
     nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des
     Elften Buches versicherungspflichtig sind.
       (4) Für Personen, die

     1. in der sozialen Pflegeversicherung versiche-

        rungspflichtig sind oder

     2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
        Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert
        sind und die
     allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-
     tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in
     Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,
     um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fäl-
     len des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung
     des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zwei-
     ter Halbsatz entsprechend.
        (5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach
     Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1
     und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das
     private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei
     dem die leistungsberechtigte Person versichert
     ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-

     satz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen,

     bei der die leistungsberechtigte Person versichert

     ist.“

23. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Auszubildende“ die Wörter „im Sinne des § 7
        Absatz 5“ eingefügt.

     b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
        folgt gefasst:
          „(3) Leistungen können für Regelbedarfe,
       den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe
       für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bil-
       dung und Teilhabe und notwendige Beiträge
       zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darle-
       hen erbracht werden, sofern der Leistungsaus-
       schluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere
       Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist
       auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, de-
       ren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1
       Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungs-
       gesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Ab-
       satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge-

       setzes keine Leistungen zustehen, diese Aus-
       bildung im Einzelfall für die Eingliederung der
       oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben
       zwingend erforderlich ist und ohne die Erbrin-
       gung von Leistungen zum Lebensunterhalt der
       Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall
       sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
       Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem
       31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für
       den Monat der Aufnahme einer Ausbildung
       können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4
       Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1
       sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2
       nachrangig.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-

        tageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter
        „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kin-
        dertagespflege geleistet wird“ ersetzt.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerin-
       nen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr

       nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erst-

       malig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres
       Schulbesuches erneut in eine Schule aufge-
       nommen werden, für den Monat, in dem der
       erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt,
       wenn dieser Tag in den Zeitraum von August
       bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro
       berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeit-
       raum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.“
25. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
    gabe „1 Satz 6“ durch die Angabe „3 Satz 3“ er-
    setzt.
26. In § 33 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

27. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebens-

       jahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vor-

       aussetzungen für die Gewährung von Leistun-

       gen nach diesem Buch an sich oder an Perso-
       nen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsge-
       meinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-
       beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen
       erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflich-
       tet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1

       gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht,
       aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
       Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form
       eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu
       ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
       chend. Der Ersatzanspruch umfasst auch
       die geleisteten Beiträge zur Sozialversiche-
       rung. Von der Geltendmachung eines Ersatzan-
       spruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte
       bedeuten würde.“
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem“
        durch die Wörter „für das“ ersetzt.

28. § 34a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „erhaltene“
        durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
            die Wörter „Geld- und Sachleistungen“
            ersetzt.
        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:
            „Sachleistungen sind, auch wenn sie in
            Form eines Gutscheins erbracht wurden,
            in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2

            gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch um-

            fasst auch die geleisteten Beiträge zur
            Sozialversicherung entsprechend § 40 Ab-
            satz 2 Nummer 5.“

     c) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
     d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der
        Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem

        Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum

        Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2

        gilt entsprechend.“

29. § 34b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34b
        Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

        (1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungs-

     träger in Unkenntnis der Leistung durch Träger

     nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte

     Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leis-

     tung des vorrangigen Trägers an die Träger nach
     diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsan-
     spruch besteht in der Höhe, in der ein Erstat-
     tungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des
     Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden
     hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
       (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, so-
     weit der geleistete Betrag als Einkommen nach
     den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt
     werden kann.

        (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre
     nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vor-
     rangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung
     erbracht hat.“
30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter
    „nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebens-
    partnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehe-
    gatten oder Lebenspartner der leistungsberechtig-
    ten Person erbracht wurden sowie an deren oder
    dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens-
    jahr noch nicht vollendet hatten“ werden durch die
    Wörter „mit der leistungsberechtigten Person in
    einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen er-
    bracht wurden“ ersetzt.
31. § 35 wird aufgehoben.

32. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
    Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1“ ersetzt.

32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41
     Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5“ durch die An-
     gabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „widerruft,“
        das Wort „entzieht,“ eingefügt.
     b) Nummer 2 wird aufgehoben.
     c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
        und 3.
34. § 40 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten

       Buches mit der Maßgabe, dass

       1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwal-
          tungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht
          später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres,
          in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben
          wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend
          ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses
          Zeitraums beantragt wird,

       2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach

          Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr

          tritt.“

     b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

     c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
        bis 5 eingefügt:
          „(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des
       Zehnten Buches genannten Voraussetzungen

       für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

       begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil die-

       ser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach

       Erlass des Verwaltungsaktes

       1. durch eine Entscheidung des Bundesverfas-
          sungsgerichts für nichtig oder für unverein-
          bar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist
          oder
       2. in ständiger Rechtsprechung anders als
          durch den für die jeweilige Leistungsart
          zuständigen Träger der Grundsicherung für
          Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
       so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfecht-
       bar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit
       nach der Entscheidung des Bundesverfas-
       sungsgerichts oder ab dem Bestehen der stän-
       digen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei
       der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer
       anderen im Rang unter einem Landesgesetz
       stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a
       Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesge-
       setz erlassen worden ist, ist abweichend von
       Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung
       durch das Landessozialgericht abzustellen.
          (4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die
       Gewährung von Leistungen nach diesem Buch
       abschließend entschieden wurde, ist mit Wir-
       kung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn
       in den tatsächlichen Verhältnissen der leis-
       tungsberechtigten Person Änderungen eintre-
       ten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a
       vorläufig zu entscheiden wäre.

          (5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Per-
       son oder eine Person, die mit der leistungsbe-
       rechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft
       lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch
BGBl. 2016, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
       eintretenden Änderungen in den bereits bewil-
       ligten Leistungsansprüchen der leistungsbe-
       rechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsge-
       meinschaft lebenden Personen unberücksich-
       tigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten
       Buches sind insoweit nicht anzuwenden.
       § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches
       findet mit der Maßgabe entsprechend Anwen-
       dung, dass Geldleistungen, die für die Zeit
       nach dem Monat des Todes der leistungsbe-
       rechtigten Person überwiesen wurden, als un-
       ter Vorbehalt erbracht gelten.“

     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
     e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

     f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die

        Absätze 7 und 8.

     g) Absatz 9 wird aufgehoben.
35. § 41 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 41
                     Berechnung der
           Leistungen und Bewilligungszeitraum
        (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
     Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
     Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen
     die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
     wird die Leistung anteilig erbracht.

        (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-

     stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes

     bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-

     geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-

     stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden

     Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben

     würde.

        (3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Si-
     cherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für
     ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
     Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in
     den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt
     werden, in denen
     1. über den Leistungsanspruch vorläufig ent-
        schieden wird (§ 41a) oder

     2. die Aufwendungen für die Unterkunft und
        Heizung unangemessen sind.
     Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt
     einheitlich für die Entscheidung über die Leis-
     tungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfs-
     gemeinschaft.“
36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

                          „§ 41a

                 Vorläufige Entscheidung
        (1) Über die Erbringung von Geld- und Sach-
     leistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

     1. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-
        spruchs auf Geld- und Sachleistungen voraus-
        sichtlich längere Zeit erforderlich ist und die
        Voraussetzungen für den Anspruch mit hin-
        reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
     2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen
        dem Grunde nach besteht und zur Feststellung

   seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfor-
   derlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren
Personen, ist unter den Voraussetzungen des Sat-
zes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entschei-
den. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht,
wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die ei-
ner sofortigen abschließenden Entscheidung ent-
gegenstehen, zu vertreten haben.

   (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben.
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass
der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten
zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist;
dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1

Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberück-

sichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der
Entscheidung bekannten und prognostizierten
Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vor-
läufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig
ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45
Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwen-
dung.
   (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende entscheiden abschließend über den
monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vor-
läufig bewilligte Leistung nicht der abschließend
festzustellenden entspricht oder die leistungsbe-
rechtigte Person eine abschließende Entschei-

dung beantragt. Die leistungsberechtigte Person

und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden

Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeit-

raums verpflichtet, die von den Trägern der

Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass

einer abschließenden Entscheidung geforderten

leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die
§§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten
entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte
Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Aus-
kunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung
nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener
Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die
Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
den Leistungsanspruch für diejenigen Kalender-
monate nur in der Höhe abschließend fest, in wel-
cher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalender-
monate wird festgestellt, dass ein Leistungsan-
spruch nicht bestand.
  (4) Bei der abschließenden Feststellung des
Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Ein-

kommen ein monatliches Durchschnittseinkom-
men zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,

2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens
   einem Monat des Bewilligungszeitraums durch
   das zum Zeitpunkt der abschließenden Fest-
   stellung nachgewiesene zu berücksichtigende
   Einkommen entfällt oder
3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der
   abschließenden Feststellung des Leistungsan-
   spruches eine Entscheidung auf der Grundlage
BGBl. 2016, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
        des tatsächlichen monatlichen Einkommens
        beantragt.
     Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für
     jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum
     der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der
     sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im
     Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Mo-
     nate im Bewilligungszeitraum ergibt.
       (5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf
     des Bewilligungszeitraums keine abschließende
     Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig
     bewilligten Leistungen als abschließend festge-
     setzt. Dies gilt nicht, wenn
     1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der
        Frist nach Satz 1 eine abschließende Entschei-
        dung beantragt oder
     2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als
        dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden
        Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als
        die vorläufigen Leistungen besteht und der
        Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
        über den Leistungsanspruch innerhalb eines
        Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen,
        spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren
        nach der Bekanntgabe der vorläufigen Ent-
        scheidung, abschließend entscheidet.
        (6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung
     erbrachten Leistungen sind auf die abschließend
     festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im
     Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermona-
     ten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden,
     sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen
     auf die abschließend bewilligten Leistungen anzu-
     rechnen, die für andere Kalendermonate dieses
     Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Über-
     zahlungen, die nach der Anrechnung fortbeste-
     hen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des
     Absatzes 3 Satz 3 und 4.

        (7) Über die Erbringung von Geld- und Sach-
     leistungen kann vorläufig entschieden werden,
     wenn
     1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches,
        von der die Entscheidung über den Antrag ab-
        hängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand
        eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-
        gericht oder dem Gerichtshof der Europäischen
        Union ist oder
     2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von
        grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines
        Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
     Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie
     Absatz 6 gelten entsprechend.“

37. § 42 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42

                  Fälligkeit, Auszahlung

            und Unpfändbarkeit der Leistungen

       (1) Leistungen sollen monatlich im Voraus er-
     bracht werden.

        (2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person
     können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte,
     zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leis-
     tungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die

     Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro be-
     grenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat
     verringert sich entsprechend. Soweit eine Ver-
     ringerung des Auszahlungsanspruchs im Folge-
     monat nicht möglich ist, verringert sich der Aus-
     zahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewil-
     ligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat.
     Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
     1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der
        Verringerung des Leistungsanspruches eine
        Aufrechnung zu erwarten ist,
     2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat
        durch eine Sanktion gemindert ist oder
     3. wenn sie bereits in einem der vorangegange-
        nen zwei Kalendermonate in Anspruch genom-
        men wurde.
        (3) Geldleistungen nach diesem Buch werden
     auf das im Antrag angegebene Konto bei einem
     Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung
     (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
     der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
     anforderungen für Überweisungen und Lastschrif-
     ten in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
     Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.
     Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
     Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt,
     sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
     Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nach-
     weisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos
     bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden
     nicht möglich ist.
       (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
     des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten,
     übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
     Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Ab-
     satz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“

38. § 42a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.“

       bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur
           Sicherung des Lebensunterhaltes als Dar-
           lehen erbracht werden.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 27
        Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3“
        ersetzt.
39. § 43 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43

                        Aufrechnung

        (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche

     von leistungsberechtigten Personen auf Geldleis-

     tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf-
     rechnen mit

     1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten
        Buches,

     2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
     3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
BGBl. 2016, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
    4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6
       Satz 3.
       (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er-
    stattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50
    des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für
    die leistungsberechtigte Person maßgebenden
    Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent.
    Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits lau-
    fenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach
    § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maß-
    gebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist
    unzulässig.
       (3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeit-
    räume, in denen der Auszahlungsanspruch nach

    § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent

    des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist
    die Minderung des Auszahlungsanspruchs gerin-
    ger, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz
    zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent
    des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
       (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis-
    tungsberechtigten Person schriftlich durch Ver-
    waltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei
    Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft
    der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.
    Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar

    ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-

    sprechend.“

40. In § 44a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Ab-
    satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

41. Dem § 44b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten

    Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im

    Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.“

42. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e
    und 16f“ durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h“
    ersetzt.
43. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener
    kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder
    einen externen Gutachter beauftragt, eine ärzt-
    liche oder psychologische Untersuchung oder Be-
    gutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung
    von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zu-
    gelassenen kommunalen Träger durch die externe
    Gutachterin oder den externen Gutachter zuläs-

    sig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erfor-
    derlich ist.“

44. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

                          „§ 50a

               Verarbeitung und Nutzung
        von Daten für die Ausbildungsvermittlung

       Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene
    kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b
    Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundes-
    agentur übermittelten Daten über eintragungsfä-
    hige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse
    ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-
    serung der

     1. Ausbildungsvermittlung,
     2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-
        vermittlungsstatistik oder
     3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf
        dem Ausbildungsmarkt.

     Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind
     spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu lö-
     schen.“
45. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
        Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2
        Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
     b) Nummer 5 wird aufgehoben.

     c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5

        und 6.

     d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsbe-
       rechtigte Personen, die mit Personen, die Leis-
       tungen nach diesem Buch beziehen, in einer
       Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von
       Satz 1 können die dort genannten Träger die
       Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ers-
       ten jedes Kalendermonats durchführen.“
46. § 54 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-

        gliederungsbericht“ gestrichen.

     b) Satz 4 wird aufgehoben.

47. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leis-

       tungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung

       des Lebensunterhalts beantragt haben oder

       beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung
       oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
       nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
       1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und de-
          ren voraussichtliche Dauer unverzüglich an-
          zuzeigen und

       2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
          tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
          eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-
          beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
          Dauer vorzulegen.“
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.“

48. § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
    gefasst:

     „1. diese Partnerin oder dieser Partner,“.

49. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ge-
           währt“ das Wort „oder“ durch ein Komma
           ersetzt.

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           eingefügt:
           „6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 1 des Ersten Buches eine Angabe
BGBl. 2016, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig
               oder nicht rechtzeitig macht oder“.
        cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
        gefügt:
          „(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1
        Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbin-
        dung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Ab-
        satz 1 Satz 2 erster Halbsatz.“
     c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 6“
        die Angabe „und 7“ eingefügt.

50. § 64 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „und Zu-
        sammenarbeit mit anderen Behörden“ ange-
        fügt.
     b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63
        Absatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 63
        Absatz 1 Nummer 6 und 7“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
        fügt:
           „(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der
        Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1
        Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach
        Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
        ten Behörden zusammen.“

     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in ei-
     ner Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversor-
     gungsmöglichkeit untergebracht, kann der An-
     spruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, so-
     weit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie
     bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in
     Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert
     der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
     1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf
        für eine alleinstehende Person anerkannt wird,
        156 Euro,
     2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
     3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,

     4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro
        und

     5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren

        137 Euro.

     Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustim-
     mung der Agentur für Arbeit durch einen anderen
     öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten
     Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach die-
     sem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffent-
     lich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunter-
     kunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist,
     dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunter-
     kunft Aufwendungen für die Verpflegung ein-
     schließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2
     benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme

     von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sat-

     zes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen
     Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung,
     in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kinder-

     tagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maß-
     gabe, dass die entstehenden Aufwendungen be-
     rücksichtigt werden.“

51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden auf-
    gehoben.
52. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

53. Folgender § 80 wird angefügt:

                           „§ 80
              Neuntes Gesetz zur Änderung
          des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
       – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorüber-
     gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

        (1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum
     31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Be-
     willigungszeiträume, die vor dem 1. August 2016
     begonnen haben.
       (2) Für die abschließende Entscheidung über
     zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprü-
     che für Bewilligungszeiträume,

     1. die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt
        § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass

        die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;

     2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet
        sind, ist § 41a anzuwenden.

       (3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung
     von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2
     Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden
     Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des
     Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt
     10 Prozent des für die leistungsberechtigte Per-
     son maßgebenden Regelbedarfs.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

       „§ 11 Eingliederungsbilanz“.
     b) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:

       „§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten
               für die Ausbildungsvermittlung durch
               die Bundesagentur“.

     c) Nach der Angabe zu § 397 wird folgende An-

        gabe eingefügt:

       „§ 398    Datenübermittlung durch beauftragte
                 Dritte“.
BGBl. 2016, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
   d) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die
      Angabe „398“ durch die Angabe „399“ ersetzt.
1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfül-

   lung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen

   und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
   örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-
   sammen, insbesondere mit den

   1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten

      Buches sowie Trägern von Leistungen nach

      dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asyl-

      bewerberleistungsgesetz,

   2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber
      sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

      mer,

   3. Kammern und berufsständischen Organisatio-
      nen,
   4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für
      Migration und Flüchtlinge,

   5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und
      Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschu-
      len,

   6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-

      sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen

      und Diensten des Gesundheitswesens sowie

   7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten,
      die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

   Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1
   erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ins-

   besondere, um

   1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
      führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
      sichern und

   2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auf-
      zudecken.
   Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen
   rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Ar-
   beitsförderung erörtern.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-

      gliederungsbericht“ gestrichen.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum
      31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustel-

      len und zu veröffentlichen.“

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsbe-
   rechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen
   Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-
   losengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit
   keine Anwendung.“

 4. § 282b wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 282b
                  Verarbeitung und Nutzung

               von Daten für die Ausbildungs-

            vermittlung durch die Bundesagentur“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den
        Auskunftsstellen übermittelten Daten über ein-

        tragungsfähige oder eingetragene Ausbildungs-

        verhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 aus-

        schließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-

        serung der
        1. Ausbildungsvermittlung,

        2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbil-

           dungsvermittlungsstatistik oder
        3. Feststellung von Angebot und Nachfrage
           auf dem Ausbildungsmarkt.“
     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr
        von den Auskunftsstellen übermittelten Daten
        zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die
        für den Wohnort der oder des Auszubildenden
        zuständige gemeinsame Einrichtung nach
        § 44b des Zweiten Buches oder an den für

        den Wohnort der oder des Auszubildenden zu-

        ständigen zugelassenen kommunalen Träger

        nach § 6a des Zweiten Buches.“
 5. § 398 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 398
        Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

        Hat die Bundesagentur eine externe Gutachte-

     rin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine
     ärztliche oder psychologische Untersuchung oder
     Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung
     von Daten an die Bundesagentur durch die ex-
     terne Gutachterin oder den externen Gutachter
     zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages
     erforderlich ist.“
 6. In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter
    „Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist,“
    durch das Wort „Angabe“ und die Wörter „oder
    nicht vollständig angezeigt“ durch die Wörter
    „, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“
    ersetzt.

 7. In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1

    Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 3

             Änderung weiterer Gesetze

   (1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften
BGBl. 2016, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif ver-
sicherte Personen entsprechend.“
    (2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,
werden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31
des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“ durch die
Wörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld
II gemindert ist“ ersetzt.
   (3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1
   oder 3“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 4“ ersetzt.
2. Satz 4 wird aufgehoben.
3. In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort
   „Entsteht“ durch das Wort „Würde“ ersetzt, wird
   nach dem Wort „Buches“ das Wort „entstehen“ ein-
   gefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3
   und 4“ durch die Wörter „gilt Satz 3“ ersetzt.

   (4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Num-
mer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
   folgt gefasst:

   „§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitun-
         gen“.

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach
   dem Wort „Lebensunterhalt,“ das Wort „das“ durch
   das Wort „die“ ersetzt.
3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1
    und 2 oder“ gestrichen.
4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36
       Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen“.

   (5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26“ die
Angabe „und 27“ und nach der Angabe „Nummer 6“
die Angabe „und 7“ eingefügt.
   (6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach
Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen,
vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfe-
bedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit
entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit
ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.“
   (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

2. In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
   gefasst:
  „Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Pro-
  zentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der
  für die Rentenanpassung des laufenden Jahres so-
  wie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten
  der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68
  Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten
  Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungs-
  raten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für
  die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
  Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Verviel-
  fältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet
  wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli ei-
  nes jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach
  den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen
  geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen,
  bleibt es unverändert.“

3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Ab-
  satz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst,
  um den sich die für die Rentenanpassung maßge-
  benden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
  (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechs-
  ten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.“

    (8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105
   die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunfts-
   kosten“ gestrichen.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „, nicht er-
     stattungsfähige Unterkunftskosten“ gestrichen.

  b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

  „§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,
  dass
  1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-
     akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als
     vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
     Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-
     zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-
     nahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt
     wird,

  2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-
     satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
  (9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
BGBl. 2016, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7b wird aufgehoben.

2. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass

   1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-

      akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als

      vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
      Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-
      zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-
      nahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt
      wird,
   2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-
      satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
   (10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-

zes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

  (11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert
worden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
gefügt:

   „(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in
entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2
Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden
Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass
diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a
Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tat-
sächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund de-
rer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden
wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6
Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht er-
brachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit
der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leis-
tungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließt oder mindert.

  (6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von
Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte
Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der
Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistun-
gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließt oder mindert.“

    (12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabi-
litation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
   sind auch behinderte Jugendliche und junge Er-
   wachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Be-
   rufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder

  einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad
  der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein
  Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der
  Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellung-
  nahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Be-
  scheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen
  des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen

  Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne

  des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“

2. In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
   „15 Stunden“ ein Komma sowie die Wörter „in Inte-
   grationsprojekten mindestens 12 Stunden“ einge-
   fügt.
3. In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie nachran-
   gig zur beruflichen Orientierung“ eingefügt.
4. § 132 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-
         chen.

     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie“
         angefügt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. schwerbehinderte Menschen, die lang-
             zeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
             ten Buches sind.“

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch
     die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten
     Menschen angerechnet, die behindert oder von
     Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an
     einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemei-
     nen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere
     der Behinderung oder wegen sonstiger Um-
     stände auf besondere Schwierigkeiten stößt.“

5. Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Men-
  schen im Sinne des § 132 Absatz 4.“
6. § 134 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die Finanzierung von Leistungen nach
     § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Re-
     habilitationsträger.“

   (13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgaben-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Men-
schen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“ eingefügt.
   (14) Dem § 251 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des
BGBl. 2016, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das
Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.“
   (15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Aus-
gleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I
S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt.

2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das

   Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
  „5. Maßnahmen der beruflichen Orientierung.“

                     Artikel 3a
                    Gesetz
             zur vorübergehenden
   Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei
hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz

                        §1
   Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-

fälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht
zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, so-

lange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs-
oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch be-
gründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längs-
tens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

                            §2
   Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März
2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder
Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder

sonstiger Umstände geboten erscheint.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21,
22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3
Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und 14 treten am
1. Januar 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung

vom 1. Juli 2016 in Kraft.

  (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in
Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 26. Juli 2016
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes df1e3c3972097035….