Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1824
BGBl. 2016 I S. 1824 · 80.302 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung –
sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 16h Förderung schwer zu erreichender jun-
ger Menschen“.
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken-
versicherung und Pflegeversicherung“.
d) In der Angabe zu § 34a wird das Wort „erhal-
tene“ durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleis-
tungen“.
f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vor-
schriften“.
g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewil-
ligungszeitraum“.
i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 41a Vorläufige Entscheidung“.
j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbar-
keit der Leistungen“.
k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten
für die Ausbildungsvermittlung“.
l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Eingliederungsbilanz“.
m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit
anderen Behörden“.
n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 67 bis 70 (weggefallen)“.
o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 (weggefallen)“.
q) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Rechtsvereinfachung – sowie zur vorü-
bergehenden Aussetzung der Insolvenz-
antragspflicht“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende um-
fasst Leistungen zur
1. Beratung,
2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-
tigkeit insbesondere durch Eingliederung in
Ausbildung oder Arbeit und
3. Sicherung des Lebensunterhalts.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Beantragung von Leistungen
nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistun-
gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ers-
ten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht
werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind
insbesondere die Möglichkeiten zur Vermitt-
lung in eine Ausbildung zu nutzen.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-
wirken, dass erwerbsfähige Leistungsberech-
tigte, die
1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-
kenntnisse verfügen, an einem Integrations-
kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teil-
nehmen, oder
2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene
Sprachkenntnisse benötigen, an der berufs-
bezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,
sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht
unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit ver-

mittelt werden können und ihnen eine Teil-
nahme an einem Integrationskurs oder an der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung da-
neben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahme-
berechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme
und die Zugangsvoraussetzungen gelten die
Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des
Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1
Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Ver-
bindung mit der Integrationskursverordnung
und der Verordnung über die berufsbezogene
Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung
zur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein-
barung als vorrangige Maßnahme aufzuneh-
men.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages
nach Satz 1 von einem anderen Träger nach
§ 66 des Ersten Buches bestandskräftig ent-
zogen oder versagt, sind die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen
oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte
Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60
bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an-
deren Träger nachgekommen ist. Eine Entzie-
hung oder Versagung nach Satz 3 ist nur mög-
lich, wenn die leistungsberechtigte Person vom
zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch
zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen
wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem an-
deren Träger nachgeholt, ist die Versagung
oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die
Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige In-
anspruchnahme einer Rente wegen Alters.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels
werden nicht an oder für erwerbsfähige Leis-
tungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld
haben.“
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„, § 27 Absatz 3“ gestrichen.
6. In § 6c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eines
nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Be-
amten“ durch die Wörter „von nach Satz 1 über-
getretenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „einer stationären Einrichtung“ die
Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
haben über die Leistungen nach § 27 hinaus
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Aus-
zubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Ab-
satz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1
Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Num-
mer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches be-
misst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Auszubildende,
1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
spruch auf Ausbildungsförderung haben,
2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes bemisst
und die Leistungen nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz
a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften
zur Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen nicht erhalten oder
b) beantragt haben und über deren Antrag
das zuständige Amt für Ausbildungsför-
derung noch nicht entschieden hat; lehnt
das zuständige Amt für Ausbildungsför-
derung die Leistungen ab, findet Absatz 5
mit Beginn des folgenden Monats An-
wendung, oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
schule oder ein Abendgymnasium besu-
chen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung
haben.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Geldes-
wert“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Einnahmen in Geldes-
wert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit,
des Bundesfreiwilligendienstes oder eines
Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch
als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die
nicht für den Monat des Zuflusses erbracht
werden.“
9. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
gefügt:
„3. die Leistungen der Ausbildungsförde-
rung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz sowie vergleichbare
Leistungen der Begabtenförderungswer-
ke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes bleibt
unberührt,

4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe
nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten
Buches sowie
5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeits-
leben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches in Verbindung mit § 53
des Neunten Buches.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des
Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leis-
tungen nach landesrechtlichen Regelungen
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit sie den Bedarf der leistungsberechtig-
ten Person für 28 Tage übersteigen. Die Be-
rücksichtigung des als Einkommen verbleiben-
den Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen
richtet sich nach § 11 Absatz 3.“
10. § 11b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„100 Euro monatlich“ die Wörter „von dem
Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einkom-
men“ die Wörter „aus Erwerbstätigkeit“ ein-
gefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Erhält eine leistungsberechtigte Person
mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge
oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,
26, 26a oder 26b des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1
und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an
die Stelle des Betrages von
1. 100 Euro monatlich der Betrag von
200 Euro monatlich, höchstens jedoch
der Betrag, der sich aus der Summe
von 100 Euro und dem Betrag der steu-
erfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt,
und
2. 400 Euro der Betrag, der sich nach
Nummer 1 ergibt,
tritt.“
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 3 bis 5 genannten Leistungen, von
dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten
Buch sowie von dem erhaltenen Unter-
haltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Auf-
stiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind
für die Absetzbeträge nach § 11b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens
100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung
nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 er-
folgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Num-
mer 4 des Bundesfreiwilligendienstgeset-
zes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist an-
stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von ins-
gesamt 200 Euro monatlich abzusetzen,
soweit die Absetzung nicht bereits nach
den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Satz 2 wird Absatz 3.
c) Satz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten
Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbe-
sondere die Erteilung von Auskunft und Rat
zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungs-
pflichten, zur Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur Aus-
wahl der Leistungen im Rahmen des Eingliede-
rungsprozesses. Art und Umfang der Beratung
richten sich nach dem Beratungsbedarf der
leistungsberechtigten Person.“
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-
sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-
tigten Person die für die Eingliederung erforder-
lichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkei-
ten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).
Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf,
ob und durch welche Umstände die berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfä-
higen leistungsberechtigten Person unter Berück-
sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die
für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der
Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt wer-
den,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-
dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die
leistungsberechtigte Person erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungs-
berechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliede-
rung in Arbeit mindestens unternehmen sollen
und in welcher Form diese Bemühungen nach-
zuweisen sind,
3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung kann insbeson-
dere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätig-
keitsbereiche die leistungsberechtigte Person ver-
mittelt werden soll.
(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regel-
mäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs
Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrie-
ben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungs-
vereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfah-
rungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinba-
rung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen

die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen
werden.
(4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch
vereinbart werden, welche Leistungen die Perso-
nen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemein-
schaft leben. Diese Personen sind hierbei zu be-
teiligen.“
13. § 15a wird aufgehoben.
14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die
arbeitslos sind,“ gestrichen.
14a. § 16d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Mo-
nate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeits-
gelegenheiten zugewiesen werden, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiter-
hin vorliegen.“
b) In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter
„einschließlich der Kosten, die bei besonderem
Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreu-
ungspersonal entstehen,“ gestrichen und wird
folgender Satz angefügt:
„Hierzu können auch Personalkosten gehören,
die entstehen, wenn eine besondere Anleitung,
eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder
eine sozialpädagogische Betreuung notwendig
ist.“
14b. Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der
Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforder-
lichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogi-
schen Betreuung erstattet werden.“
15. § 16g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit kön-
nen Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des
Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder
nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate
nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht
werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder
des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berück-
sichtigenden Einkommens entfallen ist.“
16. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt:
„§ 16h
Förderung
schwer zu erreichender junger Menschen
(1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die
Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem
Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der
Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkei-
ten zu überwinden,
1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder
berufliche Qualifikation abzuschließen oder an-
ders ins Arbeitsleben einzumünden und
2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzuneh-
men.
Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs-
und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende in Anspruch genommen werden, erforder-
liche therapeutische Behandlungen eingeleitet
werden und an Regelangebote dieses Buches
zur Aktivierung und Stabilisierung und eine früh-
zeitige intensive berufsorientierte Förderung he-
rangeführt wird.
(2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht
werden, wenn die Voraussetzungen der Leis-
tungsberechtigung mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine
Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende
Antragstellung der leistungsberechtigten Person
nicht entgegen.
(3) Über die Leistungserbringung stimmen sich
die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
(4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem
Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnah-
men nach Absatz 1 durchzuführen.
(5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.“
16a. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständigen Träger der Leistungen
arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Be-
fugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und
Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-
sammen, insbesondere mit den
1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ers-
ten Buches sowie Trägern von Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz und
dem Asylbewerberleistungsgesetz,
2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeit-
geber sowie der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer,
3. Kammern und berufsständischen Organi-
sationen,
4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge,
5. allgemein- und berufsbildenden Schulen
und Stellen der Schulverwaltung sowie
Hochschulen,
6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen
Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrich-
tungen und Diensten des Gesundheits-
wesens sowie
7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und
Dritten, die Leistungen nach diesem Buch
erbringen.
(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen
nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit insbesondere, um

1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
sichern und
2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder
aufzudecken.
Dies gilt insbesondere, wenn
1. Hemmnisse bei der Eingliederung der er-
werbsfähigen leistungsberechtigten Person
in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbezie-
hung der gesamten Bedarfsgemeinschaft
beseitigt werden können und für die Mitglie-
der der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung
weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
2. zur Eingliederung insbesondere sozial be-
nachteiligter und individuell beeinträchtigter
junger Menschen zwischen den nach Ab-
satz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen
abgestimmte, den individuellen Bedarf de-
ckende Leistungen erforderlich sind.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
17. § 18d Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
ersetzt.
b) Folgender Halbsatz wird angefügt:
„Stellungnahmen des Beirats, insbesondere
diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung
zu berücksichtigen.“
18. In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die
folgenden zwölf Monate“ durch die Wörter „das
folgende Kalenderjahr“ ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 33 des Neunten Buches“ die Wörter „mit
Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Neunten Buches“ einge-
fügt.
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemesse-
nen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten
für Haushaltsenergie“ die Wörter „oder nicht
anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte
Person die Zusicherung des für die neue Unter-
kunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers
zur Berücksichtigung der Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen. Der kommunale
Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
die Aufwendungen für die neue Unterkunft an-
gemessen sind.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „eine Mietkaution kann“ durch die
Wörter „Aufwendungen für eine Mietkau-
tion und für den Erwerb von Genossen-
schaftsanteilen können“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für eine Mietkaution und
für Genossenschaftsanteile sollen als Dar-
lehen erbracht werden.“
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit
der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Ge-
samtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei
kann für die Aufwendungen für Heizung der
Wert berücksichtigt werden, der bei einer ge-
sonderten Beurteilung der Angemessenheit
der Aufwendungen für Unterkunft und der
Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der
Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzu-
erkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.“
21. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte
einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4
vorzeitig verbraucht haben.“
22. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Zuschüsse zu Beiträgen
zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko
Krankheit bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen im Rahmen von Versicherungs-
verträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-
nügen, versichert sind, wird für die Dauer des
Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag ge-
leistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe
des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basis-
tarif in der privaten Krankenversicherung, den Hil-
febedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen
und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetz-
lichen Krankenversicherung versicherungspflich-
tig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer
des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des
Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Glei-
ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1
Nummer 2a des Fünften Buches versicherungs-
pflichtig sind.
(2) Für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherungspflichtig oder freiwillig versichert sind
oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert
sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-
tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in
Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,
um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den

Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung
des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz entsprechend.
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko
Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versiche-
rungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versiche-
rungspflicht nach § 23 des Elften Buches versi-
chert sind, wird für die Dauer des Leistungs-
bezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der
Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchst-
beitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für
Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-
pflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbe-
zugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet,
soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezie-
herinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des
Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
1. in der sozialen Pflegeversicherung versiche-
rungspflichtig sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert
sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-
tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in
Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,
um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fäl-
len des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung
des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz entsprechend.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1
und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das
private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei
dem die leistungsberechtigte Person versichert
ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen,
bei der die leistungsberechtigte Person versichert
ist.“
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Auszubildende“ die Wörter „im Sinne des § 7
Absatz 5“ eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Leistungen können für Regelbedarfe,
den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe
für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bil-
dung und Teilhabe und notwendige Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darle-
hen erbracht werden, sofern der Leistungsaus-
schluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere
Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist
auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, de-
ren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Ab-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes keine Leistungen zustehen, diese Aus-
bildung im Einzelfall für die Eingliederung der
oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben
zwingend erforderlich ist und ohne die Erbrin-
gung von Leistungen zum Lebensunterhalt der
Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall
sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem
31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für
den Monat der Aufnahme einer Ausbildung
können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4
Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1
sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2
nachrangig.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-
tageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter
„Tageseinrichtung besuchen oder für die Kin-
dertagespflege geleistet wird“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerin-
nen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr
nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erst-
malig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres
Schulbesuches erneut in eine Schule aufge-
nommen werden, für den Monat, in dem der
erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt,
wenn dieser Tag in den Zeitraum von August
bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro
berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeit-
raum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.“
25. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
gabe „1 Satz 6“ durch die Angabe „3 Satz 3“ er-
setzt.
26. In § 33 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vor-
aussetzungen für die Gewährung von Leistun-
gen nach diesem Buch an sich oder an Perso-
nen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsge-
meinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-
beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen
erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflich-
tet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1
gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht,
aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form
eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu
ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
chend. Der Ersatzanspruch umfasst auch
die geleisteten Beiträge zur Sozialversiche-
rung. Von der Geltendmachung eines Ersatzan-
spruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte
bedeuten würde.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem“
durch die Wörter „für das“ ersetzt.
28. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „erhaltene“
durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
die Wörter „Geld- und Sachleistungen“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Sachleistungen sind, auch wenn sie in
Form eines Gutscheins erbracht wurden,
in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2
gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch um-
fasst auch die geleisteten Beiträge zur
Sozialversicherung entsprechend § 40 Ab-
satz 2 Nummer 5.“
c) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der
Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum
Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.“
29. § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b
Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungs-
träger in Unkenntnis der Leistung durch Träger
nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte
Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leis-
tung des vorrangigen Trägers an die Träger nach
diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsan-
spruch besteht in der Höhe, in der ein Erstat-
tungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des
Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden
hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, so-
weit der geleistete Betrag als Einkommen nach
den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt
werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vor-
rangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung
erbracht hat.“
30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter
„nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebens-
partnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehe-
gatten oder Lebenspartner der leistungsberechtig-
ten Person erbracht wurden sowie an deren oder
dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hatten“ werden durch die
Wörter „mit der leistungsberechtigten Person in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen er-
bracht wurden“ ersetzt.
31. § 35 wird aufgehoben.
32. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41
Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5“ durch die An-
gabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „widerruft,“
das Wort „entzieht,“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
und 3.
34. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten
Buches mit der Maßgabe, dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwal-
tungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht
später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben
wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend
ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses
Zeitraums beantragt wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach
Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr
tritt.“
b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des
Zehnten Buches genannten Voraussetzungen
für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil die-
ser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach
Erlass des Verwaltungsaktes
1. durch eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts für nichtig oder für unverein-
bar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist
oder
2. in ständiger Rechtsprechung anders als
durch den für die jeweilige Leistungsart
zuständigen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfecht-
bar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit
nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts oder ab dem Bestehen der stän-
digen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei
der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer
anderen im Rang unter einem Landesgesetz
stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a
Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesge-
setz erlassen worden ist, ist abweichend von
Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung
durch das Landessozialgericht abzustellen.
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die
Gewährung von Leistungen nach diesem Buch
abschließend entschieden wurde, ist mit Wir-
kung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn
in den tatsächlichen Verhältnissen der leis-
tungsberechtigten Person Änderungen eintre-
ten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a
vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Per-
son oder eine Person, die mit der leistungsbe-
rechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft
lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch

eintretenden Änderungen in den bereits bewil-
ligten Leistungsansprüchen der leistungsbe-
rechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsge-
meinschaft lebenden Personen unberücksich-
tigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten
Buches sind insoweit nicht anzuwenden.
§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches
findet mit der Maßgabe entsprechend Anwen-
dung, dass Geldleistungen, die für die Zeit
nach dem Monat des Todes der leistungsbe-
rechtigten Person überwiesen wurden, als un-
ter Vorbehalt erbracht gelten.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
Absätze 7 und 8.
g) Absatz 9 wird aufgehoben.
35. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Berechnung der
Leistungen und Bewilligungszeitraum
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen
die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-
stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes
bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-
geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-
stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden
Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben
würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für
ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in
den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt
werden, in denen
1. über den Leistungsanspruch vorläufig ent-
schieden wird (§ 41a) oder
2. die Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt
einheitlich für die Entscheidung über die Leis-
tungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfs-
gemeinschaft.“
36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sach-
leistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-
spruchs auf Geld- und Sachleistungen voraus-
sichtlich längere Zeit erforderlich ist und die
Voraussetzungen für den Anspruch mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen
dem Grunde nach besteht und zur Feststellung
seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfor-
derlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren
Personen, ist unter den Voraussetzungen des Sat-
zes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entschei-
den. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht,
wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die ei-
ner sofortigen abschließenden Entscheidung ent-
gegenstehen, zu vertreten haben.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben.
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass
der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten
zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist;
dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberück-
sichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der
Entscheidung bekannten und prognostizierten
Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vor-
läufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig
ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45
Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwen-
dung.
(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende entscheiden abschließend über den
monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vor-
läufig bewilligte Leistung nicht der abschließend
festzustellenden entspricht oder die leistungsbe-
rechtigte Person eine abschließende Entschei-
dung beantragt. Die leistungsberechtigte Person
und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeit-
raums verpflichtet, die von den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass
einer abschließenden Entscheidung geforderten
leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die
§§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten
entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte
Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Aus-
kunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung
nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener
Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die
Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
den Leistungsanspruch für diejenigen Kalender-
monate nur in der Höhe abschließend fest, in wel-
cher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalender-
monate wird festgestellt, dass ein Leistungsan-
spruch nicht bestand.
(4) Bei der abschließenden Feststellung des
Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Ein-
kommen ein monatliches Durchschnittseinkom-
men zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens
einem Monat des Bewilligungszeitraums durch
das zum Zeitpunkt der abschließenden Fest-
stellung nachgewiesene zu berücksichtigende
Einkommen entfällt oder
3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der
abschließenden Feststellung des Leistungsan-
spruches eine Entscheidung auf der Grundlage

des tatsächlichen monatlichen Einkommens
beantragt.
Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für
jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum
der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der
sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im
Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Mo-
nate im Bewilligungszeitraum ergibt.
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Bewilligungszeitraums keine abschließende
Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig
bewilligten Leistungen als abschließend festge-
setzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der
Frist nach Satz 1 eine abschließende Entschei-
dung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als
dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden
Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als
die vorläufigen Leistungen besteht und der
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
über den Leistungsanspruch innerhalb eines
Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen,
spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren
nach der Bekanntgabe der vorläufigen Ent-
scheidung, abschließend entscheidet.
(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung
erbrachten Leistungen sind auf die abschließend
festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im
Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermona-
ten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden,
sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen
auf die abschließend bewilligten Leistungen anzu-
rechnen, die für andere Kalendermonate dieses
Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Über-
zahlungen, die nach der Anrechnung fortbeste-
hen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des
Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(7) Über die Erbringung von Geld- und Sach-
leistungen kann vorläufig entschieden werden,
wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches,
von der die Entscheidung über den Antrag ab-
hängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand
eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-
gericht oder dem Gerichtshof der Europäischen
Union ist oder
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines
Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie
Absatz 6 gelten entsprechend.“
37. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Fälligkeit, Auszahlung
und Unpfändbarkeit der Leistungen
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus er-
bracht werden.
(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person
können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte,
zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leis-
tungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die
Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro be-
grenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat
verringert sich entsprechend. Soweit eine Ver-
ringerung des Auszahlungsanspruchs im Folge-
monat nicht möglich ist, verringert sich der Aus-
zahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewil-
ligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat.
Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der
Verringerung des Leistungsanspruches eine
Aufrechnung zu erwarten ist,
2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat
durch eine Sanktion gemindert ist oder
3. wenn sie bereits in einem der vorangegange-
nen zwei Kalendermonate in Anspruch genom-
men wurde.
(3) Geldleistungen nach diesem Buch werden
auf das im Antrag angegebene Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
anforderungen für Überweisungen und Lastschrif-
ten in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.
Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt,
sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nach-
weisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos
bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden
nicht möglich ist.
(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten,
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Ab-
satz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“
38. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.“
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes als Dar-
lehen erbracht werden.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 27
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3“
ersetzt.
39. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Aufrechnung
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche
von leistungsberechtigten Personen auf Geldleis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf-
rechnen mit
1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten
Buches,
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6
Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er-
stattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50
des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für
die leistungsberechtigte Person maßgebenden
Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent.
Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits lau-
fenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach
§ 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maß-
gebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist
unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeit-
räume, in denen der Auszahlungsanspruch nach
§ 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist
die Minderung des Auszahlungsanspruchs gerin-
ger, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz
zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis-
tungsberechtigten Person schriftlich durch Ver-
waltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei
Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft
der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar
ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-
sprechend.“
40. In § 44a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Ab-
satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
41. Dem § 44b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten
Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im
Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.“
42. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e
und 16f“ durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h“
ersetzt.
43. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener
kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder
einen externen Gutachter beauftragt, eine ärzt-
liche oder psychologische Untersuchung oder Be-
gutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung
von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zu-
gelassenen kommunalen Träger durch die externe
Gutachterin oder den externen Gutachter zuläs-
sig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erfor-
derlich ist.“
44. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Verarbeitung und Nutzung
von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene
kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b
Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundes-
agentur übermittelten Daten über eintragungsfä-
hige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse
ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-
serung der
1. Ausbildungsvermittlung,
2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-
vermittlungsstatistik oder
3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf
dem Ausbildungsmarkt.
Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind
spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu lö-
schen.“
45. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5
und 6.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsbe-
rechtigte Personen, die mit Personen, die Leis-
tungen nach diesem Buch beziehen, in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von
Satz 1 können die dort genannten Träger die
Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ers-
ten jedes Kalendermonats durchführen.“
46. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
gliederungsbericht“ gestrichen.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
47. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leis-
tungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts beantragt haben oder
beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung
oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und de-
ren voraussichtliche Dauer unverzüglich an-
zuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-
beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer vorzulegen.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.“
48. § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. diese Partnerin oder dieser Partner,“.
49. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ge-
währt“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Ersten Buches eine Angabe

nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1
Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbin-
dung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Ab-
satz 1 Satz 2 erster Halbsatz.“
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 6“
die Angabe „und 7“ eingefügt.
50. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Zu-
sammenarbeit mit anderen Behörden“ ange-
fügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63
Absatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 63
Absatz 1 Nummer 6 und 7“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1
Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach
Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
ten Behörden zusammen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in ei-
ner Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversor-
gungsmöglichkeit untergebracht, kann der An-
spruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, so-
weit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie
bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in
Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert
der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf
für eine alleinstehende Person anerkannt wird,
156 Euro,
2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,
4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro
und
5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren
137 Euro.
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustim-
mung der Agentur für Arbeit durch einen anderen
öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten
Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach die-
sem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffent-
lich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunter-
kunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist,
dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunter-
kunft Aufwendungen für die Verpflegung ein-
schließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2
benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme
von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sat-
zes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung,
in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kinder-
tagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass die entstehenden Aufwendungen be-
rücksichtigt werden.“
51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden auf-
gehoben.
52. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
53. Folgender § 80 wird angefügt:
„§ 80
Neuntes Gesetz zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Rechtsvereinfachung – sowie zur vorüber-
gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
(1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum
31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Be-
willigungszeiträume, die vor dem 1. August 2016
begonnen haben.
(2) Für die abschließende Entscheidung über
zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprü-
che für Bewilligungszeiträume,
1. die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt
§ 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;
2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet
sind, ist § 41a anzuwenden.
(3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung
von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2
Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden
Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des
Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt
10 Prozent des für die leistungsberechtigte Per-
son maßgebenden Regelbedarfs.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Eingliederungsbilanz“.
b) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:
„§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten
für die Ausbildungsvermittlung durch
die Bundesagentur“.
c) Nach der Angabe zu § 397 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte
Dritte“.

d) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die
Angabe „398“ durch die Angabe „399“ ersetzt.
1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen
und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-
sammen, insbesondere mit den
1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten
Buches sowie Trägern von Leistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz,
2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber
sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer,
3. Kammern und berufsständischen Organisatio-
nen,
4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge,
5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und
Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschu-
len,
6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen
und Diensten des Gesundheitswesens sowie
7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten,
die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1
erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ins-
besondere, um
1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
sichern und
2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auf-
zudecken.
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen
rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Ar-
beitsförderung erörtern.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
gliederungsbericht“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum
31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustel-
len und zu veröffentlichen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsbe-
rechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-
losengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit
keine Anwendung.“
4. § 282b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 282b
Verarbeitung und Nutzung
von Daten für die Ausbildungs-
vermittlung durch die Bundesagentur“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den
Auskunftsstellen übermittelten Daten über ein-
tragungsfähige oder eingetragene Ausbildungs-
verhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 aus-
schließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-
serung der
1. Ausbildungsvermittlung,
2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbil-
dungsvermittlungsstatistik oder
3. Feststellung von Angebot und Nachfrage
auf dem Ausbildungsmarkt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr
von den Auskunftsstellen übermittelten Daten
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die
für den Wohnort der oder des Auszubildenden
zuständige gemeinsame Einrichtung nach
§ 44b des Zweiten Buches oder an den für
den Wohnort der oder des Auszubildenden zu-
ständigen zugelassenen kommunalen Träger
nach § 6a des Zweiten Buches.“
5. § 398 wird wie folgt gefasst:
„§ 398
Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
Hat die Bundesagentur eine externe Gutachte-
rin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine
ärztliche oder psychologische Untersuchung oder
Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung
von Daten an die Bundesagentur durch die ex-
terne Gutachterin oder den externen Gutachter
zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages
erforderlich ist.“
6. In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter
„Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist,“
durch das Wort „Angabe“ und die Wörter „oder
nicht vollständig angezeigt“ durch die Wörter
„, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“
ersetzt.
7. In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung weiterer Gesetze
(1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften

Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif ver-
sicherte Personen entsprechend.“
(2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,
werden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31
des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“ durch die
Wörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld
II gemindert ist“ ersetzt.
(3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1
oder 3“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 4“ ersetzt.
2. Satz 4 wird aufgehoben.
3. In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort
„Entsteht“ durch das Wort „Würde“ ersetzt, wird
nach dem Wort „Buches“ das Wort „entstehen“ ein-
gefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3
und 4“ durch die Wörter „gilt Satz 3“ ersetzt.
(4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Num-
mer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
folgt gefasst:
„§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitun-
gen“.
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach
dem Wort „Lebensunterhalt,“ das Wort „das“ durch
das Wort „die“ ersetzt.
3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1
und 2 oder“ gestrichen.
4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen“.
(5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26“ die
Angabe „und 27“ und nach der Angabe „Nummer 6“
die Angabe „und 7“ eingefügt.
(6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach
Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen,
vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfe-
bedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit
entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit
ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.“
(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
2. In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:
„Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Pro-
zentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der
für die Rentenanpassung des laufenden Jahres so-
wie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68
Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungs-
raten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für
die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Verviel-
fältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet
wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli ei-
nes jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach
den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen
geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen,
bleibt es unverändert.“
3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Ab-
satz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst,
um den sich die für die Rentenanpassung maßge-
benden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.“
(8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105
die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunfts-
kosten“ gestrichen.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „, nicht er-
stattungsfähige Unterkunftskosten“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:
„§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,
dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-
akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als
vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-
zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-
nahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt
wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-
satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
(9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7b wird aufgehoben.
2. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-
akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als
vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-
zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-
nahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt
wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-
satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
(10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
(11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert
worden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
gefügt:
„(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in
entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2
Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden
Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass
diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a
Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tat-
sächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund de-
rer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden
wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6
Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht er-
brachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit
der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leis-
tungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließt oder mindert.
(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von
Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte
Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der
Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistun-
gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließt oder mindert.“
(12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabi-
litation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
sind auch behinderte Jugendliche und junge Er-
wachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Be-
rufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder
einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad
der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein
Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der
Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellung-
nahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Be-
scheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen
des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen
Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne
des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“
2. In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
„15 Stunden“ ein Komma sowie die Wörter „in Inte-
grationsprojekten mindestens 12 Stunden“ einge-
fügt.
3. In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie nachran-
gig zur beruflichen Orientierung“ eingefügt.
4. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie“
angefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. schwerbehinderte Menschen, die lang-
zeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
ten Buches sind.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch
die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten
Menschen angerechnet, die behindert oder von
Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an
einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere
der Behinderung oder wegen sonstiger Um-
stände auf besondere Schwierigkeiten stößt.“
5. Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Men-
schen im Sinne des § 132 Absatz 4.“
6. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Finanzierung von Leistungen nach
§ 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Re-
habilitationsträger.“
(13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgaben-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Men-
schen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“ eingefügt.
(14) Dem § 251 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das
Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.“
(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Aus-
gleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I
S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Maßnahmen der beruflichen Orientierung.“
Artikel 3a
Gesetz
zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei
hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz
§1
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-
fälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht
zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, so-
lange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs-
oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch be-
gründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längs-
tens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.
§2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März
2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder
Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder
sonstiger Umstände geboten erscheint.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21,
22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3
Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und 14 treten am
1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in
Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 26. Juli 2016
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes df1e3c3972097035….