Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2274
BGBl. 2021 I S. 2274 · 31.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 kön-
nen auch von Einzelpersonen ausgehen, die
nicht in einem oder für einen Personenzusam-
menschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der
Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die
dort genannten Ziele zu verwirklichen.“
b) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur
Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Ab-
satz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichten-
dienstlichen Informationssystem. Der Militärische
Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unter-
richtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Infor-
mationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten
aus dem nachrichtendienstlichen Informations-
system im automatisierten Verfahren ist im Übrigen
nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten
die §§ 10 und 11.“
3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutsch-
land
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.“
4. In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.
5. § 8c wird aufgehoben.
6. § 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben.
7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1
Satz 3 vorliegen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Per-
son das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
8. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6
Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 6
Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 7“ ersetzt.
9. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 6
Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a“
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
10. § 26a wird § 28.
11. Folgender § 29 wird angefügt:
„§ 29
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“
Artikel 2
Änderung des
MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Militärische Abschirmdienst und die
Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander
über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfül-
lung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann
durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere
durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdiens-
tes am nachrichtendienstlichen Informationssystem
der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teil-
nahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien
des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2
Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.“
2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
„Datenschutz“ die Wörter „und die Informations-
freiheit“ eingefügt.
5. § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a“ wird durch
die Angabe „§ 28“ ersetzt.
6. Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“
Artikel 3
Änderung des
BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 10 wird aufgehoben.
2. In § 32 wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe
„§ 28“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
unter Verwendung einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur im Sinne von Arti-
kel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-
tronische Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73)“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann
verzichtet werden, wenn
1. für die betroffene Person bereits vor weniger
als fünf Jahren eine gleich- oder höher-
wertige Überprüfung abgeschlossen wurde,
ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt
worden ist, oder
2. dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr
einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
für
a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1
oder Satz 2 oder
b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12
Absatz 2 des Satellitendatensicherheits-
gesetzes.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft
im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1
zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Be-
reich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle.
Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die
im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der
Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen
Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und
§ 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsge-
setzes erforderlichen Maßnahmen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe
von § 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes oder unter Verwendung einer fort-
geschrittenen elektronischen Signatur im
Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014“ eingefügt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Lebens-
partnerschaft oder“ gestrichen.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2 Satz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Satz 1 bis 6“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“
ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der“ das Wort „ehemaligen“
eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht“
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „private
und berufliche“ gestrichen und wird das
Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht“
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt.
dd) In Nummer 18 wird das Wort „Geschlecht“
durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
setzt und das Wort „oder“ durch das Wort
„und“ ersetzt.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle
Lichtbilder der betroffenen Person mit der
Angabe des Jahres der Aufnahme beizufü-
gen. Die Lichtbilder können in elektronischer
Form verlangt werden. Die Lichtbilder dür-
fen nicht für einen automatisierten Abgleich
mit Datenbanken genutzt werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“
ersetzt.
7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „des Namens“ die Wörter „, des Vornamens,
des Geschlechtseintrages“ eingefügt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
eingefügt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1
bis 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Daten“ die
Wörter „der betroffenen Person und der mit-
betroffenen Person“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13
Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Ab-
satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 Satz 7 und 8“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Pflichten
der Anbieter von
Post- und Telekommunikations-
diensten; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-
ben.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten
Stelle auf Anordnung
1. Auskunft über die näheren Umstände der
nach Wirksamwerden der Anordnung durch-
geführten Telekommunikation zu erteilen,
2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem
Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-
zuleiten,
3. die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen, auch
durch Zugangsgewährung zu seinen Einrich-
tungen während seiner üblichen Geschäfts-
zeiten, sowie

4. die Einbringung von technischen Mitteln zur
Durchführung einer Maßnahme nach § 11
Absatz 1a durch Unterstützung bei der Um-
leitung von Telekommunikation durch die
berechtigte Stelle zu ermöglichen
a) durch Mitteilung der zur Erbringung in den
umgeleiteten Datenstrom erforderlichen
Informationen über die Strukturen der
von ihm betriebenen Telekommunika-
tionsnetze und Telekommunikationsanla-
gen sowie die von ihm erbrachten Tele-
kommunikationsdienste;
b) durch sonstige Unterstützung bei der Um-
leitung einschließlich der Gewährung des
Zugangs zu seinen Einrichtungen während
seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der
Ermöglichung der Aufstellung und des
Betriebs von Geräten für die Durchführung
der Maßnahme.
Das Nähere zur technischen und organisato-
rischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach
§ 110 des Telekommunikationsgesetzes und
der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes
und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1
Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen,
der eine Telekommunikationsanlage betreibt,
mit der öffentlich zugängliche Internetzugangs-
dienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen bestehen, erbracht werden.
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
kanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium der Vertei-
digung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zur technischen und organisatorischen
Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder 3“ durch die
Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
oder Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1
oder Absatz 1a“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 12 wird wie
folgt gefasst:
„Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeich-
nungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht
eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bediens-
tete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5
des Bundesdatenschutzgesetzes oder entspre-
chenden landesrechtlichen Vorschriften be-
nannten Datenschutzbeauftragten oder einem
von diesem beauftragten Beschäftigten, für
den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgeset-
zes insoweit entsprechend gilt, über eine vor-
läufige Nutzung.“
3. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Straf-
prozessordnung genannte Person“ durch
die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Straf-
prozessordnung genannte Person, im Falle
von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Strafprozessordnung beschränkt auf Rechts-
anwälte und Kammerrechtsbeistände,“ er-
setzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozess-
ordnung“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder
Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Per-
son“ ein Komma und die Wörter „im Falle von
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-
zessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwäl-
ten und Kammerrechtsbeiständen,“ eingefügt.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3a Satz 2 bis 7“
durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und
Absatz 2“ ersetzt.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung
oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu
löschen.“
5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss alle für die Anordnung erforderlichen An-
gaben enthalten; im Falle der Durchführung nach
§ 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Be-
zeichnung des informationstechnischen Systems,
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden
soll.“
6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Abs. 1 Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung
der laufenden Telekommunikation, die nach
dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen wor-
den ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen,
dass in ein von dem Betroffenen genutztes
informationstechnisches System eingegriffen
wird, wenn dies notwendig ist, um die Über-

wachung und Aufzeichnung insbesondere in un-
verschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem
informationstechnischen System des Betroffe-
nen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespei-
cherte Inhalte und Umstände der Kommunika-
tion dürfen überwacht und aufgezeichnet wer-
den, wenn sie auch während des laufenden
Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz in verschlüsselter Form
hätten überwacht und aufgezeichnet werden
können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet
werden können:
a) die laufende Kommunikation (Satz 1) und
b) Inhalte und Umstände der Kommunika-
tion, die auch während des laufenden
Kommunikationsvorgangs ab dem Zeit-
punkt der Anordnung im öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz hätten überwacht und
aufgezeichnet werden können (Satz 2),
2. an dem informationstechnischen System nur
Veränderungen vorgenommen werden, die
für die Datenerhebung unerlässlich sind,
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-
endigung der Maßnahme, soweit technisch
möglich, automatisiert rückgängig gemacht
werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-
nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren:
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und
der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informa-
tionstechnischen Systems und die daran
vorgenommenen nicht nur flüchtigen Ver-
änderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erho-
benen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme
durchführt.
(1b) Werden nach der Anordnung weitere
Kennungen von Telekommunikationsanschlüs-
sen der Person, gegen die sich die Anordnung
richtet, bekannt, darf die Durchführung der
Beschränkungsmaßnahme auch auf diese Ken-
nungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine
Anwendung auf weitere Kennungen von Tele-
kommunikationsanschlüssen von Personen, ge-
gen die sich die Anordnung richtet, weil auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Variante 3).“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzu-
gehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt
werden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Werktagen“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die G 10-Kommission besteht aus dem
Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf
stellvertretenden Mitgliedern, die an den
Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teil-
nehmen können. Mindestens drei Mitglieder
und drei stellvertretende Mitglieder müssen
die Befähigung zum Richteramt besitzen.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „, spätestens
jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahl-
periode“ gestrichen.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle
beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten
aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu
können.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das zuständige Bundesministerium holt
die Zustimmung der G 10-Kommission zu den
von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnah-
men ein. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-
den, wenn die G 10-Kommission der angeord-
neten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung
der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt
hat. Stimmt die G 10-Kommission der ange-
ordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu,
hat das zuständige Bundesministerium die An-
ordnung unverzüglich aufzuheben.“
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Eilanordnung
(1) Das zuständige Bundesministerium kann bei
Gefahr im Verzug in der Anordnung bestimmen,
dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend
von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zu-
stimmung der G 10-Kommission vollzogen werden
darf (Eilanordnung).
(2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von
drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kom-
mission, von seinem Stellvertreter oder einem vom
Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt,
so ist unverzüglich
1. der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und
2. die Eilanordnung durch das zuständige Bundes-
ministerium aufzuheben.
Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen
Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht
eines Beamten, der die Befähigung zum Richter-
amt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt

entsprechend. Eine Bestätigung der Eilanordnung
kann unter Auflagen erfolgen.
(3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die
G 10-Kommission die Zulässigkeit und die Not-
wendigkeit der durch die Eilanordnung angeord-
neten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu
prüfen. Erteilt die G 10-Kommission nach Prüfung
der Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustim-
mung nicht, so ist die Beschränkungsmaßnahme
vom zuständigen Bundesministerium unverzüglich
aufzuheben und die mit der Beschränkungsmaß-
nahme erhobenen Daten sind unverzüglich unter
Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3
bis 7 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Be-
antragung der Anordnung der Beschränkungsmaß-
nahme bereits vor der Anordnung durch das
zuständige Bundesministerium eine automatische
Aufzeichnung der zu überwachenden Telekommu-
nikation durch die den Antrag stellende Behörde
zulässig. Diese Aufzeichnung darf von der antrag-
stellenden Behörde weiterverarbeitet werden,
wenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundes-
ministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Be-
antragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische
Aufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen;
§ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1
oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
ersetzt.
12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3“
durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
14. Folgender § 22 wird angefügt:
„§ 22
Übergangsregelung
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission
nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der
bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter
anzuwenden,
2. § 15a nicht anzuwenden.“
Artikel 6
Weitere Änderungen
von Rechtsvorschriften
(1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des
Artikel 10-Gesetzes entsprechend“ durch die Wör-
ter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme
des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Ver-
pflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und
mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4
entsprechend“ ersetzt.
2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“
eingefügt.
b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
eingefügt:
„b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der
Überwachung oder Aufzeichnung der Tele-
kommunikation,“.
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-
Gesetzes,“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Geset-
zes,“ ersetzt.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
(2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikati-
onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Über-
wachungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
(4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 110“ durch
die Angabe „§ 170“ ersetzt.
(5) In § 170 Absatz 4 Satz 2 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
(6) In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes“ durch
die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5
Nummer 7 eingeschränkt.

Artikel 8 (2) Artikel 6 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Dezember
Inkrafttreten 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 6 Absatz 6
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cce2b615b583dbd1….