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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2274

BGBl. 2021 I S. 2274 · 31.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
                                         Gesetz
                        zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
                                               Vom 5. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des
        Bundesverfassungsschutzgesetzes

   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
      gefügt:

       „Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 kön-
       nen auch von Einzelpersonen ausgehen, die
       nicht in einem oder für einen Personenzusam-
       menschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1

       mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der

       Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die

       dort genannten Ziele zu verwirklichen.“

   b) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.
 2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die
    folgenden Sätze ersetzt:
   „Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur
   Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Ab-
   satz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichten-
   dienstlichen Informationssystem. Der Militärische
   Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unter-
   richtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
   MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Infor-
   mationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten
   aus dem nachrichtendienstlichen Informations-
   system im automatisierten Verfahren ist im Übrigen

   nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig.
   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
   nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten
   die §§ 10 und 11.“

3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
   bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutsch-
   land
   1. eine Niederlassung haben oder
   2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2
      Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.“

4. In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
   gestrichen.

5. § 8c wird aufgehoben.
6. § 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben.

7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10

   Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1

   Satz 3 vorliegen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1

   Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Per-
   son das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
8. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6
      Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
      Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 6
      Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
      Satz 7“ ersetzt.

9. § 22b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 6
      Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6
      Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
   b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a“
      durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
10. § 26a wird § 28.

11. Folgender § 29 wird angefügt:

                          „§ 29

            Einschränkung von Grundrechten

      Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit
   (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
   und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
   gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung

   (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
   gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                   MAD-Gesetzes
  Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Militärische Abschirmdienst und die
  Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander
  über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die
  Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfül-
  lung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann
  durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere
  durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdiens-
  tes am nachrichtendienstlichen Informationssystem
  der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2
  des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teil-
  nahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien
  des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2
  Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
  ist entsprechend anzuwenden.“
2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
   „Datenschutz“ die Wörter „und die Informations-
   freiheit“ eingefügt.
5. § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a“ wird durch
   die Angabe „§ 28“ ersetzt.
6. Folgender § 15 wird angefügt:
                          „§ 15

            Einschränkung von Grundrechten

     Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit
  (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und
  Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
  setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
  (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-
  gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
                   BND-Gesetzes

  Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 10 wird aufgehoben.

2. In § 32 wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe
   „§ 28“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des

         Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-
          lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von
          § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
          unter Verwendung einer fortgeschrittenen
          elektronischen Signatur im Sinne von Arti-
          kel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
          Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-
          tronische Identifizierung und Vertrauens-
          dienste für elektronische Transaktionen im
          Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-
          linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
          S. 73)“ eingefügt.
      bb) Satz 5 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann
      verzichtet werden, wenn
      1. für die betroffene Person bereits vor weniger
         als fünf Jahren eine gleich- oder höher-
         wertige Überprüfung abgeschlossen wurde,
         ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt
         worden ist, oder
      2. dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr
         einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
         für
         a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1
            oder Satz 2 oder
         b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12
            Absatz 2 des Satellitendatensicherheits-
            gesetzes.
      Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft
      im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1

      zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Be-
      reich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle.
      Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die
      im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der
      Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen
      Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und
      § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsge-
      setzes erforderlichen Maßnahmen.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-
          lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe
          von § 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-
          zes oder unter Verwendung einer fort-
          geschrittenen elektronischen Signatur im
          Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verord-
          nung (EU) Nr. 910/2014“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
       bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Lebens-
           partnerschaft oder“ gestrichen.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 2 Satz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
   Satz 1 bis 6“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“
   ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern
   „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
   sicherheitsdienstes der“ das Wort „ehemaligen“
   eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht“

           durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-

           setzt.

       bb) In Nummer 8 werden die Wörter „private
           und berufliche“ gestrichen und wird das
           Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

       cc) In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht“

           durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
           setzt.

       dd) In Nummer 18 wird das Wort „Geschlecht“

           durch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-
           setzt und das Wort „oder“ durch das Wort

           „und“ ersetzt.

       ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle

          Lichtbilder der betroffenen Person mit der

          Angabe des Jahres der Aufnahme beizufü-

          gen. Die Lichtbilder können in elektronischer

          Form verlangt werden. Die Lichtbilder dür-
          fen nicht für einen automatisierten Abgleich
          mit Datenbanken genutzt werden.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“
               durch das Wort „und“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“
               durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2

   Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“
   ersetzt.

7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-

   tern „des Namens“ die Wörter „, des Vornamens,

   des Geschlechtseintrages“ eingefügt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den
     Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
     „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
     eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
     Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
     Wörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter

      „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“
      eingefügt.
 9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1
      bis 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1“ er-
      setzt und werden nach dem Wort „Daten“ die
      Wörter „der betroffenen Person und der mit-
      betroffenen Person“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13
          Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 13
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Ab-
          satz 4 Nummer 1“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“

          durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ er-

          setzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
      tern „Änderungen des Namens,“ die Wörter
      „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“

      eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
      Absatz 2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2

      Absatz 2 Satz 7 und 8“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des

                 Artikel 10-Gesetzes

   Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-

kel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                          Pflichten
                      der Anbieter von
              Post- und Telekommunikations-
           diensten; Verordnungsermächtigung“.

   b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-
      ben.

   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a

      und 1b eingefügt:

         „(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunika-
      tionsdienste erbringt oder an der Erbringung

      solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten

      Stelle auf Anordnung

      1. Auskunft über die näheren Umstände der
         nach Wirksamwerden der Anordnung durch-
         geführten Telekommunikation zu erteilen,
      2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem
         Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-
         zuleiten,
      3. die Überwachung und Aufzeichnung der
         Telekommunikation zu ermöglichen, auch
         durch Zugangsgewährung zu seinen Einrich-
         tungen während seiner üblichen Geschäfts-
         zeiten, sowie
BGBl. 2021, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
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     4. die Einbringung von technischen Mitteln zur
        Durchführung einer Maßnahme nach § 11
        Absatz 1a durch Unterstützung bei der Um-
        leitung von Telekommunikation durch die
        berechtigte Stelle zu ermöglichen
        a) durch Mitteilung der zur Erbringung in den
           umgeleiteten Datenstrom erforderlichen
           Informationen über die Strukturen der
           von ihm betriebenen Telekommunika-
           tionsnetze und Telekommunikationsanla-
           gen sowie die von ihm erbrachten Tele-
           kommunikationsdienste;

        b) durch sonstige Unterstützung bei der Um-

           leitung einschließlich der Gewährung des

           Zugangs zu seinen Einrichtungen während

           seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der

           Ermöglichung der Aufstellung und des

           Betriebs von Geräten für die Durchführung

           der Maßnahme.

     Das Nähere zur technischen und organisato-
     rischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten
     nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach
     § 110 des Telekommunikationsgesetzes und
     der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den
     Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfas-
     sungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes
     und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1
     Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen,
     der eine Telekommunikationsanlage betreibt,
     mit der öffentlich zugängliche Internetzugangs-
     dienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die
     ganz oder überwiegend in der Übertragung von
     Signalen bestehen, erbracht werden.

        (1b) Das Bundesministerium des Innern, für

     Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-

     verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-

     kanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Energie, dem Bundesministerium
     für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bun-
     desministerium der Justiz und für Verbraucher-
     schutz und dem Bundesministerium der Vertei-
     digung mit Zustimmung des Bundesrates das
     Nähere zur technischen und organisatorischen
     Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Ab-
     satz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die

         Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder 3“ durch die

         Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1

         oder Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1

         oder Absatz 1a“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 12 wird wie
     folgt gefasst:

     „Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach
     § 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach
     § 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen.“

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeich-
     nungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht

     eines Bediensteten, der die Befähigung zum
     Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bediens-
     tete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5
     des Bundesdatenschutzgesetzes oder entspre-
     chenden landesrechtlichen Vorschriften be-
     nannten Datenschutzbeauftragten oder einem
     von diesem beauftragten Beschäftigten, für
     den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgeset-
     zes insoweit entsprechend gilt, über eine vor-
     läufige Nutzung.“
3. § 3b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine in § 53

         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Straf-

         prozessordnung genannte Person“ durch

         die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1

         Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Straf-

         prozessordnung genannte Person, im Falle

         von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
         Strafprozessordnung beschränkt auf Rechts-
         anwälte und Kammerrechtsbeistände,“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozess-
         ordnung“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder
      Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Per-
      son“ ein Komma und die Wörter „im Falle von
      § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-
      zessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwäl-
      ten und Kammerrechtsbeiständen,“ eingefügt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3a Satz 2 bis 7“

      durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und

      Absatz 2“ ersetzt.

   b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
     „Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung
     oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu
     löschen.“

5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Er muss alle für die Anordnung erforderlichen An-
   gaben enthalten; im Falle der Durchführung nach
   § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Be-
   zeichnung des informationstechnischen Systems,

   in das zur Datenerhebung eingegriffen werden

   soll.“

6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 2

   Abs. 1 Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-

   satz 1 Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

        „(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung
     der laufenden Telekommunikation, die nach
     dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen wor-
     den ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen,
     dass in ein von dem Betroffenen genutztes
     informationstechnisches System eingegriffen
     wird, wenn dies notwendig ist, um die Über-
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Originalseite · Seite 2278
       wachung und Aufzeichnung insbesondere in un-
       verschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem
       informationstechnischen System des Betroffe-
       nen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespei-
       cherte Inhalte und Umstände der Kommunika-
       tion dürfen überwacht und aufgezeichnet wer-
       den, wenn sie auch während des laufenden
       Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-
       kommunikationsnetz in verschlüsselter Form
       hätten überwacht und aufgezeichnet werden
       können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1
       und 2 ist technisch sicherzustellen, dass

       1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet
          werden können:

         a) die laufende Kommunikation (Satz 1) und

         b) Inhalte und Umstände der Kommunika-
            tion, die auch während des laufenden
            Kommunikationsvorgangs ab dem Zeit-
            punkt der Anordnung im öffentlichen Tele-
            kommunikationsnetz hätten überwacht und
            aufgezeichnet werden können (Satz 2),

       2. an dem informationstechnischen System nur
          Veränderungen vorgenommen werden, die
          für die Datenerhebung unerlässlich sind,

       3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-
          endigung der Maßnahme, soweit technisch
          möglich, automatisiert rückgängig gemacht
          werden.

       Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
       Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
       Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-
       nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung
       und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
       Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren:

       1. die Bezeichnung des technischen Mittels und

          der Zeitpunkt seines Einsatzes,

       2. die Angaben zur Identifizierung des informa-
          tionstechnischen Systems und die daran
          vorgenommenen nicht nur flüchtigen Ver-
          änderungen,

       3. die Angaben, die die Feststellung der erho-
          benen Daten ermöglichen, und

       4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme
          durchführt.

          (1b) Werden nach der Anordnung weitere
       Kennungen von Telekommunikationsanschlüs-
       sen der Person, gegen die sich die Anordnung
       richtet, bekannt, darf die Durchführung der
       Beschränkungsmaßnahme auch auf diese Ken-
       nungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine
       Anwendung auf weitere Kennungen von Tele-
       kommunikationsanschlüssen von Personen, ge-
       gen die sich die Anordnung richtet, weil auf
       Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
       dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt
       (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Variante 3).“

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
     Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
     Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.

 8. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

      „Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzu-
      gehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt
      werden.“
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
       das Wort „Werktagen“ ersetzt.
 9. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „Die G 10-Kommission besteht aus dem
          Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf
          stellvertretenden Mitgliedern, die an den
          Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teil-
          nehmen können. Mindestens drei Mitglieder
          und drei stellvertretende Mitglieder müssen
          die Befähigung zum Richteramt besitzen.“

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „, spätestens
          jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahl-
          periode“ gestrichen.
    b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
       gefügt:

      „Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle
      beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten
      aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu
      können.“

    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Das zuständige Bundesministerium holt
      die Zustimmung der G 10-Kommission zu den
      von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnah-
      men ein. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-
      den, wenn die G 10-Kommission der angeord-
      neten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung
      der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt

      hat. Stimmt die G 10-Kommission der ange-

      ordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu,
      hat das zuständige Bundesministerium die An-
      ordnung unverzüglich aufzuheben.“
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a
                       Eilanordnung

       (1) Das zuständige Bundesministerium kann bei
    Gefahr im Verzug in der Anordnung bestimmen,
    dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend
    von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zu-
    stimmung der G 10-Kommission vollzogen werden
    darf (Eilanordnung).

      (2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von
    drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kom-
    mission, von seinem Stellvertreter oder einem vom
    Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt,
    so ist unverzüglich
    1. der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und
    2. die Eilanordnung durch das zuständige Bundes-
       ministerium aufzuheben.

    Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen
    Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht
    eines Beamten, der die Befähigung zum Richter-
    amt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt
BGBl. 2021, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
   entsprechend. Eine Bestätigung der Eilanordnung
   kann unter Auflagen erfolgen.
      (3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die
   G 10-Kommission die Zulässigkeit und die Not-
   wendigkeit der durch die Eilanordnung angeord-
   neten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu
   prüfen. Erteilt die G 10-Kommission nach Prüfung
   der Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustim-
   mung nicht, so ist die Beschränkungsmaßnahme
   vom zuständigen Bundesministerium unverzüglich
   aufzuheben und die mit der Beschränkungsmaß-
   nahme erhobenen Daten sind unverzüglich unter
   Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum
   Richteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3
   bis 7 gilt entsprechend.

      (4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Be-
   antragung der Anordnung der Beschränkungsmaß-
   nahme bereits vor der Anordnung durch das
   zuständige Bundesministerium eine automatische
   Aufzeichnung der zu überwachenden Telekommu-
   nikation durch die den Antrag stellende Behörde
   zulässig. Diese Aufzeichnung darf von der antrag-
   stellenden Behörde weiterverarbeitet werden,
   wenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundes-
   ministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Be-
   antragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische
   Aufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen;
   § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1
      oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch

      die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1“

      ersetzt.

12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3“
    durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
    die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.

14. Folgender § 22 wird angefügt:
                          „§ 22

                   Übergangsregelung

     Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission
   nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist

   1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der
      bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter
      anzuwenden,
   2. § 15a nicht anzuwenden.“

                       Artikel 6

                Weitere Änderungen
               von Rechtsvorschriften
  (1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des

   Artikel 10-Gesetzes entsprechend“ durch die Wör-
   ter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme
   des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Ver-
   pflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und

  mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4
  entsprechend“ ersetzt.
2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
   Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die
   Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
   des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.

3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“
     die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“
     eingefügt.

  b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
     eingefügt:

     „b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
         Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der
         Überwachung oder Aufzeichnung der Tele-
         kommunikation,“.

  c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
     die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-
     Gesetzes,“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Geset-
     zes,“ ersetzt.
  d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

   (2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikati-
onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

   (3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Über-

wachungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt

durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

   (4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 110“ durch

die Angabe „§ 170“ ersetzt.

   (5) In § 170 Absatz 4 Satz 2 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
   (6) In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsge-

setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes“ durch
die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 7

         Einschränkung von Grundrechten

  Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5
Nummer 7 eingeschränkt.
BGBl. 2021, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280

                      Artikel 8                            (2) Artikel 6 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Dezember
                    Inkrafttreten                        2021 in Kraft.
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2       (3) Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 6 Absatz 6
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.               treten am 1. Januar 2022 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 5. Juli 2021

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cce2b615b583dbd1….