§ 87 Sendeunternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 87 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 902)
BGBl. 1998 I S. 902
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 87 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 87 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.