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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1204

BGBl. 2021 I S. 1204 · 84.891 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
                                                Gesetz
                                  zur Anpassung des Urheberrechts
                          an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes*
                                                          Vom 31. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
                  Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden

       Angaben ersetzt:

         „§ 20b Weitersendung

         § 20c     Europäischer        ergänzender         Online-
                   Dienst

         § 20d     Direkteinspeisung“.

    b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
         „§ 24     (weggefallen)“.
    c) Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

         „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Ver-
                tragspartners

         § 32e     Auskunft und Rechenschaft Dritter in
                   der Lizenzkette

         § 32f     Mediation und außergerichtliche Kon-
                   fliktbeilegung
         § 32g     Vertretung durch Vereinigungen“.

    d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 35a Mediation und außergerichtliche Kon-
                fliktbeilegung bei Videoabrufdiensten“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das
  Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnen-
  markt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
  (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86).
  Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
  2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und
  verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertra-
  gungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fern-
  seh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie
  93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom
  15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Arti-
  kels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-
  rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
  Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom
  22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die
  Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259
  vom 10.10.2019, S. 86) geändert worden ist.

e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende An-
   gabe eingefügt:
     „§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichtertei-
            lung von Auskünften“.
f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende An-
   gabe eingefügt:
     „§ 44b Text und Data Mining“.

g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe

   eingefügt:

     „§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche“.

h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort

   „Mining“ die Wörter „für Zwecke der wissen-

   schaftlichen Forschung“ eingefügt.

i)   Nach der Angabe zu § 61c werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:

                   „Unterabschnitt 5a

                 Besondere gesetzlich
      erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
     § 61d Nicht verfügbare Werke
     § 61e Verordnungsermächtigung

     § 61f Information über nicht verfügbare Werke

     § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und ver-
           tragliche Nutzungsbefugnis“.

j)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

     „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller
           Werke“.
k) Der Angabe zu § 69f werden ein Semikolon und
   die Wörter „ergänzende Schutzbestimmungen“
   angefügt.

l)   Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:

                      „Abschnitt 7
              Schutz des Presseverlegers

     § 87f Begriffsbestimmungen

     § 87g Rechte des Presseverlegers

     § 87h Ausübung der Rechte des Pressever-
           legers

     § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; ge-
           setzlich erlaubte Nutzungen

     § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers

     § 87k Beteiligungsanspruch“.

m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende An-
   gabe eingefügt:

     „§ 127b Schutz des Presseverlegers“.
BGBl. 2021, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
  n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
      „§ 133    Übergangsregelung bei der Umset-
                zung vertragsrechtlicher Bestimmun-
                gen der Richtlinie (EU) 2019/790“.
  o) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
      „§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der
              Umsetzung   der   Richtlinie (EU)

              2019/789

      § 137q    Übergangsregelung zur Verlegerbe-

                teiligung

      § 137r    Übergangsregelung zum Schutz des

                Presseverlegers“.

  p) In der Angabe zu § 142 werden das Komma
     und das Wort „Befristung“ gestrichen.
2. § 20b wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Kabelweiter-
     sendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-
     setzt.
  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 1b ersetzt:

        „(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rah-
     men eines zeitgleich, unverändert und vollstän-
     dig weiterübertragenen Programms weiterzu-
     senden (Weitersendung), kann nur durch eine
     Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer-
     den. Dies gilt nicht für
     1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im
        Internet gesendet wird,
     2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug
        auf seine Sendungen geltend macht.
        (1a) Bei der Weitersendung über einen Inter-
     netzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden,
     wenn der Betreiber des Weitersendedienstes
     ausschließlich berechtigten Nutzern in einer ge-
     sicherten Umgebung Zugang zum Programm
     bietet.

        (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Ab-
     satz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2
     Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     25. November 2015 über Maßnahmen zum
     Zugang zum offenen Internet und zur Änderung
     der Richtlinie 2002/22/EG über den Universal-
     dienst und Nutzerrechte bei elektronischen

     Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
     der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das
     Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
     Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die

     zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl.
     L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom
     27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelweitersen-
         dung“ durch das Wort „Weitersendung“,
         werden die Wörter „das Kabelunternehmen“
         durch die Wörter „der Weitersendedienst“
         und wird das Wort „Kabelweitersendung“
         durch das Wort „Weitersendung“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „voraus“ durch das
         Wort „Voraus“ ersetzt.

     cc) In Satz 4 wird das Wort „Kabelweitersen-
         dung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-
         setzt.
3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d
   eingefügt:
                         „§ 20c
       Europäischer ergänzender Online-Dienst

    (1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sende-

  unternehmens ist

  1. die Sendung von Programmen im Internet zeit-

     gleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,

  2. die öffentliche Zugänglichmachung bereits ge-

     sendeter Programme im Internet, die für einen
     begrenzten Zeitraum nach der Sendung abge-
     rufen werden können, auch mit ergänzenden
     Materialien zum Programm.
     (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wie-
  dergabe von Werken zur Ausführung eines ergän-
  zenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens
  in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
  oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum gelten aus-
  schließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertrags-
  staat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine
  Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und
  das Sendeunternehmen können den Umfang von
  Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste
  des Sendeunternehmens beschränken.
     (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für
  Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die
  vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für
  Nachrichtensendungen und die Berichterstattung
  über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertra-
  gung von Sportveranstaltungen.

                          § 20d
                   Direkteinspeisung

     (1) Überträgt ein Sendeunternehmen die pro-
  grammtragenden Signale an einen Signalverteiler,
  ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzuge-
  ben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalvertei-
  ler diese programmtragenden Signale öffentlich
  wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der
  Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentli-
  chen Wiedergabe.

     (2) § 20b gilt entsprechend.“

4. § 23 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 23

          Bearbeitungen und Umgestaltungen

     (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
  eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie,
  dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver-
  öffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu
  geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand
  zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung
  oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

     (2) Handelt es sich um
  1. die Verfilmung eines Werkes,
  2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines
     Werkes der bildenden Künste,
BGBl. 2021, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
  3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
  4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Da-
     tenbankwerkes,

  so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung
  oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
    (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Ände-
  rungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b
  Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie
  § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht an-

  zuwenden.“

5. § 24 wird aufgehoben.
6. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Eine pauschale Vergütung muss eine angemes-
  sene Beteiligung des Urhebers am voraussichtli-
  chen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten
  und durch die Besonderheiten der Branche ge-
  rechtfertigt sein.“
7. § 32a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Be-
     rücksichtigung der gesamten Beziehungen des
     Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen
     Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen

     aus der Nutzung des Werkes steht“ durch die
     Wörter „sich unter Berücksichtigung der gesam-
     ten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
     als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu
     den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung
     des Werkes erweist“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das auf-
     fällige Missverhältnis“ durch die Wörter „die
     unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur-
     hebers“ ersetzt.
8. In § 32b in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die

   Angabe „§§ 32 und 32a“ durch die Wörter „§§ 32,

   32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4“ ersetzt.

9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden
   §§ 32d bis 32g ersetzt:

                        „§ 32d
                   Auskunft und
          Rechenschaft des Vertragspartners
     (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nut-
  zungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urhe-
  ber mindestens einmal jährlich Auskunft über den
  Umfang der Werknutzung und die hieraus gezo-
  genen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt
  auf der Grundlage der Informationen, die im Rah-
  men eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes

  üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist
  erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung
  und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
    (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der
  Vertragspartner Auskunft über Namen und An-
  schriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen so-
  wie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1
  abzulegen.
    (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwen-
  den, soweit
  1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-
     trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer
     Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Ur-
     heber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen

   klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Aus-
   kunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Ab-
   satz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag
   insbesondere dann, wenn er den Gesamtein-
   druck eines Werkes oder die Beschaffenheit ei-
   nes Produktes oder einer Dienstleistung wenig
   prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt
   eines Werkes, eines Produktes oder einer
   Dienstleistung gehört, oder

2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus

   anderen Gründen unverhältnismäßig ist, ins-
   besondere wenn der Aufwand für die Auskunft
   außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der
   Werknutzung stünde.

   (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch
eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf
einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird
vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem
Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an
Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen
gewährleisten.

                       § 32e

                 Auskunft und
      Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
   (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-
rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft
und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1
bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
   wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder

2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die

   unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur-

   hebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur gel-
tend machen, soweit sein Vertragspartner seiner
Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von
drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder
die Auskunft nicht hinreichend über die Werknut-
zung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge
und Vorteile informiert.
  (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche
nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-
barer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren
Voraussetzungen vorliegen.

   (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.

                       § 32f
                  Mediation und
        außergerichtliche Konfliktbeilegung
  (1) Urheber und Werknutzer können insbeson-
dere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche
nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein
anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtli-
chen Konfliktbeilegung einleiten.
  (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der
Vertragspartner des Urhebers oder andere Werk-
nutzer nicht berufen.
BGBl. 2021, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
                          § 32g
             Vertretung durch Vereinigungen
     Urheber können sich bei Streitigkeiten über
   Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f
   nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes
   und der Prozessordnungen durch Vereinigungen
   von Urhebern vertreten lassen.“

10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                          „§ 35a
            Mediation und außergerichtliche
        Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

       Rechtsinhaber und Werknutzer können insbe-
   sondere bei Vertragsverhandlungen über die Ein-
   räumung von Nutzungsrechten für die öffentliche
   Zugänglichmachung audiovisueller Werke über
   Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes
   freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Kon-
   fliktbeilegung einleiten.“
11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“
    durch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c, zur Re-
    gelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e
    sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteili-
    gung nach § 87k Absatz 1“ ersetzt.
12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

                          „§ 36d

                 Unterlassungsanspruch
            bei Nichterteilung von Auskünften
      (1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren
   gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte
   nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Un-
   terlassung in Anspruch genommen werden. Der
   Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen
   von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige
   Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36
   Absatz 2 erfüllen.

     (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs
   nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-

   barer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine

   Voraussetzungen vorliegen.

     (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
   schlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung
   nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung ge-
   regelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungs-
   regel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

      (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.“

13. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nut-
      zungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzu-
      reichend aus, so kann der Urheber entweder nur
      die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder
      das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach
      Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nut-
      zungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um
      oder erlischt insgesamt.“

14. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
                          „§ 44b
                  Text und Data Mining
      (1) Text und Data Mining ist die automatisierte
   Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen
   oder digitalisierten Werken, um daraus Informatio-
   nen insbesondere über Muster, Trends und Korre-
   lationen zu gewinnen.

      (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von recht-
   mäßig zugänglichen Werken für das Text und Data
   Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen,
   wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr
   erforderlich sind.

      (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zu-
   lässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht
   vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online
   zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn
   er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“
15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a
             Karikatur, Parodie und Pastiche
      Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung
   und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlich-
   ten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie
   und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 um-
   fasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen

   Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn
   diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein ver-
   wandtes Schutzrecht geschützt ist.“
16. § 60a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für
      diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar
      sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von
      Bildungseinrichtungen entsprechen und Nut-
      zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Werden Werke in gesicherten elektroni-

      schen Umgebungen für die in Absatz 1 Num-

      mer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke
      in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
      ropäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt
      diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder
      Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungsein-
      richtung ihren Sitz hat.“

17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe „3“ die
    Angabe „Satz 1“ eingefügt.
18. § 60d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 60d
                 Text und Data Mining
      für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

      (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining
   (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke
   der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe
   der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
     (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind For-
   schungsorganisationen.    Forschungsorganisatio-
   nen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder
BGBl. 2021, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
   sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche For-
   schung betreiben, sofern sie
   1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
   2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche For-
      schung reinvestieren oder

   3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags
      im öffentlichen Interesse tätig sind.

   Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorga-
   nisationen, die mit einem privaten Unternehmen
   zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Ein-
   fluss auf die Forschungsorganisation und einen be-
   vorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissen-
   schaftlichen Forschung hat.
       (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
   1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich
      zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtun-
      gen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kultur-
      erbe-Einrichtungen),
   2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle
      Zwecke verfolgen.
      (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die
   nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Ver-
   vielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen
   öffentlich zugänglich machen:

   1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Perso-

      nen für deren gemeinsame wissenschaftliche

      Forschung sowie

   2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität
      wissenschaftlicher Forschung.
   Sobald die gemeinsame wissenschaftliche For-
   schung oder die Überprüfung der Qualität wissen-
   schaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die
   öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
      (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3
   Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1
   mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen ge-
   gen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange
   sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
   oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkennt-
   nisse erforderlich sind.
      (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche
   Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass
   die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Daten-
   banken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 ge-
   fährdet werden.“
19. Dem § 60e wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die

   kommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für
   Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines

   Werkes entsprechend anzuwenden.“

20. § 60f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 5“
      durch die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich
       des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zu-
       gängliche Museen, die kommerzielle Zwecke
       verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigun-
       gen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes ent-
       sprechend anzuwenden.“

21. § 60h Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden
    Nummern 2 und 3 ersetzt:
   „2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung
       gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-
       satz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung,
       Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e
       Absatz 1 und § 60f Absatz 1,

   3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und
      Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen
      Forschung nach § 60d Absatz 1.“

22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a ein-
    gefügt:
                   „Unterabschnitt 5a
                 Besondere gesetzlich
      erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

                          § 61d
                 Nicht verfügbare Werke
      (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht
   verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesell-
   schaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfälti-
   gen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffent-
   lichkeit zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn
   keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese
   Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahr-

   nimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Ver-

   wertungsgesellschaftengesetzes) ist. Nutzungen

   nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwe-
   cken zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung
   ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten er-
   laubt.
     (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach
   Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Euro-
   päischen Union für geistiges Eigentum widerspre-
   chen.
      (3) Die Kulturerbe-Einrichtung informiert wäh-
   rend der gesamten Nutzungsdauer im Online-Por-
   tal des Amtes der Europäischen Union für geistiges
   Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nut-
   zung und das Recht zum Widerspruch. Die öffent-
   liche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn
   der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von
   sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der
   Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen
   hat.
      (4) Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaa-
   ten der Europäischen Union und Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder

   Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Ein-
   richtung ihren Sitz hat. Absatz 1 ist nicht auf Werk-

   reihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus
   Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaften-
   gesetzes) enthalten.

                          § 61e

               Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
   braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
   zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen
   zu treffen:
BGBl. 2021, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
   1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs
      des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
   2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).

                           § 61f

         Information über nicht verfügbare Werke
      Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrich-
   tungen und das Amt der Europäischen Union für
   geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen
   und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit

   dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Am-
   tes darüber zu informieren, dass die Verwertungs-
   gesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52
   des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt
   oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk ge-
   mäß § 61d nutzt.

                          § 61g

               Gesetzlich erlaubte Nutzung
            und vertragliche Nutzungsbefugnis

     Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen
   nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nut-
   zungsberechtigten beschränken oder untersagen,
   kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.“

23. Nach § 62 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
      „(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach
   § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zu-
   lässig.“
24. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a
      bis 60d, 61 und 61c“ durch die Wörter „§§ 60a
      bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c“
      durch ein Komma und die Wörter „61c, 61d
      und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzun-
      gen gemäß § 60a“ ersetzt.
25. § 63a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 63a
            Gesetzliche Vergütungsansprüche

      (1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach
   diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
   nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
   Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
      (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an
   seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Be-
   zug auf dieses Recht angemessen an den gesetz-
   lichen Vergütungsansprüchen nach diesem Ab-
   schnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetz-
   liche Vergütungsansprüche nur durch eine gemein-
   same Verwertungsgesellschaft von Urhebern und
   Verlegern geltend gemacht werden.

     (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch
   nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“

26. § 68 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 68
                   Vervielfältigungen
               gemeinfreier visueller Werke
     Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
   werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach
   den Teilen 2 und 3 geschützt.“
27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41
   sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.“

28. § 69d wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhal-
      tung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-
      satz 1 und 3 anzuwenden.“

   b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
        „(4) Computerprogramme dürfen für das Text

      und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c
      Nummer 2 genutzt werden.
        (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit fol-
      genden Maßgaben anzuwenden:

      1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung
         einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlich-
         keiten, an anderen Orten oder in einer gesi-
         cherten elektronischen Umgebung zulässig.
      2. Die Computerprogramme dürfen auch ge-
         mäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
      3. Die Computerprogramme dürfen vollständig
         genutzt werden.
      4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veran-
         schaulichung von Unterricht und Lehre ge-
         rechtfertigt sein.
        (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht
      anzuwenden.

         (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerpro-
      gramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      die Computerprogramme auch gemäß § 69c
      Nummer 2 genutzt werden dürfen.“
29. § 69f wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
      Wörter „ergänzende Schutzbestimmungen“ an-
      gefügt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Ein-
      richtungen einsetzen, um von der gesetzlichen
      Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbin-
      dung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu ma-
      chen.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Auf technische Programmschutzmecha-
      nismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Ver-
      bindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in
      Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Ab-
      satz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3
      nur § 95b entsprechend anzuwenden.“

30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 und 3
    und § 69e“ durch die Wörter „Absatz 2, 3, 5 oder 7
    oder zu § 69e“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
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31. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „24“ durch
    die Angabe „23“ ersetzt.
32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
    und § 27 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
    satz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3“ er-
    setzt.

33. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelunterneh-
           men“ durch das Wort „Weitersendedienste“,
           werden die Wörter „Kabelweitersendung im
           Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1“ durch die
           Wörter „Weitersendung im Sinne des § 20b
           Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder
           Mikrowellensysteme“ und wird das Wort
           „bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Kabelunterneh-
           mens“ durch das Wort „Weitersendediens-
           tes“ und das Wort „Kabelweitersendung“
           durch die Wörter „Weitersendung durch
           Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme“
           ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Sofern Sendeunternehmen und Weitersen-
          dedienste Verhandlungen über andere For-
          men der Weitersendung aufnehmen, führen
          sie diese nach Treu und Glauben.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung
       nach § 20d Absatz 1 entsprechend.“

34. § 87c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „den
               §§ 60c und 60d“ durch die Angabe
               „§ 60c“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.

          ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 wer-

               den angefügt:

                „4. zu Zwecken des Text und Data
                    Mining gemäß § 44b,
                5. zu Zwecken des Text und Data
                   Mining für Zwecke der wissen-
                   schaftlichen Forschung gemäß
                   § 60d,

                6. zu Zwecken der Erhaltung einer
                   Datenbank gemäß § 60e Absatz 1
                   und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.“
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „45d“ die
      Wörter „sowie 61d bis 61g“ eingefügt.

   c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
          „(4) Die digitale Verbreitung und digitale öf-
       fentliche Wiedergabe eines nach Art oder Um-
       fang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
       zulässig für Zwecke der Veranschaulichung
       des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

        (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entspre-
      chend anzuwenden.
        (6) In den Fällen des Absatzes 1 Num-
      mer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist
      § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“

35. Teil 2 Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 7

               Schutz des Presseverlegers

                           § 87f

                  Begriffsbestimmungen
      (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsäch-
   lich aus Schriftwerken journalistischer Art beste-
   hende Sammlung, die auch sonstige Werke oder
   nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegen-
   stände enthalten kann, und die
   1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheit-
      lichen Titel periodisch erscheinenden oder re-
      gelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa
      Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem
      oder besonderem Interesse, darstellt,
   2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nach-
      richten oder andere Themen zu informieren, und
   3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines
      Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner re-
      daktionellen Verantwortung und Aufsicht ver-
      öffentlicht wird.
   Periodika, die für wissenschaftliche oder akademi-
   sche Zwecke verlegt werden, sind keine Presse-
   veröffentlichungen.

      (2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffent-

   lichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in
   einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt
   der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
     (3) Dienste der Informationsgesellschaft im
   Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne
   des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
   (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 9. September 2015 über ein Infor-

   mationsverfahren auf dem Gebiet der technischen

   Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
   der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
   17.9.2015, S. 1).

                           § 87g
               Rechte des Presseverlegers

      (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche
   Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen
   oder in Teilen für die Online-Nutzung durch An-
   bieter von Diensten der Informationsgesellschaft
   öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfäl-
   tigen.

      (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen
   nicht

   1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung
      enthaltenen Tatsachen,
   2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung
      einer Presseveröffentlichung durch einzelne
      Nutzer,
BGBl. 2021, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Pressever-
   öffentlichung und

4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer
   Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

   (3) Die Rechte des Presseverlegers sind über-
tragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

                      § 87h
                 Ausübung der
           Rechte des Presseverlegers
  (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht
zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungs-
schutzberechtigten geltend gemacht werden, des-
sen Werk oder dessen anderer nach diesem Ge-

setz geschützter Schutzgegenstand in der Presse-
veröffentlichung enthalten ist.

  (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht

zu dem Zweck geltend gemacht werden,

1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke
   oder solcher anderen nach diesem Gesetz ge-
   schützten Schutzgegenstände zu untersagen,
   die auf Grundlage eines einfachen Nutzungs-
   rechts in die Presseveröffentlichung aufgenom-
   men wurden, oder

2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz
   nicht mehr geschützten Werken oder anderen
   Schutzgegenständen zu untersagen, die in die
   Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.

                      § 87i

                  Vermutung der
              Rechtsinhaberschaft;
          gesetzlich erlaubte Nutzungen

  § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1
Abschnitt 6 gelten entsprechend.

                      § 87j

     Dauer der Rechte des Presseverlegers
  Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei
Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der
Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.

                      § 87k

              Beteiligungsanspruch
   (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten
an anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des
Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte
nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu
einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum
Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von
Rechten an anderen nach diesem Gesetz ge-
schützten Schutzgegenständen nur durch eine
Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem
Tarifvertrag beruht.
   (2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.“

36. In § 95a Absatz 4 werden nach dem Wort „Straf-
    rechtspflege“ die Wörter „sowie die Befugnisse
    von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d“ einge-

    fügt.
37. § 95b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
          rangestellt:
          „1. § 44b (Text und Data Mining),“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
      cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mi-
          ning“ die Wörter „für Zwecke der wissen-
          schaftlichen Forschung“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Werden Werke und sonstige Schutzge-
      genstände auf Grund einer vertraglichen Verein-

      barung nach § 19a öffentlich zugänglich ge-

      macht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für
      gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den
      nachfolgend genannten Vorschriften:
      1. § 44b (Text und Data Mining),

      2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lese-
         behinderung),

      3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-
         nungsermächtigung),
      4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale
         Nutzungen unter Verantwortung einer Bil-
         dungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten
         oder an anderen Orten oder in einer gesi-
         cherten elektronischen Umgebung erlaubt
         sind,

      5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der
         wissenschaftlichen Forschung), soweit For-
         schungsorganisationen sowie Kulturerbe-
         Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen
         dürfen,

      6. § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigun-
         gen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind,
         sowie
      7. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-
         tungen), soweit Vervielfältigungen zum
         Zweck der Erhaltung erlaubt sind.“
38. § 95d Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

39. In § 111a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
    „Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
    setzt.
40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt:
                         „§ 127b

               Schutz des Presseverlegers
      (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen
   deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit
   Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120
   Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwen-
   den.
      (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewähr-
   ten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre
   Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mit-
BGBl. 2021, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
   gliedstaates der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.“
41. § 132 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „Sätze 2 und 3“ die Wörter „sowie des § 133

      Absatz 2 bis 4“ eingefügt.

   b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
          „(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-
       te, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März
       2017 geschlossen worden sind oder entstanden
       sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vor-
       behaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis
       einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fas-
       sung weiter anzuwenden.“

42. § 133 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 133

                Übergangsregelung bei
           der Umsetzung vertragsrechtlicher
       Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790

      (1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die
   ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021

   geschlossen worden sind oder entstanden sind,

   sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vor-

   schriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2

   in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter

   anzuwenden.

     (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung
   des Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht
   wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni
   2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch
   auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden.

      (3) Die Vorschriften über die Auskunft und Re-
   chenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über
   die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Li-

   zenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 gel-
   tenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor
   dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwen-
   den. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die
   vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind,
   Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder
   Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ih-

   rer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen
   des Urhebers zu erteilen.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende
   Künstler entsprechend.“

43. Dem § 137d wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021
   geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachver-
   halte anzuwenden, die von diesem Tag an ge-
   schlossen werden oder entstehen.“

44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2“
    durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ und werden die
    Wörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ durch
    die Angabe „§§ 55a und“ ersetzt.
45. Nach § 137o werden die folgenden §§ 137p
    bis 137r eingefügt:

                         „§ 137p
            Übergangsregelung aus Anlass
       der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
      (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendun-
   gen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowel-

   lensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der

   Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.

      (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende On-
   line-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen
   wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.
     (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspei-
   sung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wur-
   den, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.

                          § 137q

       Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
     § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die
   Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021
   erhalten.

                          § 137r

                   Übergangsregelung
              zum Schutz des Presseverlegers

      Die Vorschriften dieses Gesetzes über den

   Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und

   § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröf-

   fentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung

   vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.“

46. § 142 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Komma und das
      Wort „Befristung“ gestrichen.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                 Änderung des

       Verwertungsgesellschaftengesetzes
  Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 7a    Außenstehender“.
   b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-

      gabe eingefügt:
      „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers“.

   c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
      gefasst:
                         „Abschnitt 4

               Vermutungen; Außenstehende
         bei Weitersendung und Direkteinspeisung“.
   d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
      „§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und
            Direkteinspeisung“.
BGBl. 2021, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
  e) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch
     die folgenden Angaben ersetzt:
                        „Abschnitt 5
       Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

     § 51     Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir-
              kung

     § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und
           dauerhafte Information

     § 51b Repräsentativität      der   Verwertungsge-

           sellschaft

     § 52     Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir-

              kung für nicht verfügbare Werke

     § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und
           dauerhafte Information bei nicht verfüg-
           baren Werken
     § 52b Nicht verfügbare Werke
     § 52c Repräsentativität der Verwertungsge-
           sellschaft bei Werkreihen aus Drittstaa-
           ten

     § 52d Verordnungsermächtigung
     § 52e Anwendung auf verwandte Schutzrech-
           te“.
  f) Nach der Angabe zu § 139 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
     „§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der
            Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
     § 141     Übergangsvorschrift für vergriffene
               Werke; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                          „§ 7a
                    Außenstehender

     Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist
  ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betref-
  fende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahr-
  nehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesell-
  schaft steht.“

3. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zusätzlich“
   gestrichen.

4. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber“
   durch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern“
   ersetzt.
5. § 27a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz 1“

     durch die Angabe „§ 63a Absatz 1“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen

     aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Ab-

     satz 2 des Urheberrechtsgesetzes entspre-

     chend anzuwenden.“

6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

                         „§ 27b
             Mindestbeteiligung des Urhebers
    Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des
  Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der an-
  gemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen
  dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnah-

   men zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine
   andere Verteilung festlegt.“
 7. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „hat“ die Wörter „oder für deren Nutzung sie nach
    dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Ver-
    gütungsansprüche geltend macht“ eingefügt.

 8. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
    gefasst:

                       „Abschnitt 4

             Vermutungen; Außenstehende

       bei Weitersendung und Direkteinspeisung“.

 9. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 50
                    Außenstehende bei
           Weitersendung und Direkteinspeisung“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kabelweiter-
      sendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-
      setzt und werden nach dem Wort „Urheber-
      rechtsgesetzes“ die Wörter „oder der Direkt-
      einspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des
      Urheberrechtsgesetzes“ eingefügt.
   c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kabelweiter-
      sendung“ durch die Wörter „Weitersendung
      oder Direkteinspeisung“ ersetzt.
10. Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 5
       Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

                            § 51
       Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
     (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen
   Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so
   kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entspre-
   chende Nutzungsrechte auch am Werk eines Au-
   ßenstehenden (§ 7a) einräumen.

     (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu-
   mung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Ver-
   wertungsgesellschaft widersprechen.

      (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der
   Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-
   sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie
   bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund-
   lage.

                           § 51a

                   Wirksamkeit der

      Rechtseinräumung und dauerhafte Information

     (1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines

   Außenstehenden ist unter folgenden Vorausset-

   zungen wirksam:

   1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ

      (§ 51b),
   2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen
      betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer
      oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumut-
      bar,
   3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nut-
      zungen im Inland,
BGBl. 2021, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
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  4. die Verwertungsgesellschaft informiert während
     einer angemessen Frist von mindestens drei
     Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer In-
     ternetseite
        a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive
           Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,
        b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit
           erweiterter Wirkung für Außenstehende,
        c) über die Nutzungsarten, Werkarten und
           Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kol-
           lektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung ein-
           bezogen werden sollen,
        d) über das Recht der Außenstehenden zum
           Widerspruch,
  5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num-
     mer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung
     nicht widersprochen.
    (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Infor-
  mationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft
  auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
                            § 51b

       Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft
     (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsenta-
  tiv, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von
  Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kol-
  lektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grund-
  lage wahrnimmt.
     (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der
  eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Ab-
  satz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie
  repräsentativ ist.
                            § 52

                   Kollektive Lizenzen mit
       erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke

     (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen
  Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Reper-
  toires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer
  inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Ur-
  heberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende
  Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden
  Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehen-
  den (§ 7a) einzuräumen.

     (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu-
  mung jederzeit gegenüber dem Amt der Europä-
  ischen Union für geistiges Eigentum widerspre-
  chen.
     (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der
  Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-
  sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie
  bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund-
  lage.

                            § 52a

                     Wirksamkeit der
             Rechtseinräumung und dauerhafte
         Information bei nicht verfügbaren Werken
    (1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines
  Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden
  Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ
   (§ 51b),
2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die
   Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zu-
   gänglichmachung und sonstige öffentliche Wie-
   dergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand
   der Kulturerbe-Einrichtung,
4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs
   Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im
   Online-Portal des Amtes der Europäischen
   Union für geistiges Eigentum über
   a) das betreffende Werk,
   b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nut-
      zungsrechte, deren Geltungsbereich,
   c) das Recht des Außenstehenden zum Wider-
      spruch,
5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num-
   mer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung
   nicht widersprochen.
Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist
abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Be-
ginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-
Portal des Amtes der Europäischen Union für geis-
tiges Eigentum zulässig.
   (2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die In-
formationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europä-
ischen Union für geistiges Eigentum.

                       § 52b
              Nicht verfügbare Werke
  (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allge-
meinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer
vollständigen Fassung angeboten wird.

   (2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein
Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Ein-
richtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren
Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote
nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.

   (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften,
Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten
Schriften veröffentlicht wurden, sind über die An-
forderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht
verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre
vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen ge-
mäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig
veröffentlicht wurden.

                       § 52c
                 Repräsentativität
           der Verwertungsgesellschaft
          bei Werkreihen aus Drittstaaten

   Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen um-
fassen, die überwiegend Werke aus Staaten ent-
halten, die weder Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union noch Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
(Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach
§ 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesell-
BGBl. 2021, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
   schaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des je-
   weiligen Drittstaates ist.

                          § 52d
               Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
   braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
   ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fol-
   gendes näher zu regeln:
   1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs
      des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52
      Absatz 2),

   2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Ab-
      satz 1 Nummer 2),
   3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4
      und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),
   4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Num-
      mer 4),

   5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaf-
      ten, einschließlich Vermutungswirkung und ge-
      meinsamem Handeln mehrerer Verwertungsge-
      sellschaften (§ 51b),

   6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von
      Werken, einschließlich des zur Ermittlung der
      Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Auf-
      wands und der Wahrung der Urheberpersönlich-
      keitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlich-
      ten Werken (§ 52b),

   7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).

                          § 52e

        Anwendung auf verwandte Schutzrechte

      Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch
   auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheber-

   rechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.“

11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von
       Außenstehenden.“
12. In § 92 Absatz 2 wird das Wort „Kabelunterneh-
    men“ durch das Wort „Weitersendedienst“ und
    das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort

    „Weitersendung“ ersetzt.
13. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kabel-
    weitersendung“ durch das Wort „Weitersendung“
    ersetzt.

14. Die folgenden §§ 140 und 141 werden angefügt:

                         „§ 140

           Übergangsvorschrift zur Regelung
      der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
     § 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungs-
   gesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

                          § 141

                 Übergangsvorschrift für
      vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung
      (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich
   6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maß-

   gabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. De-
   zember 2025 weiter anzuwenden.

       (2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintra-
     gung von Werken in das Register vergriffener
     Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt
     unzulässig.
        (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a
     in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden
     Fassung eingeräumt worden sind, enden spätes-
     tens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
        (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a
     in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden
     Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe
     der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den
     §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes ge-
     setzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent-
     und Markenamt mitzuteilen und im Register zu
     vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die
     Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1
     Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d
     Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).

        (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
     die Übermittlung von Einträgen aus dem Register
     vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und
     Markenamt an das Online-Portal des Amtes der
     Europäischen Union für geistiges Eigentum näher
     zu regeln.

       (6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember
     2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf
     der Internetseite zu beenden.“

                              Artikel 3

                        Gesetz

              über die urheberrechtliche
       Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

          für das Teilen von Online-Inhalten

      (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz –
                       UrhDaG)*

                      Inhaltsübersicht
                                Teil 1
                      Allgemeine Vorschriften

§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Dienste-
    anbieters
§ 2 Diensteanbieter
§ 3 Nicht erfasste Dienste

                                Teil 2

                        Erlaubte Nutzungen

§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direkt-
    vergütungsanspruch des Urhebers
§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
§ 6 Erstreckung von Erlaubnissen
                                Teil 3
                      Unerlaubte Nutzungen

§ 7 Qualifizierte Blockierung
§ 8 Einfache Blockierung

* § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
  über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-
  schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
  schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2021, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
                             Teil 4
               Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
§ 9    Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
§ 10   Geringfügige Nutzungen
§ 11   Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
§ 12   Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit

                             Teil 5

                         Rechtsbehelfe
§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den
     Gerichten
§ 14 Internes Beschwerdeverfahren
§ 15 Externe Beschwerdestelle
§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlich-
     tungsstellen

§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche
     Schlichtungsstelle

                             Teil 6
                    Schlussbestimmungen
§ 18   Maßnahmen gegen Missbrauch
§ 19   Auskunftsrechte
§ 20   Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 21   Anwendung auf verwandte Schutzrechte
§ 22   Zwingendes Recht
                            Teil 1

            Allgemeine Vorschriften

                              §1
              Öffentliche Wiedergabe;
       Verantwortlichkeit des Diensteanbieters
   (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich
wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheber-
rechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nut-
zern des Dienstes hochgeladen worden sind.
   (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach
§ 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher bran-
chenüblicher Standards unter Beachtung des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffent-
liche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwort-
lich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,
2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgela-
   denen Werke,

3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der
   Pflichten sowie
4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach
   Nummer 3 entstehen.
   (3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann
sich der Diensteanbieter nicht berufen.
   (4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist,
sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder
sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.

                              §2
                      Diensteanbieter
  (1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind
Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der technischen Vorschriften und der Vorschriften für

die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1), die
1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest
   auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten
   hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhal-
   ten zu speichern und öffentlich zugänglich zu ma-
   chen,

2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,

3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der
   Gewinnerzielung bewerben und
4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgrup-
   pen konkurrieren.

   (2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit
einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen

Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der
Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger
als drei Jahren zur Verfügung stehen.
   (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit
einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen
Union von bis zu 1 Million Euro.
   (4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-
Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der
Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.

                          §3
               Nicht erfasste Dienste
  Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wis-
   senschaftliche Repositorien,
3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen          für
   quelloffene Software,
4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im
   Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU)
   2018/1972 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 11. Dezember 2018 über den europä-
   ischen Kodex für die elektronische Kommunikation
   (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom
   27.12.2019, S. 164),

5. Online-Marktplätze,
6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht
   werden, und
7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen
   von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

                         Teil 2
             Erlaubte Nutzungen

                          §4
                Pflicht zum Erwerb
          vertraglicher Nutzungsrechte;
     Direktvergütungsanspruch des Urhebers
  (1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche
Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen
Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urhe-
berrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der
BGBl. 2021, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nut-
zungsrechte erwirbt, die

1. ihm angeboten werden,
2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind,
   die der Diensteanbieter kennt, oder

3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaf-
   ten oder abhängige Verwertungseinrichtungen er-
   worben werden können.

  (2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen
1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art
   nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Men-
   gen öffentlich wiedergibt,

2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebli-
   ches Repertoire umfassen,

3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
   abdecken und

4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen er-
   möglichen.

   (3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wie-
dergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so
hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Ver-
wertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten
als Digitalvertrieb einschaltet.

   (4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsan-
spruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im
Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten.
Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
tend gemacht werden.

                          §5

               Gesetzlich erlaubte
        Nutzungen; Vergütung des Urhebers

   (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von ur-
heberrechtlich geschützten Werken und Teilen von
Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu
folgenden Zwecken:

1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,
2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a
   des Urheberrechtsgesetzes und

3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetz-

   lich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach

   Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.

   (2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1
Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsan-
spruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer-
den. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
§ 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind
anzuwenden.

  (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die ge-
setzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allge-
meinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

                          §6

           Erstreckung von Erlaubnissen
   (1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wieder-
gabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis
auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kom-
merziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen er-
zielt.

  (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk
über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben,
so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Dienste-
anbieters.

                        Teil 3

            Unerlaubte Nutzungen

                          §7

              Qualifizierte Blockierung

   (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1
Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung
(Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein
Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür
auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechts-
inhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen In-
formationen zur Verfügung stellt.

   (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht dazu
führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren
Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Ver-
stoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar
sind. Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind die
§§ 9 bis 11 anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden
auf Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis
zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wieder-
gabe, insbesondere während der zeitgleichen Übertra-
gung von Sportveranstaltungen, soweit der Rechts-
inhaber dies vom Diensteanbieter verlangt und die
hierfür erforderlichen Angaben macht.

  (3) Der Diensteanbieter informiert den Nutzer sofort
über die Blockierung des von ihm hochgeladenen In-
halts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Be-
schwerde einzulegen.

   (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht
nach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnitt-
liche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher
der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht über-
steigt.
   (5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diens-

teanbieter (§ 2 Absatz 3) im Hinblick auf den Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 verpflich-

tet sind.

                          §8

                Einfache Blockierung
  (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1
Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines
Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der
Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend be-
gründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wie-
dergabe des Werkes gibt.

  (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
   (3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen
des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von
§ 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die
hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung
stellt.

                        Teil 4
     Mutmaßlich erlaubte Nutzungen

                          §9
             Öffentliche Wiedergabe
          mutmaßlich erlaubter Nutzungen
  (1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Ein-
satz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mut-
maßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines
Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzuge-
ben.
  (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die

1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten
   oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt
   kombinieren und

3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als

   gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),

wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5
gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen).
Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11
vollständig verwendet werden.

   (3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinha-
ber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist
ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzu-
legen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu
lassen.

                         § 10

              Geringfügige Nutzungen
   Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten
als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder
nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes
   oder Laufbildes,
2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwer-

   kes, Lichtbildes oder einer Grafik.

                         § 11

       Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
   (1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen
automatisiert blockiert werden und handelt es sich
nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist
der Diensteanbieter verpflichtet,
1. den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechts-
   inhabers zu informieren,
2. den Nutzer zugleich mit der Information nach Num-
   mer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Er-
   laubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe
   hinzuweisen und

3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als
   nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
   (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem
Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet
Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt
auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Ab-
satz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich er-
laubt gilt.

                         § 12
                Vergütung durch
        Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
   (1) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-
laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diens-
teanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
   (2) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-
laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diens-
teanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdever-
fahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur
Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3
Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach
der Entscheidung über die Beschwerde haftet der

Diensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Scha-

densersatz, wenn er bei der Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten
nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung
und Beseitigung bleiben unberührt.

   (3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist
der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich
erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht
verantwortlich.

                       Teil 5

                 Rechtsbehelfe

                         § 13
            Rechtsbehelfe; Schutz vor
       Entstellung; Zugang zu den Gerichten
   (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme
an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 frei-
willig.
   (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter
ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegun-
gen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.

  (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines

Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt
unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwen-

dungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung
nach § 8 verlangen.
  (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-
rührt.

                         § 14
          Internes Beschwerdeverfahren
  (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den
Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügi-
ges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und
über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Wer-
ken zur Verfügung stellen.
BGBl. 2021, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
  (2) Beschwerden sind zu begründen.
  (3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich

1. die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,
2. allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
   geben und

3. über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens
   innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.
   (4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber
nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die
Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und
die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirt-
schaftliche Verwertung des Werkes erheblich beein-
trächtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung
von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

   (5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von
natürlichen Personen getroffen werden, die unpartei-
isch sind.

                         § 15

             Externe Beschwerdestelle
  (1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung sei-

ner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Be-

schwerdestelle bedienen.

   (2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer

externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für

Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent-
und Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für
das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen
die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulier-

ten Selbstregulierung entsprechend.

                         § 16

         Außergerichtliche Streitbeilegung

         durch private Schlichtungsstellen

   (1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-
ten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe
eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter
sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsin-
haber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte
Schlichtungsstelle anrufen.

   (2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge-
setzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungs-
stellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Ent-
scheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich
organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit
dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft.

                         § 17

        Außergerichtliche Streitbeilegung
     durch die behördliche Schlichtungsstelle
  (1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einverneh-
men mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
behördliche Schlichtungsstelle ein.
   (2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zu-
ständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlich-
tungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge-
setzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind
entsprechend anzuwenden.

                        Teil 6

           Schlussbestimmungen

                         § 18
          Maßnahmen gegen Missbrauch

   (1) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber von
dem Diensteanbieter wiederholt die Blockierung eines
fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemein-
freien Werkes, so hat der Diensteanbieter den ver-
meintlichen Rechtsinhaber für einen angemessenen
Zeitraum von den Verfahren nach den §§ 7 und 8 aus-
zuschließen.

   (2) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber vor-
sätzlich oder fahrlässig von dem Diensteanbieter die
Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk
oder eines gemeinfreien Werkes, so ist er dem Diens-
teanbieter und dem betroffenen Nutzer zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

   (3) Verlangt ein Rechtsinhaber wiederholt fälsch-

licherweise

1. die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nut-

   zungen während des Beschwerdeverfahrens nach

   § 14 Absatz 4 oder

2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Ent-
   stellung seines Werkes (§ 14 des Urheberrechtsge-
   setzes),

so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem

jeweiligen Verfahren auszuschließen.
   (4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuch-
lichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie

Werke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung

durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1
Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese
Werke nicht erneut blockiert werden.

  (5) Kennzeichnet ein Nutzer eine Nutzung wieder-
holt fälschlicherweise als erlaubt, so hat der Dienste-
anbieter den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum
von der Möglichkeit zur Kennzeichnung erlaubter Nut-
zungen auszuschließen.

   (6) Blockiert der Diensteanbieter wiederholt fälsch-
licherweise erlaubte Nutzungen, so kann er von einem
eingetragenen Verein, dessen Zweck auf die nicht
gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Förde-
rung der Interessen von Nutzern gerichtet ist, auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.

                         § 19

                   Auskunftsrechte
   (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-
ter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nut-
zung seines Repertoires verlangen.
   (2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-
ter angemessene Auskunft über die Funktionsweise
der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen
seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.
BGBl. 2021, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
   (3) Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach
§ 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck
der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten
über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten
und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung

von Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige

Interessen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen.

Der Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung

der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener

Höhe.

                         § 20

     Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
   Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Be-
stellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig-
ten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des

Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.

                         § 21
       Anwendung auf verwandte Schutzrechte

   (1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber
entsprechend anzuwenden.
  (2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht
nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler
zu.
                         § 22
                 Zwingendes Recht
  Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch
Vertrag nicht abgewichen werden.

                        Artikel 4

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I

S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2a

                   Unterlassungsanspruch
                nach dem Urheberrechtsgesetz

      Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheber-

   rechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in
   Anspruch genommen werden.“

2. In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2a“ die An-
   gabe „Abs. 1“ gestrichen.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
   gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
   ersetzt.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
7. Juni 2021 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. August 2021
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 31. Mai 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1204. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5f79eb8a71d8912d….