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Artikel 6 · BT-Drs. 16/5048 · S. 59
Zu Artikel 6 Nr. 9 (§ 94 Abs. 4 UrhG)
Zu Artikel 6 Nr. 9 (§ 94 Abs. 4 UrhG) In Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3, Nr. 5 § 74 Abs. 3, Nr. 6 § 85 Abs. 4, Nr. 7 § 87 Abs. 4, Nr. 8 § 87b Abs. 2, Nr. 9 § 94 Abs. 4 ist jeweils nach der Angabe „§ 10 Abs. 1“ die Angabe „und 3“ einzufügen. Begründung Der Gesetzentwurf sieht vor, die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG auf Inhaber von Leistungs- schutzrechten zu erstrecken. Daneben soll die Vermu- tungswirkung in Zukunft aber auch für die Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten gelten. Wie sich § 10 Abs. 3 Satz 2 UrhG-E entnehmen lässt, soll dies nicht nur für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken gelten, sondern auch in Bezug auf Leistungsschutzrechte. Neben § 10 Abs. 1 UrhG muss deshalb auch § 10 Abs. 3 UrhG-E bei den genannten Bestimmungen für entsprechend an- wendbar erklärt werden. 16. Zu Artikel 6 Nr. 10 (§ 101 Abs. 2 UrhG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz- gebungsverfahrens klarzustellen, dass der Auskunfts- anspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraus- setzt, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Ver- kehr erfolgt ist. Begründung Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundes- ratsdrucksache 64/07, S. 117) setzt der in § 101 Abs. 2 UrhG-E geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Drit- ten voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäft- lichen Verkehr erfolgt ist. Diese durch die Richtlinie nicht vorgegebene zusätzliche Voraussetzung würde dazu führen, dass der Hauptanwendungsfall des Aus- kunftsanspruchs gegenüber Dritten, die Verletzung des Urheberrechts im Internet, leerlaufen würde und die Rechtsinhaber schutzlos gestellt würden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs umfasst ein Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaft- liche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder För
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 32.636 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/5048, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 303.933–336.569 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 95385417c281952f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP