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Artikel 6 · BT-Drs. 16/5048 · S. 59

Zu Artikel 6 Nr. 9 (§ 94 Abs. 4 UrhG)

Zu Artikel 6 Nr. 9 (§ 94 Abs. 4 UrhG)
In Artikel 6 Nr. 4 § 71 Abs. 1 Satz 3, Nr. 5 § 74 Abs. 3,
Nr. 6 § 85 Abs. 4, Nr. 7 § 87 Abs. 4, Nr. 8 § 87b Abs. 2,
Nr. 9 § 94 Abs. 4 ist jeweils nach der Angabe „§ 10
Abs. 1“ die Angabe „und 3“ einzufügen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Vermutungswirkung
des § 10 Abs. 1 UrhG auf Inhaber von Leistungs-
schutzrechten zu erstrecken. Daneben soll die Vermu-
tungswirkung in Zukunft aber auch für die Inhaber von
ausschließlichen Nutzungsrechten gelten. Wie sich § 10
Abs. 3 Satz 2 UrhG-E entnehmen lässt, soll dies nicht
nur für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an
urheberrechtlich geschützten Werken gelten, sondern
auch in Bezug auf Leistungsschutzrechte. Neben § 10
Abs. 1 UrhG muss deshalb auch § 10 Abs. 3 UrhG-E
bei den genannten Bestimmungen für entsprechend an-
wendbar erklärt werden.
16. Zu Artikel 6 Nr. 10 (§ 101 Abs. 2 UrhG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-
gebungsverfahrens klarzustellen, dass der Auskunfts-
anspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraus-
setzt, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Ver-
kehr erfolgt ist.
Begründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundes-
ratsdrucksache 64/07, S. 117) setzt der in § 101 Abs. 2
UrhG-E geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Drit-
ten voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäft-
lichen Verkehr erfolgt ist. Diese durch die Richtlinie
nicht vorgegebene zusätzliche Voraussetzung würde
dazu führen, dass der Hauptanwendungsfall des Aus-
kunftsanspruchs gegenüber Dritten, die Verletzung des
Urheberrechts im Internet, leerlaufen würde und die
Rechtsinhaber schutzlos gestellt würden.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs umfasst ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaft-
liche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder För

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 32.636 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5048, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 303.933–336.569 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 95385417c281952f….

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