Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/38 · S. 16
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (§ 5) Die vorgeschlagene Regelung zu § 5 entspricht keinem Ge- bot der Richtlinie. Der vorgelegte Entwurf wird lediglich als Gelegenheit genutzt, die seit längerem notwendige Siche- rung des urheberrechtlichen Schutzes für private Gremien der Normung, wie z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach der im Jahre 1990 ergangenen DIN-Nor- men-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 1003) kann der Verlust des Urheberrechtsschutzes auch für private Normen eintreten, wenn Gesetze oder amt- liche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in ei- ner Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwir- kung entsteht. In solchen Fällen der Bezugnahme öffentli- cher Normen oder Verlautbarungen auf private Regelwerke besteht aber ein berechtigtes Interesse der privaten geistigen Schöpfer solcher Normen, ihr Urheberrecht zu wahren und sich insbesondere aus dem Verkauf oder der Zugänglichma- chung solcher Regelwerke zu finanzieren. Dem öffentlichen Interesse ist demgegenüber genügt, wenn die in Bezug ge- nommenen Normen für jedermann problemlos zugänglich und gegen eine angemessene Vergütung auch zu erwerben sind (vgl. im Einzelnen Loewenheim, Amtliche Bezugnah- men auf private Normenwerke und § 5 Urheberrechtsgesetz, in Festschrift für Otto Sandrock, S. 609). Dies gilt allerdings nicht, soweit private Normwerke in amtliche Werke inkor- poriert werden. Der Rechtsunterworfene soll hier nicht fort- bestehenden Ausschließlichkeitsrechten an einem Teil der Gesetzesvorschriften ausgesetzt werden. Mit der Neuregelung soll dem berechtigten Interesse priva- ter Gremien zur Normung Rechnung getragen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/38, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.140–142.953 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cbc4a85e558f678f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP