Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1870
BGBl. 1997 I S. 1870 · 53.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
{Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - luKDG)*)
Vom 22. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Tele-
dienstegesetz - TDG)
Artikel 2 Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Tele-
dienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel 3 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften
Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungs-
möglichkeiten der elektronischen Informations- und Kom-
munikationsdienste zu schaffen.
§2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elek-
tronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
*) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABI. EG Nr. L 77 S. 20).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind ins-
besondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbil-
dung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informa-
tionen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektro-
nisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff
und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen
Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das ge-
schäftsmäßige Erbringen von Telekommunikations-
diensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaats-
vertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abruf-
diensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in
der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. ,,Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang
zur Nutzung vermitteln,
2. ,,Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.

§4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie
zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen
technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen
sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vor-
haltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechts-
widriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommu-
nikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt
und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Ange-
bote anzugeben
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen
und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2
Gesetz
über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im
Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. ,,Diensteanbieter" natürliche oder juri~tische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
2. ,,Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§3
Grundsätze für die
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Dienste-
anbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur
verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Tele-
diensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer
Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht
zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrich-
tungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenige personenbezogene Daten wie
möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang,
Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei auto-
matisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des
Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist
der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im
Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann:
3. ihr Urheber erkannt werden kann,
4. die Einwilligung protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer ab-
gerufen werden kann.
§4
Datenschutzrechtliche
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inan-
spruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist
über diese Möglichkeiten zu informieren.

(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
1. der Nu~zer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
werden, soweit nicht eine längere Speicherung für
Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inan-
spruchnahme verschiedener Teledienste durch einen
Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammen-
führung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht
für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-
anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§5
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Ände-
rung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktfor-
schung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Tele-
dienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese aus-
drücklich eingewilligt hat.
§6
Nutzungs• und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Teledien-
sten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittel-
bar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich
nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrech-
nung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzel-
nachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach
Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es
sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlcmgsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungs-
daten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist un-
zulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang
zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in An-
spruch genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Ein-
ziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch
genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei
denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§7
Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten un-
entgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft
ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu er-
teilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundes-
datenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundes-
datenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§8
Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beob-
achtet die Entwicklung des Datenschutzes bei .Teledien-
sten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberich-
tes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
Stellung.
Artikel3
Gesetz
zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)*)
§1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen
für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als
sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind
beachtet worden.

Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig fest-
gestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signa-
turen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach
diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist
ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel
zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffent-
lichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zerti-
fikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3
versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes
ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuord-
nung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung
gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter ein-
deutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine
mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheini-
gung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§3
Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten ein-
gesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 ob-
liegen der Behörde nach§ 66 des Telekommunikations-
gesetzes.
§4
Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf
Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht
die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nach-
weist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten
ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraus-
setzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach
diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht
vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen
über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die
Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheits-
konzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und
bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um sicher-
zustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des
Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel,
die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden,
die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von
Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für
Informationen über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von ihr ausgestellter
Zertifikate, die Einstellung und die Untersagung des
Betriebes einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme
oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
§5
Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat
die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu
einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-
Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit
Zustimmung des Signaturschlüssel-lnhabers abrufbar zu
halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder
sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat
oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die
Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungs-
macht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen
wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein
Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt
gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter

Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der priva-
ten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung
privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist
unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzuset-
zen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie
das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Kompo-
nenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für techni-
sche Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§6
Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder-
lich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren
zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragstel-
ler darüber zu unterrichten, welche technischen Kompo-
nenten die Anforderungen nach§ 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signa-
turschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die
Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler
Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeit-
ablauf geringer wird.
§7
Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende
Angaben enthalten:
1. den Namen des Signaturschlüssel-lnhabers, der im
Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem
Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signatur-
schlüssel-lnhaber zugeordnetes unverwechselbares
Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-lnhabers
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle
benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen der Zertifizierungsstelle und
7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang be-
schränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Per-
sori sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung
können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als
auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zerti-
fikat nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§8
Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren,
wenn ein Signaturschlüssel-lnhaber oder sein Vertreter es
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu
§ 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet hat und diese
nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt
wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5
Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den
Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rück-
wirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,
so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates ver..:
langen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4
Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungs-
stelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung
zurückgenommen oder widerrufen wird.
§9
Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Ver-
langen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. ~
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10
Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverord-
nung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu
dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11
Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit
einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß
die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von
einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifi-
zierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder
andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
§12
Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur
insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates
erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in
Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet
werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-
schrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-lnhaber mit Pseud-
onym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen
Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu über-
mitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-
dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des
Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind
zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-lnhaber über die Aufdeckung des
Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahr-
nehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr be-
einträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signatur-
schlüssel-lnhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§13
Kontrolle und
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-
zierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal-
tung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen.
Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter
technischer Komponenten untersagen und den Betrieb
der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teil-
weise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken,
über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne
daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung
untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1
Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen
Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-
nungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht
hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines
Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zu-
ständige Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen,
wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg
versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifi-
zierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-lnhabern sicherzustellen. Dies gilt auch
bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
verfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fort-
gesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder
vom Widerruf einer Geneh~igung unberührt. Die zustän-
dige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten an-
ordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungs-
sicher sind oder daß zur Anwendung der Signatur-
schlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicher-
heitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung
digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§14
Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signatur-
schlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen sind technische Komponenten mit Sicher-
heitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverläs-
sig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung
privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind tech-
nische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erfor-
derlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher
eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche
Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Über-
prüfung signierter Daten sind technische Komponenten
mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen
lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf
welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und
welchem Signaturschlüssel-lnhaber die digitale Signatur
zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signatur-
schlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar
oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen er-
forderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absät-
zen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der
Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der
Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-
lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in
den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicher-
heitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der
Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen
ist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder in anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren
denen der durch die zuständige Behörde anerkannten
Stellen gleichwertig sind.

§15
Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein
ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige
Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem
Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind.
§16
Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die zur Durchführung der§§ 3 bis 15 erforder-
lichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebes
einer Zertifizierungsstelle,
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach§ 4 Abs. 6
und die Höhe der Gebühr,
3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizie-
rungsstellen,
4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifi-
katen,
5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizie-
rungsstellen,
6. die näheren Anforderungen an die technischen Kom-
ponenten sowie die Prüfung technischer Komponen-
ten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt
sind,
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine
neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1 . Juli 1997 (BGBI. 1S. 1607), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Daten-
speicher, Abbildungen und andere Darstellungen in
denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen."
2. § 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schriften" die
Angabe ,,(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „wenn mindestens
ein Stück" durch die Wörter „ wenn eine Schrift (§ 11
Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift"
ersetzt.
3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort „ausführt" die
Wörter „oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
4. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tatsächliches"
die Wörter „oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „tatsäch-
liches" die Wörter „oder wirklichkeitsnahes" einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. In§ 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und§ 123 Abs. 2
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bildträgern" ein
Komma und das Wort „Datenspeichern" eingefügt.
2. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dar-
stellungen" die Wörter „oder durch das. öffentliche
Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bildträger"
ein Komma und das Wort „Datenspeicher" ein-
gefügt.
Artikels
Änderung des
Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1502), zuletzt geändert durch Arti-
kel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3186), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften und Medieninhalte".
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3} Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstel-
lungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes
sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rund-
funkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die re-
daktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom
20. Januar bis 7. Februar 1997."

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
,,4. durch elektronische Informations- und Kom-
munikationsdienste verbreitet, bereitgehalten
oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in
sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kennt-
nisnahme durch Kinder oder Jugendliche aus-
geschlossen ist."
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
,,§ 7a
Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, denen eine Übermitt-
lung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauf-
tragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät
den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebots-
planung und der Gestaltung der Allgemeinen Nut-
zungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4
verpflichtet."
6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
7. § 18 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 18
(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz
oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die
Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt,
wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entschei-
dung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch
ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Straf-
gesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine
Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines
Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so
gilt§ 19 entsprechend."
8. § 18a wird gestrichen.
9. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich
nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das
Verfahren einstellen."
10. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht
auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
2. entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutz-
beauftragten nicht bestellt oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugäng-
lich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes
oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a)
ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Künste" wird das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt.

b) Nach dem Wort „Baukunst" werden die Wörter
„oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Datenbankwerkes" eingefügt.
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden
keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung,
daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
4. Nach§ 55 wird folgender§ 55a eingefügt:
,,§55a
Benutzung eines. Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfälti-
gung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer
eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräuße-
rung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem
ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen -Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
wenn und soweit die Bearbeitung oder Verviel-
fältigung für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Verviel-
fältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das gleiche gilt in den Fällen des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
und 4.
6. Nach§ 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§87a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unab-
hängigen Elementen, die systematisch oder metho-
disch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und
deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang
wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Daten-
bank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes
ist derjenige, der die Investition im Sinne des Ab-
satzes 1 vorgenommen hat.
§87b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließ-
liche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Daten-
bank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die
wiederholte und systematische Vervielfältigung, Ver-
breitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind ent-
sprechend anzuwenden.
§87c
Schranken des Rechts
des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elek-
tronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für
eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesent-
lichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Ver-
wendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke
der öffentlichen Sicherheit.
§87d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Daten-
bank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Her-
stellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist
nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
§87e
Verträge über die
Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbank-
herstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in son-

stiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder
derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit
dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Ver-
trags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Inter-
essen des Datenbankherstellers unzumutbar beein-
trächtigen."
7. In§ 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer angefügt:
,,8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 ver-
wertet,".
8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lichtbilder"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Tonträger" die Wörter „und die nach§ 87b
Abs. 1 geschützten Datenbanken" eingefügt.
9. Nach§ 127 wird folgender§ 127a eingefügt:
,,§ 127a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige sowie juristische Perso-
nen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87b gewährten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines
dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-
gehörige sowie juristische Personen den Schutz nach
dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinba-
rungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht."
10. Nach§ 137f wird folgender§ 137g eingefügt:
,,§ 137g
Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63
Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke an-
zuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwen-
den, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem
31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar
1998.
(3) Die§§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzu-
wenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen
worden sind."
Artikels
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem§ 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBI. 1S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
„Bei Leistungen der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen
über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistun-
gen getroffen werden."
Artikel9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
(BGBI. 1 S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1765), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirm-
anzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine
gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden
Nutzung unentgeltlich anzubieten."
2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. des§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Auf-
stellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
Anzeige des Preises,".
Artikel 10
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangaben-
verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
§ 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der
am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R ü t t g er s
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1870. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58756e85f4e64543….