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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 842
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842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 23. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird
wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt gefaßt:
n§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Origi-
nal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung
Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver-
äußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Wei-
terverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder
mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-
lassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlas-
sung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten
Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits-
oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."
2. § 27 wird wie folgt gefaßt:
n§27
Vergütung
für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an
einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Film-
hersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl
dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des
Rates vom 19. November 1992 zum Verrnietrecht und Verteihrecht
sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten
im Bereich des geistigen Eigentums (ABI. EG Nr. L 346 S. 61) und der
Richtlinie 93198/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Hannoni-
sierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter
Schutzrechte (ABI. EG Nr. L 290 S. 9).
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfäl-
tigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbrei-
tung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
Originale oder Vervielfältigungsstacke durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (BOcherei,
Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen wer-
den. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich
begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Er-
werbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung;
§ 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1
und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden ...
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
~Miturheber, Filmwerke".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urhe-
berrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längst-
lebenden der folgenden Personen: Hauptregis-
seur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dia-
loge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
komponierten Musik.11
5. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:
,,§66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken
erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver-
öffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre
nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk
innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das
vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.
Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist der wahre Name
des Urhebers zur
Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet
wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der
Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger
(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt.
§67
Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet
sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist
einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung."
6. § 71 wird wie folgt gefaßt:
,,§71
Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Er-
löschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals
erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwer-
ten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals ge-
schützt waren, deren Urheber aber schon länger als
siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45
bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste
öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser."
7. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach
dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine
erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wie-
dergegeben worden ist."
8. § 75 wird wie folgt gefaßt:
,,§75
Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf
nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen werden.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und
zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden
Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der
Bild- oder Tonträger findet§ 27 entsprechende An-
wendung."
9. § 78 wird wie folgt gefaßt:
,,§78
Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74
bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte
abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 wird jeweils die Angabe
,,§§ 74, 75 und 76 Abs. 1" durch die Angabe,,§§ 74, 75
Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1" ersetzt.
11. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild-oder Tonträger aufgenommen worden, so
erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach die-
ser; die Rechte des ausübenden Künstlers er1öschen
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, die-
jenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger inner-
halb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."
12. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig" durch
das Wort „fünfzig" ersetzt.
13. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Er-
scheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste
erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünf-
zig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträ-
ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
nutzt worden ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-
nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden."
14. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „vervielfäl-
tigen" das Komma gestrichen und es werden
folgende Worte angefügt:
,,und zu verbreiten, ausgenommen das Ver-
mietrecht,".
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Fernsehsendung"
durch das Wort „Funksendung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten
Funksendung."
15. § 92 wird wie folgt gefaßt:
,,§92
Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Film-
hersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der
Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtre-
tung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76
Abs.1.
(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1
erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetre-

844 Bundesgesetzblatt,
ten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses
Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an
den Filmhersteller abzutreten...
16. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
.(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträ-
gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-
stellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Ton-
träger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
nutzt worden ist...
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,.(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-
nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden.•
17. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
18. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „den §§ 74, 75
oder 76 Abs. 111 durch die Angabe „den §§ 7 4, 75
Abs. 1 oder 2 oder§ 76 Abs. 111 ersetzt.
19. In § 119· Abs. 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2" durch
die Angabe ,.§ 75 Abs. 211 ersetzt.
20. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
· ,.Deutsche Staatsangehörige und Staatsange-
hörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staats-
angehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum."
21. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2, § 76
Abs. 2 und § 77" durch die Angabe ,.§ 75 Abs. 2,
§ 76 Abs. 2 und § 77" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,.(§ 75 Satz 1)" durch
die Angabe ,.(§ 75 Abs. 1)" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe ,.§§ 74, 75 Satz 1 und
§ 83" durch die Angabe,.§§ 74, 75 Abs. 1 und
§ 83" ersetzt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4
oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist,
ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten."
Jahrgang 1995, Teil 1
22. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unterneh-
men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gleich.•
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer In dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers
besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen
Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu
überschreiten."
23. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
,.§ 126 Abs. 1 Satz 3 lst anzuwenden.•
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
.Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf
der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sende-
untemehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
nach§ 87 Abs. 2 zu überschreiten.•
24. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzu-
wenden."
25. Nach§ 137d wird folgende Vorschrift eingefügt:
,.§ 137e
Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vor-
schriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher
geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funk-
sendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß
diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines
Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni
1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Ver-
mietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der
Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85
und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Ver-
mieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zah-
len; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der An-
sprüche der Urheber und ausübenden Künstler und
§ 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild-. oder Tonträger, der vor dem
30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermie-
tung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen
dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet,
besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch
in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein aus-
schließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt
die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein
ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die

Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines
Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließ-
lichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen.
Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner
Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertra-
gung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Ver-
mietung."
26. Nach § 137e wird folgende Vorschrift eingefügt:
.,§ 137f
Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes
in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die
Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so
erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer
nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschrif-
ten. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 gel-
tenden Fassung auch auf Werke und verwandte
Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli
1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem
1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke
anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem
Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend
für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke(§ 71 ), der ausübenden Künst-
ler(§ 73), der Hersteller von Tonträgern(§ 85), der
Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller
(§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so
stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungs-
handlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen
fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli
1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte ent-
sprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nut-
zungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch
geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen
worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Über-
tragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Schutzdauer ver1ängert worden Ist. Im Fall des Sat-
zes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."
27. In§ 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ..§ 66 Abs. 2
Nr. 2" durch die Angabe ..§ 66 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel2
Änderung
des Urheberrechtswahmehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1294), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Grundgesetzes" werden die
Worte „oder Staatsangehörige eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
.,Ist der Inhaber eines Unternehmens Berechtigter,
so gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unterneh-
men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum."
2. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe ..§ 27 oder nach § 54
Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe
.,§§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 75 Abs. 3, § 85
Abs. 3 oder§ 94 Abs. 4" ersetzt.
Artikel3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 13 Buchstabe b, Nr. 14
Buchstabe a, Nr. 15, 16 Buchstabe b, Nr. 17 bis 21 Buch-
stabe c, Nr. 22 Buchstabe a. Nr. 23 Buchstabe a, Nr. 24
und 25 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Im übr;gen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmu~ Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er
- Schnarren berge r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 56fbe57faff5ac08….