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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 842

BGBl. 1995 I S. 842 · 21.336 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 842
842                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                              Drittes Gesetz
                                 zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
                                                           Vom 23. Juni 1995

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
          Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird
wie folgt geändert:

 1. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                                 n§ 17
                         Verbreitungsrecht

        (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Origi-
      nal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
      Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
         (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke
      des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung
      Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver-
      äußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Wei-
      terverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
       . (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses
      Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder
      mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-
      lassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlas-
      sung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
      1. von Bauwerken und Werken der angewandten
         Kunst oder

      2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhält-
         nisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der
         Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits-
         oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."

 2. § 27 wird wie folgt gefaßt:
                                 n§27
                            Vergütung
                   für Vermietung und Verleihen

         (1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an
      einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Film-
      hersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl
      dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
      Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch

      kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur

      an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des
  Rates vom 19. November 1992 zum Verrnietrecht und Verteihrecht
  sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten
  im Bereich des geistigen Eigentums (ABI. EG Nr. L 346 S. 61) und der
  Richtlinie 93198/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Hannoni-

  sierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter

  Schutzrechte (ABI. EG Nr. L 290 S. 9).

     (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfäl-
  tigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbrei-
  tung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber
  eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
  Originale oder Vervielfältigungsstacke durch eine der
  Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (BOcherei,
  Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
  Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen wer-
  den. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich
  begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Er-
  werbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung;
  § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
     (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1
   und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
   geltend gemacht werden ...

3. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

4. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ~Miturheber, Filmwerke".
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        "(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
      Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urhe-
      berrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längst-
      lebenden der folgenden Personen: Hauptregis-
      seur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dia-
      loge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
      komponierten Musik.11

5. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:
                            ,,§66
             Anonyme und pseudonyme Werke

      (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken
   erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver-
   öffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre
   nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk
   innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

     (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb

   der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das

   vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
   Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die
   Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.

   Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1

   bezeichneten Frist der wahre     Name
                                       des Urhebers zur

   Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet
   wird.
BGBl. 1995, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
      (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der
   Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger
   (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
   berechtigt.
                             §67
                      Lieferungswerke

      Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
   Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet
   sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist
   einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
   ihrer Veröffentlichung."

6. § 71 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§71

                   Nachgelassene Werke

      (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Er-
   löschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals
   erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
   hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwer-
   ten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals ge-
   schützt waren, deren Urheber aber schon länger als
   siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45
   bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
     (2) Das Recht ist übertragbar.

      (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
   dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste
   öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser."

7. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach
   dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine

   erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt

   ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der

   Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
   nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wie-
   dergegeben worden ist."

8. § 75 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§75

                          Aufnahme,
              Vervielfältigung und Verbreitung

     (1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf
   nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger
   aufgenommen werden.

     (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
   Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und
   zu verbreiten.
      (3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden
   Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der
   Bild- oder Tonträger findet§ 27 entsprechende An-
   wendung."

9. § 78 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§78
                          Abtretung
      Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74
   bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte
   abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
   Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 wird jeweils die Angabe
    ,,§§ 74, 75 und 76 Abs. 1" durch die Angabe,,§§ 74, 75
    Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1" ersetzt.

11. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
    einen Bild-oder Tonträger aufgenommen worden, so
    erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
    zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
    zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
    gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
    öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach die-
    ser; die Rechte des ausübenden Künstlers er1öschen
    jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, die-
    jenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
    der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger inner-

    halb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
    zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

12. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig" durch
    das Wort „fünfzig" ersetzt.

13. § 85 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Er-
       scheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste
       erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
       früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünf-
       zig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträ-
       ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
       erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
       nutzt worden ist."
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des

       Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-

       nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden."

14. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „vervielfäl-
           tigen" das Komma gestrichen und es werden
           folgende Worte angefügt:

            ,,und zu verbreiten, ausgenommen das Ver-
            mietrecht,".

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Fernsehsendung"
           durch das Wort „Funksendung" ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten
       Funksendung."

15. § 92 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§92

                     Ausübende Künstler

       (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Film-
    hersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der
    Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel
    hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtre-
    tung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76
    Abs.1.
      (2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1
    erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetre-
BGBl. 1995, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
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844                                        Bundesgesetzblatt,

      ten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses
      Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an

      den Filmhersteller abzutreten...

16. § 94 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt
           .(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem
         Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträ-
         gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung
         zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
         dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-

         stellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Ton-

         träger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder

         erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-

         nutzt worden ist...

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
          ,.(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
         Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-
         nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden.•

17. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

18. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „den §§ 74, 75
    oder 76 Abs. 111 durch die Angabe „den §§ 7 4, 75
    Abs. 1 oder 2 oder§ 76 Abs. 111 ersetzt.

19. In § 119· Abs. 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2" durch

    die Angabe ,.§ 75 Abs. 211 ersetzt.

20. § 120 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       · ,.Deutsche Staatsangehörige und Staatsange-
         hörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten".
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

         1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
            Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staats-
            angehörigkeit besitzen, und
         2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaa-
            tes der Europäischen Union oder eines anderen
            Vertragsstaates des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum."

21. § 125 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2, § 76
         Abs. 2 und § 77" durch die Angabe ,.§ 75 Abs. 2,
         § 76 Abs. 2 und § 77" ersetzt.
      b) In Absatz 4 wird die Angabe ,.(§ 75 Satz 1)" durch
         die Angabe ,.(§ 75 Abs. 1)" ersetzt.

      c) In Absatz 6 wird die Angabe ,.§§ 74, 75 Satz 1 und

         § 83" durch die Angabe,.§§ 74, 75 Abs. 1 und

         § 83" ersetzt.

      d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
          „(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4
         oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem
         Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
         Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist,
         ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten."
Jahrgang 1995, Teil 1

  22. § 126 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         ,,Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
         staat der Europäischen Union oder in einem an-
         deren Vertragsstaat des Abkommens über den
         Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unterneh-
         men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
         gleich.•
      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem

         Ablauf der Schutzdauer In dem Staat, dessen

         Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers

         besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen

         Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu

         überschreiten."

  23. § 127 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
         ,.§ 126 Abs. 1 Satz 3 lst anzuwenden.•
      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         .Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf
         der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sende-
         untemehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
         nach§ 87 Abs. 2 zu überschreiten.•

  24. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,.§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzu-
      wenden."

  25. Nach§ 137d wird folgende Vorschrift eingefügt:
                              ,.§ 137e
                      Übergangsregelung
            bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
         (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vor-
      schriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher

      geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funk-
      sendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß
      diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
         (2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines
      Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni
      1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
      einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Ver-
      mietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der
      Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85
      und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Ver-

      mieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zah-
      len; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der An-
      sprüche der Urheber und ausübenden Künstler und
      § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
      § 137d bleibt unberührt.
         (3) Wurde ein Bild-. oder Tonträger, der vor dem
      30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermie-

      tung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen

      dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet,

      besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch
      in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
        (4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein aus-
      schließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt
      die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein
      ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
      Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die
BGBl. 1995, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
    Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines
    Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließ-
    lichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen.
    Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner
    Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
    eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertra-
    gung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Ver-
    mietung."

26. Nach § 137e wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            .,§ 137f

                   Übergangsregelung

          bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

       (1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes

    in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die

    Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so

    erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer
    nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschrif-
    ten. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
    über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 gel-
    tenden Fassung auch auf Werke und verwandte
    Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli
    1995 noch nicht erloschen ist.
       (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem
    1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke
    anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor

    dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz

    eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

    Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens

    über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem

    Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend

    für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
    nachgelassener Werke(§ 71 ), der ausübenden Künst-
    ler(§ 73), der Hersteller von Tonträgern(§ 85), der
    Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller
    (§§ 94 und 95).

      (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so
   stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber
   zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungs-

   handlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen
   fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli
   1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
   Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte ent-
   sprechend.
      (4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nut-
    zungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch

    geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen
    worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Über-
    tragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
    Schutzdauer ver1ängert worden Ist. Im Fall des Sat-
    zes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."

27. In§ 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ..§ 66 Abs. 2
    Nr. 2" durch die Angabe ..§ 66 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

                          Artikel2

                     Änderung

      des Urheberrechtswahmehmungsgesetzes

  Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-

tember 1965 (BGBI. 1 S. 1294), zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739),

wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Grundgesetzes" werden die
      Worte „oder Staatsangehörige eines anderen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      .,Ist der Inhaber eines Unternehmens Berechtigter,

      so gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unterneh-

      men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-

      ischen Union oder in einem Vertragsstaat des

      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum."

2. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe ..§ 27 oder nach § 54
   Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe
   .,§§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 75 Abs. 3, § 85
   Abs. 3 oder§ 94 Abs. 4" ersetzt.

                          Artikel3

                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 13 Buchstabe b, Nr. 14
Buchstabe a, Nr. 15, 16 Buchstabe b, Nr. 17 bis 21 Buch-
stabe c, Nr. 22 Buchstabe a. Nr. 23 Buchstabe a, Nr. 24
und 25 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
  (2) Im übr;gen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1995 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 23. Juni 1995
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmu~ Kohl
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                       S. Leu t h e u s s er
- Schnarren berge r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 56fbe57faff5ac08….