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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2513

BGBl. 2007 I S. 2513 · 45.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
                                 Zweites Gesetz
           zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
                                             Vom 26. Oktober 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung
            des Urheberrechtsgesetzes

   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie
folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage er-

     sichtliche Fassung.

2.   In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
     „Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma
     ersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarun-
     gen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungs-
     regeln“ eingefügt.
3.   § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.
4.   Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
                          „§ 31a

                        Verträge
             über unbekannte Nutzungsarten
        (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte
     für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich

dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der
Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber un-
entgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jeder-
mann einräumt. Der Urheber kann diese Rechts-
einräumung oder die Verpflichtung hierzu widerru-
fen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von
drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art
der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

   (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die

Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nut-
zungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1
geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch,
wenn die Parteien die Vergütung nach einer ge-
meinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es
erlischt mit dem Tod des Urhebers.

   (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise
nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-
ber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glau-
ben ausüben.
BGBl. 2007, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
       (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
     kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
5.   Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfa-
     ches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“

6.   Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:
                           „§ 32c

                       Vergütung für
              später bekannte Nutzungsarten
        (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-
     derte angemessene Vergütung, wenn der Ver-
     tragspartner eine neue Art der Werknutzung nach
     § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertrags-
     schlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
     § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ver-
     tragspartner hat den Urheber über die Aufnahme
     der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu
     unterrichten.
        (2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht
     einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der
     Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die
     Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Ver-
     tragspartners entfällt.
       (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
     kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urhe-
     ber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nut-
     zungsrecht für jedermann einräumen.“

7.   In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

     „§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“

8.   In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz

     eingefügt:

     „Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
     Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Wer-
     kes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
     zulässig.“

9.   § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung

     einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Ar-

     tikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffent-
     lichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen
     lediglich Tagesinteressen dienenden Informations-
     blättern in anderen Zeitungen und Informations-
     blättern dieser Art sowie die öffentliche Wieder-
     gabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildun-
     gen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder reli-
     giöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem
     Vorbehalt der Rechte versehen sind.“

10. § 51 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 51

                            Zitate
        Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
     und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
     Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung
     in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
     gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
     wenn

     1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
        selbständiges wissenschaftliches Werk zur Er-
        läuterung des Inhalts aufgenommen werden,

     2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung
        in einem selbständigen Sprachwerk angeführt
        werden,
     3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
        Musik in einem selbständigen Werk der Musik
        angeführt werden.“

11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:

                          „§ 52b
                        Wiedergabe
              von Werken an elektronischen
                 Leseplätzen in öffentlichen
            Bibliotheken, Museen und Archiven
        Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Be-
     stand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu-
     seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder
     mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck ver-
     folgen, ausschließlich in den Räumen der jeweili-
     gen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten
     elektronischen Leseplätzen zur Forschung und
     für private Studien zugänglich zu machen, soweit
     dem keine vertraglichen Regelungen entgegen-
     stehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
     Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
     elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugäng-
     lich gemacht werden, als der Bestand der Einrich-
     tung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine
     angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch
     kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
     tend gemacht werden.“

12. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „her-

        gestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugäng-

        lich gemachte“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wör-
        tern „soweit die Vervielfältigung zu diesem
        Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen
        gewerblichen Zwecken dient“ eingefügt.

     c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort

        „Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse

        tätig ist und“ eingefügt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im
           Schulunterricht“ durch die Wörter „zur
           Veranschaulichung des Unterrichts in
           Schulen“ und die Wörter „eine Schul-
           klasse“ durch die Wörter „die Unterrichts-
           teilnehmer“ ersetzt.

       bb) Es wird folgender Satz angefügt:

            „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für
            den Unterrichtsgebrauch an Schulen be-
            stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung
            des Berechtigten zulässig.“
     e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den
        Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe
        „Satz 1“ eingefügt.

     f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
        satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

     g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe
        „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
                           „§ 53a

              Kopienversand auf Bestellung
       (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Verviel-
    fältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen
    und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie
    kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege
    des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bib-
    liotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller
    nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und

    Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
    ausschließlich als grafische Datei und zur Veran-
    schaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der
    wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit
    dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke
    gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Über-
    mittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner
    nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den
    Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den

    Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich

    von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer

    vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Be-

    dingungen ermöglicht wird.

       (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist
    dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
    zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer-
    tungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:

                           „§ 54

                     Vergütungspflicht
      (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,
    dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird,
    so hat der Urheber des Werkes gegen den
    Hersteller von Geräten und von Speichermedien,
    deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen
    Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vor-
    nahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver-

    gütung.

       (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit
    nach den Umständen erwartet werden kann, dass

    die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbe-

    reich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen

    benutzt werden.

                           § 54a

                     Vergütungshöhe
       (1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in
    welchem Maß die Geräte und Speichermedien
    als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach
    § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu
    berücksichtigen, inwieweit technische Schutz-
    maßnahmen nach § 95a auf die betreffenden
    Werke angewendet werden.

       (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten,
    dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht
    für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien
    oder andere, mit diesen funktionell zusammenwir-
    kende Geräte oder Speichermedien insgesamt an-
    gemessen ist.
       (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe
    sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der

Geräte und Speichermedien, insbesondere die
Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Spei-
cherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von
Speichermedien, zu berücksichtigen.
   (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten
und Speichermedien nicht unzumutbar beein-
trächtigen; sie muss in einem wirtschaftlich ange-
messenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts
oder des Speichermediums stehen.

                      § 54b

               Vergütungspflicht
          des Händlers oder Importeurs
   (1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamt-
schuldner, wer die Geräte oder Speichermedien
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerb-
lich einführt oder wiedereinführt oder wer mit
ihnen handelt.

   (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher-

medien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr

ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,

so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-
lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus
Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/

92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-
gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt,
ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen-
stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn
sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden.
  (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflich-

   teter, von dem der Händler die Geräte oder die

   Speichermedien bezieht, an einen Gesamtver-
   trag über die Vergütung gebunden ist oder

2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezo-

   genen Geräte und Speichermedien und seine

   Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeich-

   neten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar
   und 10. Juli für das vorangegangene Kalender-

   halbjahr schriftlich mitteilt.

                      § 54c
               Vergütungspflicht
     des Betreibers von Ablichtungsgeräten

   (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten
Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen,
in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Wei-
terbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-
einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die Geräte für die ent-
geltliche Herstellung von Ablichtungen bereithal-
ten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber
des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung.
BGBl. 2007, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
     (2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt
   geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art
   und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die
   nach den Umständen, insbesondere nach dem
   Standort und der üblichen Verwendung, wahr-
   scheinlich ist.

                          § 54d

                      Hinweispflicht

      Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des
   Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Er-
   teilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen
   über die Veräußerung oder ein sonstiges Inver-
   kehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte
   oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder
   Speichermedium entfallende Urhebervergütung
   hinzuweisen.

                          § 54e
                      Meldepflicht

      (1) Wer Geräte oder Speichermedien in den
   Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-
   führt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-
   über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführ-
   ten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeich-
   neten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten
   Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich
   mitzuteilen.

      (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Melde-
   pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrich-
   tig nach, kann der doppelte Vergütungssatz ver-
   langt werden.

                          § 54f

                    Auskunftspflicht
      (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder
   § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
   Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in
   Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien
   verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers er-
   streckt sich auch auf die Benennung der Bezugs-
   quellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3
   Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
     (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines
   Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c
   Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erfor-
   derliche Auskunft verlangen.
      (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Ver-
   pflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvoll-
   ständig oder sonst unrichtig nach, so kann der
   doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

                          § 54g
                     Kontrollbesuch
      Soweit dies für die Bemessung der vom Betrei-
   ber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforder-
   lich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das

   Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des

   Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstel-
   lung von Ablichtungen bereithält, während der
   üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet

     wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt wer-
     den, dass vermeidbare Betriebsstörungen unter-
     bleiben.

                           § 54h

                Verwertungsgesellschaften;
               Handhabung der Mitteilungen

       (1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e

     Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Ver-
     wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

        (2) Jedem Berechtigten steht ein angemesse-
     ner Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahl-
     ten Vergütungen zu. Soweit Werke mit techni-
     schen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind,
     werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht
     berücksichtigt.
       (3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und
     § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem
     Deutschen Patent- und Markenamt eine gemein-
     same Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deut-
     sche Patent- und Markenamt gibt diese im Bun-
     desanzeiger bekannt.

        (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
     Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3
     Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im
     elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
     Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu
     verwenden.

        (5) Die Verwertungsgesellschaften und die
     Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3
     Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben
     nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Ab-
     satz 1 verwenden.“

15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50,
        51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis
        48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
        Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt.
     b) Satz 2 wird gestrichen.

16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
     gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung
     des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten wer-
     den, wenn dieser sie durch eine Verwertungsge-
     sellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Ver-
     legern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
16a. § 71 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“
        durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind ent-
     sprechend anzuwenden.“

17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“

     gestrichen.

17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
     und 5“ gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
18. § 87 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
        und 5“ gestrichen.
     b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder
        des Sendeunternehmens ist der Vertrag ge-
        meinsam mit den in Bezug auf die Kabel-
        weitersendung anspruchsberechtigten Verwer-
        tungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht
        ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver-
        tragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund
        besteht.“
19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-
    strichen und folgender Satz angefügt:
     „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
     keine Anwendung.“

20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-
    strichen und folgender Satz angefügt:

     „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
     keine Anwendung.“
20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
     und 5“ gestrichen.
21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:
                           „§ 137l
        Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

        (1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar
     1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle

     wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich so-

     wie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,

     gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

     unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen

     ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht

     dem anderen gegenüber der Nutzung wider-

     spricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten,

     die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur

     innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen er-

     lischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von

     drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung

     über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art

     der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
     zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die
     Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich be-
     kannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe-
     ber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
        (2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
     eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten über-
     tragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entspre-
     chend. Erklärt der Urheber den Widerspruch ge-
     genüber seinem ursprünglichen Vertragspartner,
     hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen
     Auskünfte über den Dritten zu erteilen.

        (3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1
     und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine
     zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart
     eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen

     haben.

        (4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
     einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
     der neuen Nutzungsart in angemessener Weise
     nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
     Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-

      ber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und
      Glauben ausüben.
         (5) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-
      derte angemessene Vergütung, wenn der andere
      eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 auf-
      nimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt ent-
      sprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Ver-
      wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
      Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
      Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Auf-
      nahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver-
      gütung. Die Haftung des anderen entfällt.“
22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                   Änderung des
        Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

   Das    Urheberrechtswahrnehmungsgesetz        vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1.   § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.
2.   Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                           „§ 13a

                     Tarife für Geräte
             und Speichermedien; Transparenz

        (1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Spei-

     chermedien bestimmt sich nach § 54a des Urhe-

     berrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für

     Geräte und Speichermedien hat die Verwertungs-

     gesellschaft mit den Verbänden der betroffenen

     Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe

     und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu ver-

     handeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlun-

     gen, so können Verwertungsgesellschaften in Ab-

     weichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach

     § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorlie-

     gen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14

     Abs. 5a aufstellen.

       (2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre
     Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen
     aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung
     nach Empfängergruppen.“
3.   Der bisherige § 13a wird § 13b.
3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ge-
    ändert:

     In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1
     oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die
     Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94
     Abs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.

4.   § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“

           das Wort „oder“ gestrichen.

       bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
           stabe b eingefügt:
           „b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder
               § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.
BGBl. 2007, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
       cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
           stabe c.
     b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Sie werden vom Bundesministerium der Justiz
       für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens
       ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zu-
       lässig.“

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

        fügt:

          „(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere
       Kammern gebildet werden. Die Besetzung der
       Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2
       bis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den
       Kammern wird durch den Präsidenten des Deut-
       schen Patent- und Markenamts geregelt.“

     d) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
        sätze 4 bis 8.

     e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Ab-
        sätze 5a und 5b eingefügt:
          „(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
       stabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a
       Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche
       Nutzung durch empirische Untersuchungen zu
       ermitteln.
          (5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
       nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten
       bundesweite Dachorganisationen der mit öffent-
       lichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände
       Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.“
5.   § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten inner-
     halb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungs-
     vorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeit-
     raums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle
     mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein

     halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvor-

     schlag ist zu begründen und von sämtlichen für

     den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds-
     stelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des
     Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung
     der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvor-
     schlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
     den Parteien zuzustellen.“

5a. § 14c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“
        durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
        durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
6.   Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:

                           „§ 14e
                         Aussetzung
        Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14
     Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis
     sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1
     Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag ge-
     macht hat. Während der Aussetzung ist die Frist
     zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach
     § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.“

7.   § 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
        Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeit-
        raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abge-
        schlossen wurde“ eingefügt.

     b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung
        eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages

        nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach

        § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet aus-
        schließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zu-
        ständige Oberlandesgericht im ersten Rechts-
        zug.“
8.   Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                            „§ 17a
                    Freiwillige Schlichtung

       (1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
     nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf
     Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der
     Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.
        (2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium
     der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einver-
     nehmlich vorschlagen oder um die Benennung ei-
     nes Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch
     und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten
     tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eige-
     nen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei
     denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird
     eine andere Regelung getroffen.
        (3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Ab-
     stimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem
     Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten
     den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine ein-
     vernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der
     Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Betei-
     ligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

        (4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jeder-

     zeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle

     anrufen.

       (5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung
     zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese
     schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu
     unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Ab-
     schluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten er-
     halten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor
     dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung fin-
     det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivil-
     prozessordnung gilt entsprechend.“

9.   § 27 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 27
                 Übergangsregelung zum
            Zweiten Gesetz zur Regelung des
       Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
       Für das Zweite Gesetz zur Regelung des
     Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
     26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
        (1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen
     vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden
     sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Ver-
     gütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis
     zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für
BGBl. 2007, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem
31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend auch für die in der Anlage zu § 54d
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimm-
ten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet
wurden.
  (2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008
bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach
§ 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten
Gesetzes beginnt.
   (3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am
1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig
sind, nicht anzuwenden.“

                        Artikel 3

                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                            Berlin, den 26. Oktober 2007
                                       Der Bundespräsident
                                           Horst Köhler
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                               Die Bundesministerin der Justiz
                                      Brigitte Zypries
BGBl. 2007, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)

                    Inhaltsübersicht
                             Teil 1
                          Urheberrecht
                         Abschnitt 1
                         Allgemeines

§   1     Allgemeines

                         Abschnitt 2

                          D a s We r k

§   2     Geschützte Werke

§   3     Bearbeitungen

§   4     Sammelwerke und Datenbankwerke

§   5     Amtliche Werke

§   6     Veröffentlichte und erschienene Werke

                         Abschnitt 3

                         Der Urheber
§ 7       Urheber
§ 8       Miturheber
§ 9       Urheber verbundener Werke
§ 10      Vermutung der Urheberschaft

                         Abschnitt 4
               Inhalt des Urheberrechts

                        Unterabschnitt 1
                          Allgemeines
§ 11      Allgemeines

                        Unterabschnitt 2

                  Urheberpersönlichkeitsrecht

§ 12      Veröffentlichungsrecht
§ 13      Anerkennung der Urheberschaft

§ 14      Entstellung des Werkes

                        Unterabschnitt 3

                        Verwertungsrechte
§   15    Allgemeines
§   16    Vervielfältigungsrecht
§   17    Verbreitungsrecht
§   18    Ausstellungsrecht
§   19    Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§   19a   Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§   20    Senderecht
§   20a   Europäische Satellitensendung
§   20b   Kabelweitersendung
§   21    Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§   22    Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
          öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23      Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24      Freie Benutzung

                        Unterabschnitt 4

                Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25      Zugang zu Werkstücken
§ 26      Folgerecht
§ 27      Vergütung für Vermietung und Verleihen

                        Abschnitt 5
           Rechtsverkehr im Urheberrecht
                       Unterabschnitt 1
             Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28      Vererbung des Urheberrechts
§ 29      Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

§ 30      Rechtsnachfolger des Urhebers

                       Unterabschnitt 2

                       Nutzungsrechte

§   31    Einräumung von Nutzungsrechten

§   31a   Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§   32    Angemessene Vergütung

§   32a   Weitere Beteiligung des Urhebers

§   32b   Zwingende Anwendung
§   32c   Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§   33    Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§   34    Übertragung von Nutzungsrechten
§   35    Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§   36    Gemeinsame Vergütungsregeln
§   36a   Schlichtungsstelle
§   37    Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§   38    Beiträge zu Sammlungen
§   39    Änderungen des Werkes
§   40    Verträge über künftige Werke
§   41    Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§   42    Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§   42a   Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§   43    Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§   44    Veräußerung des Originals des Werkes

                        Abschnitt 6

            Schranken des Urheberrechts

§   44a
      Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§   45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§   45a
      Behinderte Menschen
§   46Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsge-
      brauch
§ 47  Schulfunksendungen
§ 48  Öffentliche Reden
§ 49  Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50  Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51  Zitate
§ 52  Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
      schung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
      in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53  Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
      Gebrauch

§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54  Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgerä-
      ten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
BGBl. 2007, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
§ 54h     Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-

Abschnitt 4
          gen                                                              S c h u t z d e s H e r s t e l l e r s v o n To n t r ä g e r n
§ 55      Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
                                                                  § 85
§ 55a     Benutzung eines Datenbankwerkes
                                                                  § 86
§ 56      Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
          schäftsbetrieben

§ 57      Unwesentliches Beiwerk
§ 58      Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öf-
          fentlich zugänglichen Einrichtungen                     § 87
§   59    Werke an öffentlichen Plätzen
§   60    Bildnisse
§   61    (weggefallen)
§   62    Änderungsverbot
                                                                  §   87a
§   63    Quellenangabe
                                                                  §   87b
§   63a   Gesetzliche Vergütungsansprüche
                                                                  §   87c
                                                                  §   87d
                        Abschnitt 7
                                                                  §   87e
                Dauer des Urheberrechts
§   64    Allgemeines
§   65    Miturheber, Filmwerke
§   66    Anonyme und pseudonyme Werke

§   67    Lieferungswerke
§   68    (weggefallen)
§   69    Berechnung der Fristen                                  §   88
                                                                  §   89
                        Abschnitt 8                               §   90
                 Besondere                                        §   91
     Bestimmungen für Computerprogramme                           §   92
                                                                  §   93
§   69a   Gegenstand des Schutzes
                                                                  §   94
§   69b   Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§   69c   Zustimmungsbedürftige Handlungen

§   69d   Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-
          lungen
§ 69e     Dekompilierung                                          § 95
§ 69f     Rechtsverletzungen
§ 69g     Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

                             Teil 2
                    Verwandte Schutzrechte
                        Abschnitt 1

 Verwertungsrechte

 Anspruch auf Beteiligung

                   Abschnitt 5

  Schutz des Sendeunternehmens
 Sendeunternehmen

                   Abschnitt 6
 Schutz des Datenbankherstellers

 Begriffsbestimmungen

 Rechte des Datenbankherstellers

 Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
 Dauer der Rechte

 Verträge über die Benutzung einer Datenbank

                         Teil 3
     Besondere Bestimmungen für Filme

                   Abschnitt 1

                    Filmwerke
 Recht zur Verfilmung
 Rechte am Filmwerk
 Einschränkung der Rechte
 (weggefallen)
 Ausübende Künstler
 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

 Schutz des Filmherstellers

                   Abschnitt 2

                    Laufbilder
 Laufbilder

                         Teil 4
    Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
                   Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
             Schutz bestimmter Ausgaben                           § 95a Schutz technischer Maßnahmen
                                                                  § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 70      Wissenschaftliche Ausgaben
                                                                  § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen In-
§ 71      Nachgelassene Werke
                                                                        formationen
                                                                  § 95d Kennzeichnungspflichten
                        Abschnitt 2
                                                                  § 96  Verwertungsverbot
                  Schutz der Lichtbilder
§ 72      Lichtbilder

                        Abschnitt 3

          Schutz des ausübenden Künstlers

§   73    Ausübender Künstler                                     § 97
§   74    Anerkennung als ausübender Künstler
                                                                  § 98
§   75    Beeinträchtigungen der Darbietung
§   76    Dauer der Persönlichkeitsrechte                         § 99
§   77    Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§   78    Öffentliche Wiedergabe                                  § 100
§   79    Nutzungsrechte                                          § 101
§   80    Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler      § 101a
§   81    Schutz des Veranstalters                                § 102
§   82    Dauer der Verwertungsrechte                             § 103
§   83    Schranken der Verwertungsrechte                         § 104
§   84    (weggefallen)                                           § 105

                   Abschnitt 2
            Rechtsverletzungen

                  Unterabschnitt 1

Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
 vielfältigungsstücke
 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
 richtungen
 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
 Ausnahmen
 Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
 Verjährung
 Bekanntmachung des Urteils
 Rechtsweg
 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
BGBl. 2007, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
                      Unterabschnitt 2
               Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106  Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
       Werke
§ 107  Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108  Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
       und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-
       nen

§ 109  Strafantrag

§ 110  Einziehung

§ 111  Bekanntgabe der Verurteilung

§ 111a Bußgeldvorschriften

                      Unterabschnitt 3
        Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden

                      Abschnitt 3

                Zwangsvollstreckung

                      Unterabschnitt 1
                        Allgemeines
§ 112   Allgemeines

                      Unterabschnitt 2
                Zwangsvollstreckung wegen
            Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113   Urheberrecht
§ 114   Originale von Werken

                      Unterabschnitt 3
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
         gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115   Urheberrecht
§ 116   Originale von Werken

§ 117   Testamentsvollstrecker

                      Unterabschnitt 4

        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          gegen den Verfasser wissenschaftlicher
           Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118   Entsprechende Anwendung

                      Unterabschnitt 5
                Zwangsvollstreckung wegen
        Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119   Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

                           Teil 5
                  Anwendungsbereich,

          Übergangs- und Schlussbestimmungen
                      Abschnitt 1

        Anwendungsbereich des Gesetzes

                      Unterabschnitt 1
                       Urheberrecht
§ 120   Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige an-
        derer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 121    Ausländische Staatsangehörige
§ 122    Staatenlose
§ 123    Ausländische Flüchtlinge

                      Unterabschnitt 2

                   Verwandte Schutzrechte

§ 124    Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 125    Schutz des ausübenden Künstlers

§ 126    Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 127    Schutz des Sendeunternehmens

§ 127a   Schutz des Datenbankherstellers

§ 128    Schutz des Filmherstellers

                       Abschnitt 2

              Übergangsbestimmungen

§ 129    Werke

§ 130    Übersetzungen
§ 131    Vertonte Sprachwerke
§ 132    Verträge
§ 133    (weggefallen)
§ 134    Urheber
§ 135    Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a   Berechnung der Schutzfrist
§ 136    Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137    Übertragung von Rechten
§ 137a   Lichtbildwerke
§ 137b   Bestimmte Ausgaben
§ 137c   Ausübende Künstler
§ 137d   Computerprogramme
§ 137e   Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
         100/EWG
§ 137f   Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/
         EWG

§ 137g   Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/
         EG

§ 137h   Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/
         EWG
§ 137i   Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
         Schuldrechts
§ 137j   Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
         Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k   Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
         chung für Unterricht und Forschung
§ 137l   Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

                       Abschnitt 3

                Schlussbestimmungen

§ 138    Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139    Änderung der Strafprozessordnung

§ 140    Änderung des Gesetzes über das am 6. September
         1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141    Aufgehobene Vorschriften
§ 142    (weggefallen)
§ 143    Inkrafttreten

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf4ad425c7fab92a….