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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2513
BGBl. 2007 I S. 2513 · 45.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Vom 26. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage er-
sichtliche Fassung.
2. In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarun-
gen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungs-
regeln“ eingefügt.
3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Verträge
über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte
für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich
dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der
Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber un-
entgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jeder-
mann einräumt. Der Urheber kann diese Rechts-
einräumung oder die Verpflichtung hierzu widerru-
fen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von
drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art
der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die
Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nut-
zungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1
geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch,
wenn die Parteien die Vergütung nach einer ge-
meinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es
erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise
nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-
ber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glau-
ben ausüben.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfa-
ches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
6. Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:
„§ 32c
Vergütung für
später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-
derte angemessene Vergütung, wenn der Ver-
tragspartner eine neue Art der Werknutzung nach
§ 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ver-
tragspartner hat den Urheber über die Aufnahme
der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht
einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die
Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Ver-
tragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urhe-
ber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nut-
zungsrecht für jedermann einräumen.“
7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“
8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Wer-
kes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.“
9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Ar-
tikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffent-
lichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen
lediglich Tagesinteressen dienenden Informations-
blättern in anderen Zeitungen und Informations-
blättern dieser Art sowie die öffentliche Wieder-
gabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildun-
gen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder reli-
giöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem
Vorbehalt der Rechte versehen sind.“
10. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung
in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Er-
läuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung
in einem selbständigen Sprachwerk angeführt
werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
Musik in einem selbständigen Werk der Musik
angeführt werden.“
11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:
„§ 52b
Wiedergabe
von Werken an elektronischen
Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Be-
stand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu-
seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder
mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck ver-
folgen, ausschließlich in den Räumen der jeweili-
gen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten
elektronischen Leseplätzen zur Forschung und
für private Studien zugänglich zu machen, soweit
dem keine vertraglichen Regelungen entgegen-
stehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugäng-
lich gemacht werden, als der Bestand der Einrich-
tung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
tend gemacht werden.“
12. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „her-
gestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugäng-
lich gemachte“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wör-
tern „soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse
tätig ist und“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im
Schulunterricht“ durch die Wörter „zur
Veranschaulichung des Unterrichts in
Schulen“ und die Wörter „eine Schul-
klasse“ durch die Wörter „die Unterrichts-
teilnehmer“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Vervielfältigung eines Werkes, das für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen be-
stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig.“
e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe
„Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
„§ 53a
Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Verviel-
fältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen
und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie
kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege
des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bib-
liotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller
nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und
Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur Veran-
schaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit
dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke
gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Über-
mittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner
nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den
Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den
Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer
vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Be-
dingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist
dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer-
tungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:
„§ 54
Vergütungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,
dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird,
so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller von Geräten und von Speichermedien,
deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen
Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vor-
nahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver-
gütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit
nach den Umständen erwartet werden kann, dass
die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen
benutzt werden.
§ 54a
Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in
welchem Maß die Geräte und Speichermedien
als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, inwieweit technische Schutz-
maßnahmen nach § 95a auf die betreffenden
Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten,
dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht
für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien
oder andere, mit diesen funktionell zusammenwir-
kende Geräte oder Speichermedien insgesamt an-
gemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe
sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der
Geräte und Speichermedien, insbesondere die
Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Spei-
cherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von
Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten
und Speichermedien nicht unzumutbar beein-
trächtigen; sie muss in einem wirtschaftlich ange-
messenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts
oder des Speichermediums stehen.
§ 54b
Vergütungspflicht
des Händlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamt-
schuldner, wer die Geräte oder Speichermedien
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerb-
lich einführt oder wiedereinführt oder wer mit
ihnen handelt.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher-
medien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr
ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,
so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-
lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus
Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/
92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-
gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt,
ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen-
stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn
sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflich-
teter, von dem der Händler die Geräte oder die
Speichermedien bezieht, an einen Gesamtver-
trag über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezo-
genen Geräte und Speichermedien und seine
Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeich-
neten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar
und 10. Juli für das vorangegangene Kalender-
halbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c
Vergütungspflicht
des Betreibers von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten
Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen,
in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Wei-
terbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-
einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die Geräte für die ent-
geltliche Herstellung von Ablichtungen bereithal-
ten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber
des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt
geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art
und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem
Standort und der üblichen Verwendung, wahr-
scheinlich ist.
§ 54d
Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Er-
teilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen
über die Veräußerung oder ein sonstiges Inver-
kehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte
oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder
Speichermedium entfallende Urhebervergütung
hinzuweisen.
§ 54e
Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-
führt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-
über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführ-
ten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeich-
neten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten
Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich
mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Melde-
pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrich-
tig nach, kann der doppelte Vergütungssatz ver-
langt werden.
§ 54f
Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder
§ 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in
Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien
verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers er-
streckt sich auch auf die Benennung der Bezugs-
quellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3
Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines
Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c
Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erfor-
derliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Ver-
pflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvoll-
ständig oder sonst unrichtig nach, so kann der
doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54g
Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betrei-
ber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforder-
lich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das
Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des
Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstel-
lung von Ablichtungen bereithält, während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet
wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt wer-
den, dass vermeidbare Betriebsstörungen unter-
bleiben.
§ 54h
Verwertungsgesellschaften;
Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e
Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Ver-
wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemesse-
ner Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahl-
ten Vergütungen zu. Soweit Werke mit techni-
schen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind,
werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht
berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und
§ 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem
Deutschen Patent- und Markenamt eine gemein-
same Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deut-
sche Patent- und Markenamt gibt diese im Bun-
desanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3
Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu
verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die
Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3
Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben
nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Ab-
satz 1 verwenden.“
15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50,
51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis
48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung
des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten wer-
den, wenn dieser sie durch eine Verwertungsge-
sellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Ver-
legern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
16a. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“
durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind ent-
sprechend anzuwenden.“
17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“
gestrichen.
17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.

18. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder
des Sendeunternehmens ist der Vertrag ge-
meinsam mit den in Bezug auf die Kabel-
weitersendung anspruchsberechtigten Verwer-
tungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht
ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver-
tragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund
besteht.“
19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-
strichen und folgender Satz angefügt:
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
keine Anwendung.“
20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-
strichen und folgender Satz angefügt:
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet
keine Anwendung.“
20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.
21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:
„§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar
1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle
wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich so-
wie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen
ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht
dem anderen gegenüber der Nutzung wider-
spricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten,
die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur
innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen er-
lischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von
drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art
der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich be-
kannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe-
ber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten über-
tragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entspre-
chend. Erklärt der Urheber den Widerspruch ge-
genüber seinem ursprünglichen Vertragspartner,
hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen
Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1
und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine
zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart
eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen
haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise
nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-
ber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und
Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-
derte angemessene Vergütung, wenn der andere
eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 auf-
nimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt ent-
sprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Ver-
wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Auf-
nahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver-
gütung. Die Haftung des anderen entfällt.“
22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Tarife für Geräte
und Speichermedien; Transparenz
(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Spei-
chermedien bestimmt sich nach § 54a des Urhe-
berrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für
Geräte und Speichermedien hat die Verwertungs-
gesellschaft mit den Verbänden der betroffenen
Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe
und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu ver-
handeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlun-
gen, so können Verwertungsgesellschaften in Ab-
weichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach
§ 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorlie-
gen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14
Abs. 5a aufstellen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre
Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen
aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung
nach Empfängergruppen.“
3. Der bisherige § 13a wird § 13b.
3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ge-
ändert:
In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die
Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94
Abs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“
das Wort „oder“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
stabe b eingefügt:
„b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder
§ 54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe c.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz
für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens
ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zu-
lässig.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere
Kammern gebildet werden. Die Besetzung der
Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2
bis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den
Kammern wird durch den Präsidenten des Deut-
schen Patent- und Markenamts geregelt.“
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
sätze 4 bis 8.
e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Ab-
sätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche
Nutzung durch empirische Untersuchungen zu
ermitteln.
(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten
bundesweite Dachorganisationen der mit öffent-
lichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.“
5. § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten inner-
halb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungs-
vorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeit-
raums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle
mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein
halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvor-
schlag ist zu begründen und von sämtlichen für
den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds-
stelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des
Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung
der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvor-
schlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
den Parteien zuzustellen.“
5a. § 14c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
6. Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:
„§ 14e
Aussetzung
Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis
sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag ge-
macht hat. Während der Aussetzung ist die Frist
zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach
§ 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeit-
raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abge-
schlossen wurde“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung
eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet aus-
schließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zu-
ständige Oberlandesgericht im ersten Rechts-
zug.“
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Freiwillige Schlichtung
(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf
Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der
Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.
(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium
der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einver-
nehmlich vorschlagen oder um die Benennung ei-
nes Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch
und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten
tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eige-
nen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei
denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird
eine andere Regelung getroffen.
(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Ab-
stimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem
Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten
den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine ein-
vernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der
Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Betei-
ligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.
(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jeder-
zeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle
anrufen.
(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung
zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese
schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu
unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Ab-
schluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten er-
halten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor
dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung fin-
det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.“
9. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Übergangsregelung zum
Zweiten Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Für das Zweite Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen
vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden
sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Ver-
gütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis
zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für

Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem
31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend auch für die in der Anlage zu § 54d
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimm-
ten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet
wurden.
(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008
bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach
§ 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten
Gesetzes beginnt.
(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am
1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig
sind, nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2
D a s We r k
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a
Behinderte Menschen
§ 46Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsge-
brauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
schung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgerä-
ten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-
Abschnitt 4
gen S c h u t z d e s H e r s t e l l e r s v o n To n t r ä g e r n
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 85
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 86
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öf-
fentlich zugänglichen Einrichtungen § 87
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 87a
§ 63 Quellenangabe
§ 87b
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
§ 87c
§ 87d
Abschnitt 7
§ 87e
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen § 88
§ 89
Abschnitt 8 § 90
Besondere § 91
Bestimmungen für Computerprogramme § 92
§ 93
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 94
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-
lungen
§ 69e Dekompilierung § 95
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Verwertungsrechte
Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
Begriffsbestimmungen
Rechte des Datenbankherstellers
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Dauer der Rechte
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
Recht zur Verfilmung
Rechte am Filmwerk
Einschränkung der Rechte
(weggefallen)
Ausübende Künstler
Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
Schutz bestimmter Ausgaben § 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen In-
§ 71 Nachgelassene Werke
formationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
Abschnitt 2
§ 96 Verwertungsverbot
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler § 97
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 98
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte § 99
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe § 100
§ 79 Nutzungsrechte § 101
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 101a
§ 81 Schutz des Veranstalters § 102
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte § 103
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte § 104
§ 84 (weggefallen) § 105
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
vielfältigungsstücke
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
richtungen
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ausnahmen
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
Verjährung
Bekanntmachung des Urteils
Rechtsweg
Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-
nen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige an-
derer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/
EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/
EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/
EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
chung für Unterricht und Forschung
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bf4ad425c7fab92a….