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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1828 · S. 24
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Aufgrund der Änderungen dieses Artikels wurde die In- haltsübersicht neu gefasst. Zu Nummer 2 (§ 20b) In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden neben den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nunmehr auch die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 ausdrücklich genannt. Damit wird klargestellt, dass eine nach gemeinsamen Vergütungs- regeln festgelegte Vergütung vorgeht. Eine nach einer ge- meinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 angemessen. Wenn auf Basis der Anwendung gemeinsamer Vergütungsregeln bereits sichergestellt ist, dass der Urheber an den Erlösen der Verwertung der gesen- deten Werke angemessen beteiligt wird, bedarf es deshalb keines weiteren Anspruchs nach Absatz 2. Zu Nummer 3 und 4 (§§ 31, 31a) § 31a lässt Vereinbarungen über noch nicht bekannte Nut- zungsarten zu. Zum Schutz des Urhebers können solche Vereinbarungen nur schriftlich getroffen werden. Der Ent- wurf folgt insoweit dem Vorbild des französischen Artikels L. 131-6 Code de la proprieté intellectuelle. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine Nutzungsart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, nicht im Einzelnen be- zeichnet werden kann. Schriftlich möglich ist jedoch eine pauschale Rechtseinräumung etwa dahingehend, dass die Vereinbarung auch Nutzungsrechte an erst künftig entste- henden Technologien erfasst. Eine solche pauschale Rechts- einräumung kann auch abstrakt beschränkt werden (z. B. nur Technologien zur Nutzung im privaten Bereich). Im Interesse des Urhebers sieht der Entwurf vor, dass der Urheber die Rechtseinräumung und die Verpflichtung hierzu mit Bezug auf die fragliche – zunächst unbekannte – Nutzungsart widerrufen kann. Der Urheber kann seinen Wi- derruf – uneing
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 68.241 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1828, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.724–174.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 04a7a480299fd5c3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP