§ 69 Berechnung der Fristen
Stand: 10.06.2019
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 69 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 01.04.2021 – 8 Sa 729/20Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2014 – I ZR 86/12(Urheberrechtsschutz: Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern; Verwirkung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen - Peter Fechter)Zitiert von 25
- OLG Düsseldorf, 27.05.2004 – I-2 U 67/95
- BGH, 25.11.2004 – I ZR 145/02Zitiert von 7
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 07.09.2021 – 9 Ta 107/21
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2016 – 11 U 113/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.08.2015 – 11 U 94/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 69 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.