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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 902

BGBl. 1998 I S. 902 · 10.858 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
                                                Viertes Gesetz
                                   zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
                                                               Vom 8. Mai 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

          Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird
wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefaßt:
                                  „§ 20
                              Senderecht
     Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch
   Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten-
   rundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,
   der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:

                                 „§ 20a

                  Europäische Satellitensendung
      (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des
   Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union oder Vertragsstaates des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt
   sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder
   Vertragsstaat erfolgt.

     (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines
   Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in
   dem für das Recht der Satellitensendung das in

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
   vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
   leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk
   und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).

Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter
urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterver-
breitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutz-

niveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
   programmtragenden Signale zum Satelliten ge-
   leitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Nieder-
   lassung hat, wenn die Voraussetzung nach Num-
   mer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Num-
mer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu
machen.
   (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2
ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sen-
deunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragen-

den Signale in eine ununterbrochene Übertragungs-
kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

                        § 20b
                 Kabelweitersendung

   (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen
eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter-
übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersen-
dung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die
ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen
geltend macht.
   (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweiter-
sendung einem Sendeunternehmen oder einem Ton-

träger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine
BGBl. 1998, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
   angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung
   zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
   verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
   Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch
   eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung
   steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von
   Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch
   dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
   Kabelweitersendung eingeräumt wird.“

3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 20b gilt entsprechend.“

4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen
   sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die
   Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1
   zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern
   nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses
   sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflich-
   tung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm
   in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder

   übertragenen Senderechte.“

5. § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   „3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des
       Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen
       Zwecken erfolgt.“

6. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 und 3“
   durch die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             „§ 137h
                   Übergangsregelung bei
            Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG

      (1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor
   dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab
   dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach
   diesem Zeitpunkt ablaufen.

      (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Her-
   stellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem
   1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen

   mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäi-

   schen Union oder Vertragsstaat des Europäischen

   Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist,
   eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung
   unter den Herstellern vor, ohne nach der Satelliten-
   sendung und anderen Arten der Sendung zu unter-
   scheiden, und würde die Satellitensendung der
   gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Her-
   steller die Auswertung der räumlich oder sprachlich
   beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen
   Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satelliten-
   sendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser aus-
   schließlichen Rechte zugestimmt hat.
     (3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzu-
   wenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des
   Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 ge-
   schlossen wurde.“

                     Artikel 2
                  Änderung des
       Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

  Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842),
wird wie folgt geändert:

1. § 13b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                „Vermutung der Sachbefugnis;
             Außenseiter bei Kabelweitersendung“.
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
       „(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung
      seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne
      des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes
      keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt
      die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art
      wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahr-
      zunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungs-
      gesellschaften in Betracht, so gelten sie gemein-
      sam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine
      von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt.

      Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die
      das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung
      weitergesendet wird.
         (4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach
      Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über
      die Kabelweitersendung getroffen, so hat der
      Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungs-
      gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten,
      wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung
      übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei
      Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwer-
      tungsgesellschaft satzungsgemäß die Abrechnung
      der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Ver-
      wertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung
      durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht
      entgegenhalten.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten
      angerufen werden bei Streitfällen,
      1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt
          ist, wenn sie

          a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die

              nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt

              sind, oder

          b) den Abschluß oder die Änderung eines
              Gesamtvertrages
          betreffen,
      2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabel-
          unternehmen beteiligt sind, wenn sie die Ver-
          pflichtung zum Abschluß eines Vertrages über
          die Kabelweitersendung betreffen.“
   b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
      die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

3. Dem § 14a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Über-
   tragung von Nutzungsrechten der Kabelweiter-
   sendung, beträgt die Frist drei Monate.“
BGBl. 1998, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
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4. In § 14b wird in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die
   Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14
   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.

5. In § 14c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
   stabe b“ ersetzt.

6. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:
                          „§ 14d

                  Streitfälle über Rechte
                 der Kabelweitersendung
     Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c
   entsprechend.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“
      ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
      Gesamtvertrags (§ 12)“ die Wörter „und eines
      Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2“ eingefügt.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 8. Mai 1998
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. H e l
m u t K o h l
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                            Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 902. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 380cf8b182ef5e80….