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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 902
BGBl. 1998 I S. 902 · 10.858 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 8. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird
wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt gefaßt:
„§ 20
Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch
Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten-
rundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:
„§ 20a
Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des
Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt
sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines
Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in
dem für das Recht der Satellitensendung das in
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk
und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).
Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter
urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterver-
breitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutz-
niveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
programmtragenden Signale zum Satelliten ge-
leitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Nieder-
lassung hat, wenn die Voraussetzung nach Num-
mer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Num-
mer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu
machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2
ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sen-
deunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragen-
den Signale in eine ununterbrochene Übertragungs-
kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
§ 20b
Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen
eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter-
übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersen-
dung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die
ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen
geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweiter-
sendung einem Sendeunternehmen oder einem Ton-
träger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine

angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung
zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch
eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung
steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von
Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch
dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird.“
3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 20b gilt entsprechend.“
4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen
sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die
Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1
zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern
nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses
sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflich-
tung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm
in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder
übertragenen Senderechte.“
5. § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des
Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt.“
6. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
7. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 137h
Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab
dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach
diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Her-
stellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem
1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen
mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist,
eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung
unter den Herstellern vor, ohne nach der Satelliten-
sendung und anderen Arten der Sendung zu unter-
scheiden, und würde die Satellitensendung der
gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Her-
steller die Auswertung der räumlich oder sprachlich
beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen
Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satelliten-
sendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser aus-
schließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzu-
wenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des
Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 ge-
schlossen wurde.“
Artikel 2
Änderung des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842),
wird wie folgt geändert:
1. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Vermutung der Sachbefugnis;
Außenseiter bei Kabelweitersendung“.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung
seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne
des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes
keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt
die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art
wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahr-
zunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungs-
gesellschaften in Betracht, so gelten sie gemein-
sam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine
von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die
das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung
weitergesendet wird.
(4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach
Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über
die Kabelweitersendung getroffen, so hat der
Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungs-
gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten,
wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung
übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwer-
tungsgesellschaft satzungsgemäß die Abrechnung
der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Ver-
wertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung
durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht
entgegenhalten.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten
angerufen werden bei Streitfällen,
1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt
ist, wenn sie
a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt
sind, oder
b) den Abschluß oder die Änderung eines
Gesamtvertrages
betreffen,
2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabel-
unternehmen beteiligt sind, wenn sie die Ver-
pflichtung zum Abschluß eines Vertrages über
die Kabelweitersendung betreffen.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
3. Dem § 14a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Über-
tragung von Nutzungsrechten der Kabelweiter-
sendung, beträgt die Frist drei Monate.“

4. In § 14b wird in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die
Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
5. In § 14c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b“ ersetzt.
6. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:
„§ 14d
Streitfälle über Rechte
der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c
entsprechend.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
Gesamtvertrags (§ 12)“ die Wörter „und eines
Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l
m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 902. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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