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Artikel 1 · BT-Drs. 13/115 · S. 12

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Neufassung des § 17)
Wie bereits oben — unter A II 1— angesprochen, sind
bereits nach geltendem Recht die gewerbliche Ver-
mietung sowie der Verleih durch öffentliche Biblio-
theken Formen der Verbreitung und somit vom aus-
schließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers (§ 17
Abs. 1) erfaßt. Dies ist in der Rechtslehre und in der
Rechtsprechung (BGH GRUR 1986, 736) anerkannt.
Der Inhaber des Verbreitungsrechts hat, solange die-
ses nicht nach § 17 Abs. 2 erschöpft ist, auch das
ausschließliche Vermietrecht und Verleihrecht. § 17
Abs. 1 bedarf daher keiner Ergänzung.
Eine wesentliche Funktion des durch die Richtlinie
harmonisierten ausschließlichen Vermietrechts be-
steht, wie Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie festlegt, darin,
daß dieses Recht auch nach einer von der Zustimmung
des Urhebers getragenen Veräußerung des Originals
oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes fortbe-
steht; der Urheber bleibt also urheberrechtlich mit
Wirkung gegenüber dem Erwerber oder sonstigen
Besitzer befugt zu bestimmen, ob eine Vermietung
stattfinden darf. Darin besteht der wirtschaftliche
Kern des harmonisierten neuen Vermietrechts. § 17
Abs. 2 ließ bisher das Verbreitungsrecht nach einer
mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten
erfolgten Veräußerung in Gänze erlöschen (sog.
Erschöpfungsgrundsatz), so daß der Erwerber urhe-
berrechtlich nicht gehindert werden konnte, das
erworbene Original oder Vervielfältigungsstück zu
vermieten (BGH GRUR 1986, 736).
In Umsetzung von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie muß
daher nunmehr der Erschöpfungsgrundsatz modifi-
ziert werden. Dies bewirkt die in der Neufassung des
Absatzes 2 des § 17 vorgesehene Einfügung der Worte
„mit Ausnahme der Vermietung". In bezug auf den
Verleih ist hingegen eine Ausnahme von der Regel
der Er

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.515 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/115, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.499–83.014 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5835acac0c565c90….

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