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Artikel 1 · BT-Drs. 13/115 · S. 12
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Neufassung des § 17) Wie bereits oben — unter A II 1— angesprochen, sind bereits nach geltendem Recht die gewerbliche Ver- mietung sowie der Verleih durch öffentliche Biblio- theken Formen der Verbreitung und somit vom aus- schließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers (§ 17 Abs. 1) erfaßt. Dies ist in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung (BGH GRUR 1986, 736) anerkannt. Der Inhaber des Verbreitungsrechts hat, solange die- ses nicht nach § 17 Abs. 2 erschöpft ist, auch das ausschließliche Vermietrecht und Verleihrecht. § 17 Abs. 1 bedarf daher keiner Ergänzung. Eine wesentliche Funktion des durch die Richtlinie harmonisierten ausschließlichen Vermietrechts be- steht, wie Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie festlegt, darin, daß dieses Recht auch nach einer von der Zustimmung des Urhebers getragenen Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes fortbe- steht; der Urheber bleibt also urheberrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Erwerber oder sonstigen Besitzer befugt zu bestimmen, ob eine Vermietung stattfinden darf. Darin besteht der wirtschaftliche Kern des harmonisierten neuen Vermietrechts. § 17 Abs. 2 ließ bisher das Verbreitungsrecht nach einer mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten erfolgten Veräußerung in Gänze erlöschen (sog. Erschöpfungsgrundsatz), so daß der Erwerber urhe- berrechtlich nicht gehindert werden konnte, das erworbene Original oder Vervielfältigungsstück zu vermieten (BGH GRUR 1986, 736). In Umsetzung von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie muß daher nunmehr der Erschöpfungsgrundsatz modifi- ziert werden. Dies bewirkt die in der Neufassung des Absatzes 2 des § 17 vorgesehene Einfügung der Worte „mit Ausnahme der Vermietung". In bezug auf den Verleih ist hingegen eine Ausnahme von der Regel der Er
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.515 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/115, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.499–83.014 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5835acac0c565c90….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP