§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/10#abs-1 (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/10#abs-2 (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/10#abs-3 (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu § 10 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 31.01.2022 – 21 O 14450/17
- BGH, 18.09.2014 – I ZR 76/13Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei Internet-Veröffentlichung von Lichtbildern zur Angebotsillustration auf eBay; Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung - CT-ParadiesZitiert von 63
- OLG Hamm, 08.09.2011 – I-22 U 20/11
- BGH, 26.02.2009 – I ZR 142/06Zitiert von 10
- LG Mannheim, 15.12.2006 – 7 O 129/06
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 114/25
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Frankfurt am Main, 16.12.2025 – 2-06 S 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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