Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 47 Schulfunksendungen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/47#abs-1 (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/47#abs-2 (2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 46 § 48