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Artikel 1 · BT-Drs. 13/4796 · S. 11

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 20)
Durch die auf eine redaktionelle Modernisierung be
-
schränkte Neufassung des dem Urheber nach § 15
Abs. 2 Nr. 2 vorbehaltenen Rechts der Sendung in
§ 20 bleibt der umfassende, für technische Entwick-
lungen offene urheberrechtliche Begriff der Sendung
erhalten. Aus Anlaß der Umsetzung der Richtlinie
wird der Satellitenrundfunk nunmehr klarstellend als
Beispiel für eine technische A rt der Sendung aus-
drücklich in § 20 erwähnt.
Der Entwurf ersetzt zur Bezeichnung der leiterge-
bundenen Sendung den veralteten Begriff des
„Drahtfunks" durch den des „Kabelfunks". Dies
führt ebensowenig zu einer tatbestandlichen Verän-
derung gegenüber dem geltenden Recht wie die vor-
geschlagene Ersetzung von „ähnliche technische
Einrichtungen" in der derzeitigen Fassung durch
„ähnliche technische Mittel".
Zu Nummer 2 (§§ 20a und 20b)
§ 20 a
Diese Vorschrift setzt die in Artikel 1 Abs. 2 der
Richtlinie enthaltenen Bestimmungen der rechtser-
heblichen Handlungen und des Ortes der Satelliten-
sendung um. Um den Harmonisierungseffekt dieser
Kernbestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten,
schlägt der Entwurf eine eng an den Wortlaut der
Richtlinie angelehnte Umsetzung vor.
Die in Artikel 1 Abs. 2 a der Richtlinie enthaltene De-
finition der maßgeblichen Handlung wird durch die
in Absatz 3 aufgenommene Legaldefinition umge-
setzt, durch deren Zugrundelegung die in Absatz 1
und 2 enthaltenen Regelungen erst verständlich wer-
den.
Eine urheberrechtlich bedeutsame Satellitensendung
liegt dann vor, wenn die programmtragenden Si-
gnale in eine ununterbrochene Übertragungskette
eingegeben werden und die Ausstrahlung vom Satel-
liten an die Öffentlichkeit hinzutritt. Folglich können
nach neuem Recht bei der Satellitensendung die pro-
grammtragenden Signale vor der Sa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.949 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4796, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.418–70.367 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3 · Prüfwert b7468bfa73010176….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP