Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1774
BGBl. 2003 I S. 1774 · 67.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft*)
Vom 10. September 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird
durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn
Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren
Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der
Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemesse-
nen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des
ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nut-
zungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“
2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche
Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ins-
besondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs-
recht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
(§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-
träger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be-
stimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht
mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit
den anderen Personen, denen das Werk in unkörper-
licher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht
wird, durch persönliche Beziehungen verbunden
ist.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-
nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).
3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die
Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ einge-
fügt.
4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funk-
sendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglich-
machung“ eingefügt.
5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht-
los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
6. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Recht der Wiedergabe
von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglich-
machung ist das Recht, Funksendungen und auf
öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wieder-
gaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-
chend.“
6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie
die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die
sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur
Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf
Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen
einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor-
derlichen Vorschuss zu leisten.“
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Zwangslizenz
zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-
zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt
worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen
Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber

verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ-
gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach
Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-
recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun-
gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich-
nete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver-
wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder
wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er
ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht ver-
pflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung
eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,
der weder seine Hauptniederlassung noch seinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in
dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-
gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn-
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
nach einer Bekanntmachung des Bundesministe-
riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entspre-
chendes Recht gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr
nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz
gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das aus-
schließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton-
träger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und
zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestim-
mungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des aus-
schließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des
in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich-
tet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem
Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen-
den Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs-
recht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das
Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik
auf Tonträger zu übertragen und diese zu verviel-
fältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein-
räumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird,
sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4
der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemei-
nen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einst-
weilige Verfügungen können erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-
treffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut-
zungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes
eingeräumt worden ist.“
8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a
eingefügt:
„§ 44a
Vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungs-
handlungen, die flüchtig oder begleitend sind und
einen integralen und wesentlichen Teil eines techni-
schen Verfahrens darstellen und deren alleiniger
Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten
durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
ermöglichen, und die keine eigenständige wirt-
schaftliche Bedeutung haben.“
9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken die-
nende Vervielfältigung eines Werkes für und deren
Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit die-
sen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfüg-
baren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund
einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zu-
gangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen;
ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner
Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-
macht werden.“
10. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu-
gänglichmachung von Teilen eines Werkes, von
Sprachwerken oder von Werken der Musik von
geringem Umfang, von einzelnen Werken der bil-
denden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken
als Element einer Sammlung, die Werke einer
größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die
nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichts-
gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Ein-
richtungen der Aus- und Weiterbildung oder in
Einrichtungen der Berufsbildung oder für den
Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfälti-
gungsstücken oder bei der öffentlichen Zugäng-
lichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die
Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn
diese Elemente einer Sammlung sind, die für den
Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Aus-
nahme der Musikschulen bestimmt ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
vielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen
Zugänglichmachung“ eingefügt.

c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige
Verwertung“ ersetzt.
11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden
über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften
sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datenträgern, die im Wesentlichen den Tages-
interessen Rechnung tragen, wenn die Reden
bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder
durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a
oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,“.
12. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch
Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zei-
tungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften
oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film,
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereig-
nisse wahrnehmbar werden, in einem durch den
Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
13. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“
durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch
die Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugäng-
lichmachungen“ ersetzt.
14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Öffentliche Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschau-
lichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufs-
bildung ausschließlich für den bestimmt abge-
grenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke gerin-
gen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitun-
gen oder Zeitschriften ausschließlich für einen
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für
deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten
Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtig-
ten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung
eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Film-
theatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch
die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder-
lichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach
Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-
gesellschaft geltend gemacht werden.“
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-
zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung
eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vor-
lage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch
durch einen anderen herstellen lassen, sofern
dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver-
vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photo-
mechanischer Verfahren oder anderer Verfah-
ren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird
oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung statt-
findet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4
nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen
des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “
c) In Absatz 3 werden
aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter
„Werkes, von Werken von geringem Um-
fang“ ersetzt und
bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter
„oder öffentlich zugänglich gemacht wor-
den“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3
Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbank-
werke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektroni-
scher Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie
Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke
mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissen-
schaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfol-
gen.“

16. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Ton-
trägern, zum Empfang von Funksendungen oder zur
elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder
instand gesetzt werden, ist die Übertragung von
Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffent-
liche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche
Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und
öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zu-
lässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte
Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
Datenträger sind unverzüglich zu löschen.“
17. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Werke in
Ausstellungen, öffentlichem Verkauf
und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich
ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder
zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der
bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den
Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung
der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Ver-
breitung der in Absatz 1 genannten Werke in Ver-
zeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Biblio-
theken, Bildungseinrichtungen oder Museen in
inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit
einer Ausstellung oder zur Dokumentation von
Beständen herausgegeben werden und mit denen
kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“
18. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die un-
entgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vor-
genommene Verbreitung eines Bildnisses durch den
Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnach-
folger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen
Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen
Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im
Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.
Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der
bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch
Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind
der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder
oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“
19. § 61 wird aufgehoben.
20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“
durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.
21. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51,
58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle ein-
schließlich des Namens des Urhebers stets anzu-
geben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“
22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf
Computerprogramme keine Anwendung.“
23. § 69c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermiet-
rechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. die drahtgebundene oder drahtlose öffent-
liche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglich-
machung in der Weise, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
ihrer Wahl zugänglich ist.“
24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die
Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des
Teils 1“ ersetzt.
25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:
„§ 73
Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volks-
kunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere
Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
künstlerisch mitwirkt.
§ 74
Anerkennung als ausübender Künstler
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in
Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu
werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit wel-
chem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-
sam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nen-
nung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als
Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künst-
lergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so
ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung
befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann
das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels
eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu

wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das
Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf
persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen
Interesse unberührt.
§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Ent-
stellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner
Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein An-
sehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie
bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemes-
sene Rücksicht zu nehmen.
§ 76
Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte er-
löschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers,
jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der
ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstor-
ben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwer-
tungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende
Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist
der Tod des letzten der beteiligten ausübenden
Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausüben-
den Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen
(§ 60 Abs. 2) zu.
§ 77
Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
liche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton-
träger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
liche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine
Darbietung aufgenommen worden ist, zu verviel-
fältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 78
Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
liche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge-
nommen worden ist, die erschienen oder erlaub-
terweise öffentlich zugänglich gemacht worden
sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm-
bar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemes-
sene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubter-
weise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglich-
machung beruhende Wiedergabe der Darbietung
öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann
der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
gesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
§ 79
Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78
Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen
das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne
oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43
sind entsprechend anzuwenden.
§ 80
Gemeinsame Darbietung
mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler ge-
meinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre An-
teile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das
Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner
der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Ein-
willigung zur Verwertung wider Treu und Glauben
verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den
§§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt
§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81
Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die
Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78
Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem
Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3
und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
§ 82
Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,
so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten
Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die
in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters
25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Ton-
trägers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers er-
löschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Ver-
anstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der
Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie-

dergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1
oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83
Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77
und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zuste-
henden Rechte sind die Vorschriften des Ab-
schnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“
26. § 84 wird aufgehoben.
27. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Verwertungsrechte“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und
bb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und
öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträger-
hersteller kann einem anderen das Recht ein-
räumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der
ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und
wie folgt gefasst:
„(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem
Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger
innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung
nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffent-
lichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt
das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
nutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre
nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in
ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts
des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch
die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.
28. In § 86 werden
a) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder
erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“
eingefügt und
b) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die
Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.
29. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiter-
zusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich
zu machen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunter-
nehmen kann einem anderen das Recht einräu-
men, die Funksendung auf einzelne oder alle der
ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend. “
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in
ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe
„50“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er
wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1
mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des
§ 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
30. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der
Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“
durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die
Darbietung auf eine der dem ausübenden Künst-
ler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1
Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nut-
zen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in
Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem
Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so
behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmher-
steller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung
des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 90 gilt entsprechend.“
31. § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber ver-
wandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur
Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können
nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung
und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Ent-
stellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigun-
gen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller
angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erfor-
derlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-
wand bedeutet.“
32. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und

bb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter
„oder öffentlichen Zugänglichmachung“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller
kann einem anderen das Recht einräumen, den
Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne
oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten
zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33
und 38 gelten entsprechend.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
§ 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des
Teils 1“ ersetzt.
33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten
Teils wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen“.
34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:
„§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz
eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit
dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass die Umgehung
erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermög-
lichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu be-
stimmt sind, geschützte Werke oder andere nach
diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände
betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber
nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu-
schränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,
soweit durch sie die Nutzung eines geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechts-
inhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutz-
mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des
Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Wer-
bung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und
der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vor-
richtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie
die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung
oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer tech-
nischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirt-
schaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
oder erbracht werden, um die Umgehung wirk-
samer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unbe-
rührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher
Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b
Durchsetzung
von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnah-
men nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist
er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend
genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie
rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutz-
gegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Ver-
fügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in
dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu kön-
nen:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchen-
gebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unter-
richt und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonsti-
gen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung han-
delt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbin-
dung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtun-
gen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt,
kann von dem Begünstigen einer der genannten
Bestimmungen darauf in Anspruch genommen wer-
den, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis
benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht
das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen
Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die
Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet,
dass das Mittel ausreicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke
und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer
Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitglie-
dern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
angewandte technische Maßnahmen, einschließlich
der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen ange-
wandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach
§ 95a.
§ 95c
Schutz der zur
Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen
für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt
oder verändert werden, wenn irgendeine der betref-
fenden Informationen an einem Vervielfältigungs-
stück eines Werkes oder eines sonstigen Schutz-
gegenstandes angebracht ist oder im Zusammen-
hang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen
Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und
wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich
unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist
oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im
Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informa-
tionen, die Werke oder andere Schutzgegenstände,
den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber
identifizieren, Informationen über die Modalitäten
und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder
Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,
durch die derartige Informationen ausgedrückt wer-
den.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei
denen Informationen für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen
nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung
eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder
öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach
bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d
Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind
deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften
der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur
Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen
nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner
Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kenn-
zeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3
keine Anwendung.“
35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 96
Verwertungsverbot“.
36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Glie-
derung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird
wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75
Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.
38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
„§ 108b
Unerlaubte Eingriffe in
technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den
Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschütz-
ten Werk oder einem anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder
deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
technische Maßnahme ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Infor-
mation für die Rechtewahrnehmung entfernt
oder verändert, wenn irgendeine der betref-
fenden Informationen an einem Vervielfälti-
gungsstück eines Werkes oder eines sons-
tigen Schutzgegenstandes angebracht ist
oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegen-
stand, bei dem eine Information für die Rech-
tewahrnehmung unbefugt entfernt oder geän-
dert wurde, verbreitet, zur Verbreitung ein-
führt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verlet-
zung von Urheberrechten oder verwandten
Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert
oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich
auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a
Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, ein-
führt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.“

39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die
Angabe „und des § 108b“ eingefügt.
40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“
durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.
41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die
Angabe „108b“ ersetzt.
42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
„§ 111a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil verkauft, vermietet oder über den
Kreis der mit dem Täter persönlich verbunde-
nen Personen hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung,
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt,
für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder
eine Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges
Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere
Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig
kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.
44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
45. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch
die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2,
§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77
Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden
aa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe
„(§ 77 Abs. 1)“,
bb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe
„(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und
cc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78
Abs. 2“
ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1
und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75,
§ 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.
47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.
48. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die
Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „28. März
2002“ jeweils durch die Angabe „30. Juni 2002“
ersetzt.
49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts
des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Ab-
schnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.
50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch
die Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten
Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe
„des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.
52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k ein-
gefügt:
„§ 137j
Übergangsregelung aus Anlass
der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember
2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und
anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die
Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab
dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist
auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden,
deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht
erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Ton-
trägers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen
ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz
noch geschützten Tonträger eingeräumt oder über-
tragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Ver-
längerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Ein-
räumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine ange-
messene Vergütung zu zahlen.
§ 137k
Übergangsregelung
zur öffentlichen Zugänglich-
machung für Unterricht und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht
mehr anzuwenden.“

53. § 142 wird aufgehoben.
(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die
aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhalts-
übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Ur-
heberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fas-
sung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-
lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Ur-
heberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser
Vorschrift ergeben.
Artikel 2
Änderung des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen
zu erteilen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-
gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte
nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als
eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom
Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungs-
gesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus-
gehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft
unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft
gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden
ist.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54
und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch
zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaß-
nahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die
betreffenden Werke oder die betreffenden Schutz-
gegenstände angewendet werden.“
3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85
Abs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2,
§ 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt.
4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die
Angabe „hunderttausend Euro“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 tätig, kann die Aufsichts-
behörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erfor-
derlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel-
len, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen
ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
bis 5.
Artikel 3
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Unterlassungsanspruch
nach dem Urheberrechtsgesetz
(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgeset-
zes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch ge-
nommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige
Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unter-
lassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht
gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden För-
derung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b
Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt
werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne
des Satzes 1 abgetreten werden.“
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht
des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Erman-
gelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wur-
den,
2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde
oder
3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
verstoßen wurde.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“
die Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt.
2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“
durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“
ersetzt.
Artikel 5
Neufassung
des Urheberrechtsgesetzes
und des Unterlassungsklagengesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheber-
rechtsgesetz in der vom 13. September 2003 an gelten-
den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der
vom 1. Dezember 2003 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der
§ 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3
und der Artikel 3 am 1. September 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September
2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries

Inhaltsübersicht
Teil 1 § 20
Urheberrecht § 20a
§ 20b
Abschnitt 1
§ 21
Allgemeines
§ 22
§ 1 Allgemeines
§ 23
Abschnitt 2
§ 24
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 25
§ 5 Amtliche Werke § 26
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke § 27
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheberschaft § 28
§ 29
Abschnitt 4 § 30
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines § 31
§ 11 Allgemeines § 32
§ 32a
Unterabschnitt 2
§ 32b
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 33
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 34
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 35
§ 14 Entstellung des Werkes
§ 36
Unterabschnitt 3 § 36a
Verwertungsrechte § 37
§ 15 Allgemeines § 38
§ 16 Vervielfältigungsrecht § 39
§ 17 Verbreitungsrecht § 40
§ 18 Ausstellungsrecht § 41
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 42
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 42a
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Senderecht
Europäische Satellitensendung
Kabelweitersendung
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
Bearbeitungen und Umgestaltungen
Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
Zugang zu Werkstücken
Folgerecht
Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Vererbung des Urheberrechts
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
Einräumung von Nutzungsrechten
Angemessene Vergütung
Weitere Beteiligung des Urhebers
Zwingende Anwendung
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Übertragung von Nutzungsrechten
Einräumung weiterer Nutzungsrechte
Gemeinsame Vergütungsregeln
Schlichtungsstelle
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
Beiträge zu Sammlungen
Änderungen des Werkes
Verträge über künftige Werke
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts-
gebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
schung
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild-
und Tonaufzeichnung
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Ablichtung
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
§ 54d Vergütungshöhe
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
§ 54f Meldepflicht
§ 54g Auskunftspflicht
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-
gen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und
öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
Besondere
Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlun-
gen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags-
recht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
vielfältigungsstücke
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
richtungen
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101 Ausnahmen
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 102 Verjährung
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-
nen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften
über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge

Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
98/EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/
9/EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
chung für Unterricht und Forschung
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
Anlage (zu § 54d Abs. 1)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ec725183625f311c….