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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1774

BGBl. 2003 I S. 1774 · 67.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
                                           Gesetz
                zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft*)
                                                           Vom 10. September 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
          Änderung des Urheberrechtsgesetzes
   (1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:

 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird
      durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn
      Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
      Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren
      Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der
      Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemesse-
      nen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und
      Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des
      ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
      Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nut-
      zungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“

 2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche

      Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich

      wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

      Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ins-

      besondere

      1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs-
         recht (§ 19),
      2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
         (§ 19a),
      3. das Senderecht (§ 20),

      4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-

         träger (§ 21),

      5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
         und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
         (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
      Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be-
      stimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht
      mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit
      den anderen Personen, denen das Werk in unkörper-
      licher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht
      wird, durch persönliche Beziehungen verbunden
      ist.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-
   nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
   Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).

3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die
   Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ einge-
   fügt.

4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funk-
   sendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglich-
   machung“ eingefügt.

5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
                            „§ 19a

         Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

       Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht-
    los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
    machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
    Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

6. § 22 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22

                   Recht der Wiedergabe
                von Funksendungen und von
              öffentlicher Zugänglichmachung

       Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen

    und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglich-

    machung ist das Recht, Funksendungen und auf

    öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wieder-

    gaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher

    oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
    wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-
    chend.“

6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie
    die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die

    sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur

    Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf
    Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen
    einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor-
    derlichen Vorschuss zu leisten.“

7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                            „§ 42a

                       Zwangslizenz
               zur Herstellung von Tonträgern
      (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-
    zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt
    worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen

    Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
    vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
BGBl. 2003, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
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verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ-
gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach

Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-
recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun-
gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich-
nete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver-
wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder
wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er
ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht ver-
pflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung
eines Filmes zu gestatten.
   (2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,
der weder seine Hauptniederlassung noch seinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in
dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-
gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn-
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
nach einer Bekanntmachung des Bundesministe-

riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entspre-

chendes Recht gewährt wird.

   (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr
nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz
gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
   (4) Hat der Urheber einem anderen das aus-
schließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton-
träger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und
zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestim-
mungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des aus-
schließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des
in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich-
tet ist.

   (5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem
Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen-
den Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs-
recht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das
Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik
auf Tonträger zu übertragen und diese zu verviel-
fältigen und zu verbreiten.
   (6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein-
räumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird,
sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4
der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemei-
nen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einst-
weilige Verfügungen können erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-
treffen.

   (7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut-
zungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes
eingeräumt worden ist.“

 8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a
    eingefügt:

                            „§ 44a

                       Vorübergehende
                 Vervielfältigungshandlungen
        Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungs-
     handlungen, die flüchtig oder begleitend sind und
     einen integralen und wesentlichen Teil eines techni-
     schen Verfahrens darstellen und deren alleiniger
     Zweck es ist,

     1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten
        durch einen Vermittler oder
     2. eine rechtmäßige Nutzung
     eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
     ermöglichen, und die keine eigenständige wirt-
     schaftliche Bedeutung haben.“

 9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

                            „§ 45a
                    Behinderte Menschen

        (1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken die-

     nende Vervielfältigung eines Werkes für und deren

     Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit die-
     sen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfüg-
     baren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund
     einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
     erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zu-
     gangs erforderlich ist.
       (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
     Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen;
     ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner
     Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur
     durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-
     macht werden.“

10. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
        Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu-
        gänglichmachung von Teilen eines Werkes, von
        Sprachwerken oder von Werken der Musik von
        geringem Umfang, von einzelnen Werken der bil-
        denden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken
        als Element einer Sammlung, die Werke einer
        größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die
        nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichts-
        gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Ein-
        richtungen der Aus- und Weiterbildung oder in
        Einrichtungen der Berufsbildung oder für den
        Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfälti-
        gungsstücken oder bei der öffentlichen Zugäng-
        lichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die
        Sammlung bestimmt ist.
           (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn
        diese Elemente einer Sammlung sind, die für den
        Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Aus-
        nahme der Musikschulen bestimmt ist.“

     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
        vielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen
        Zugänglichmachung“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
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     c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
        ter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die
        Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige
        Verwertung“ ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden
         über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften
         sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen
         Datenträgern, die im Wesentlichen den Tages-
         interessen Rechnung tragen, wenn die Reden
         bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder
         durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a

         oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
         öffentliche Wiedergabe solcher Reden,“.

12. § 50 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 50

            Berichterstattung über Tagesereignisse

        Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch
     Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zei-
     tungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften
     oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
     Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film,
     ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
     Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereig-
     nisse wahrnehmbar werden, in einem durch den
     Zweck gebotenen Umfang zulässig.“

13. § 52 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“
        durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch

        die Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugäng-

        lichmachungen“ ersetzt.

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

                             „§ 52a
                Öffentliche Zugänglichmachung
                 für Unterricht und Forschung
        (1) Zulässig ist,

     1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
        geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
        Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschau-

        lichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,
        nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
        Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufs-
        bildung ausschließlich für den bestimmt abge-
        grenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
     2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke gerin-
        gen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitun-
        gen oder Zeitschriften ausschließlich für einen
        bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für
        deren eigene wissenschaftliche Forschung

     öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
     jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht
     kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
       (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für
     den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten
     Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtig-
     ten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung

     eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
     Beginn der üblichen regulären Auswertung in Film-
     theatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets
     nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
        (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch
     die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder-
     lichen Vervielfältigungen.
       (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach
     Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
     Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-
     gesellschaft geltend gemacht werden.“

15. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
        eines Werkes durch eine natürliche Person zum
        privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
        sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-

        zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung
        eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vor-
        lage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
        Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch
        durch einen anderen herstellen lassen, sofern
        dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver-
        vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
        Träger mittels beliebiger photomechanischer
        Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
        Wirkung handelt.“
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

        „Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
        zusätzlich

        1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem

           ähnlichen Träger mittels beliebiger photo-

           mechanischer Verfahren oder anderer Verfah-

           ren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird
           oder

        2. eine ausschließlich analoge Nutzung statt-
           findet oder
        3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar
           wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

        Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4
        nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen
        des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “

     c) In Absatz 3 werden

        aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter
            „Werkes, von Werken von geringem Um-
            fang“ ersetzt und
        bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter
            „oder öffentlich zugänglich gemacht wor-
            den“ eingefügt.
     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3
        Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbank-
        werke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektroni-
        scher Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie
        Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke
        mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissen-
        schaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
        Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfol-
        gen.“
BGBl. 2003, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
16. § 56 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 56

               Vervielfältigung und öffentliche
              Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

        (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
     Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Ton-
     trägern, zum Empfang von Funksendungen oder zur
     elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder
     instand gesetzt werden, ist die Übertragung von
     Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffent-
     liche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
     Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche
     Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und
     öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zu-
     lässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte
     Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

       (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
     Datenträger sind unverzüglich zu löschen.“

17. § 58 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 58

                           Werke in
            Ausstellungen, öffentlichem Verkauf

          und öffentlich zugänglichen Einrichtungen

        (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung

     und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich

     ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder

     zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der

     bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den

     Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung

     der Veranstaltung erforderlich ist.
        (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Ver-
     breitung der in Absatz 1 genannten Werke in Ver-
     zeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Biblio-
     theken, Bildungseinrichtungen oder Museen in
     inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit

     einer Ausstellung oder zur Dokumentation von
     Beständen herausgegeben werden und mit denen
     kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“

18. § 60 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 60

                            Bildnisse
        (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die un-
     entgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vor-
     genommene Verbreitung eines Bildnisses durch den
     Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnach-

     folger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen

     Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen

     Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im

     Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.
     Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der
     bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch
     Lichtbild zulässig.

       (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind

     der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder

     oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner

     noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“

19. § 61 wird aufgehoben.

20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“
    durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.

21. § 63 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
        Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51,
        58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
        deutlich anzugeben.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
        den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle ein-
        schließlich des Namens des Urhebers stets anzu-
        geben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“

22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf
     Computerprogramme keine Anwendung.“

23. § 69c wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermiet-
        rechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

     b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-

        fügt:

        „4. die drahtgebundene oder drahtlose öffent-

            liche Wiedergabe eines Computerprogramms

            einschließlich der öffentlichen Zugänglich-

            machung in der Weise, dass es Mitgliedern

            der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten

            ihrer Wahl zugänglich ist.“

24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die
    Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des
    Teils 1“ ersetzt.

25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 73
                     Ausübender Künstler
        Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
     ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volks-
     kunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere
     Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
     künstlerisch mitwirkt.

                             § 74
            Anerkennung als ausübender Künstler

       (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in

     Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu

     werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit wel-

     chem Namen er genannt wird.

        (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-
     sam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nen-
     nung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnis-
     mäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als

     Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künst-

     lergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so

     ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung

     befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann
     das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels
     eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu
BGBl. 2003, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
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   wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das
   Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf
   persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen
   Interesse unberührt.

                          § 75

           Beeinträchtigungen der Darbietung

      Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Ent-
   stellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner
   Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein An-
   sehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
   gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler

   gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie
   bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemes-
   sene Rücksicht zu nehmen.

                          § 76

             Dauer der Persönlichkeitsrechte
      Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte er-
   löschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers,
   jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der
   ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstor-
   ben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwer-
   tungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist
   nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende

   Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist

   der Tod des letzten der beteiligten ausübenden
   Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausüben-
   den Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen
   (§ 60 Abs. 2) zu.

                          § 77

                         Aufnahme,

             Vervielfältigung und Verbreitung

      (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-

   liche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton-

   träger aufzunehmen.

      (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
   liche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine
   Darbietung aufgenommen worden ist, zu verviel-
   fältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend
   anzuwenden.

                          § 78
                 Öffentliche Wiedergabe

      (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
   liche Recht, seine Darbietung
   1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
   2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
      erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge-
      nommen worden ist, die erschienen oder erlaub-
      terweise öffentlich zugänglich gemacht worden
      sind,
   3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet,
      durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
      technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm-
      bar zu machen.

     (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemes-

   sene Vergütung zu zahlen, wenn

   1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubter-
      weise gesendet,

2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
   öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglich-
   machung beruhende Wiedergabe der Darbietung
   öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

  (3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann

der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
gesellschaft abgetreten werden.
   (4) § 20b gilt entsprechend.

                         § 79

                   Nutzungsrechte
  (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78

Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
   (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen
das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne
oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43
sind entsprechend anzuwenden.

                         § 80

             Gemeinsame Darbietung

           mehrerer ausübender Künstler

   (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler ge-
meinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre An-
teile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das
Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner
der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Ein-
willigung zur Verwertung wider Treu und Glauben

verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent-

sprechend anzuwenden.

   (2) Für die Geltendmachung der sich aus den

§§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt

§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

                         § 81

              Schutz des Veranstalters
  Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die
Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78
Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem
Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3
und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

                         § 82
            Dauer der Verwertungsrechte
   Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,
so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten
Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die
in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters
25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Ton-
trägers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers er-

löschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Ver-

anstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der
Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie-
BGBl. 2003, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779
     dergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1
     oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.

                             § 83
              Schranken der Verwertungsrechte

       Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77

     und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zuste-
     henden Rechte sind die Vorschriften des Ab-
     schnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“

26. § 84 wird aufgehoben.

27. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 85
                       Verwertungsrechte“.
     b) In Absatz 1 Satz 1 werden

        aa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort
            „und“ durch ein Komma ersetzt und

        bb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und
            öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträger-
        hersteller kann einem anderen das Recht ein-
        räumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der
        ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
        Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten
        entsprechend.“
     d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und
        wie folgt gefasst:
          „(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem
        Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger
        innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung
        nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffent-
        lichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt
        das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger
        innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
        erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
        nutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre
        nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist
        nach § 69 zu berechnen.“
     e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in
        ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts
        des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch
        die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.

28. In § 86 werden
     a) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder
        erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“
        eingefügt und
     b) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die
        Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

29. § 87 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiter-
        zusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich
        zu machen“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunter-
        nehmen kann einem anderen das Recht einräu-
        men, die Funksendung auf einzelne oder alle der
        ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
        Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten

        entsprechend. “

     c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in
        ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe
        „50“ ersetzt.
     d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er

        wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1
        mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des
        § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“
     e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

30. § 92 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der
        Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“
        durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die
        Darbietung auf eine der dem ausübenden Künst-
        ler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1
        Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nut-
        zen“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in
        Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem
        Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so
        behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmher-
        steller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung
        des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“
     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) § 90 gilt entsprechend.“

31. § 93 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 93

         Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
        (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
     Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber ver-
     wandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
     Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur
     Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können
     nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung
     und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Ent-
     stellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigun-
     gen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
     haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller
     angemessene Rücksicht zu nehmen.
       (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
     mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erfor-
     derlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-
     wand bedeutet.“

32. § 94 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden
        aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort
            „oder“ durch ein Komma ersetzt und
BGBl. 2003, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
        bb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter
            „oder öffentlichen Zugänglichmachung“ ein-
            gefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
         „(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller
        kann einem anderen das Recht einräumen, den
        Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne
        oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten
        zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33
        und 38 gelten entsprechend.“
     c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten
        Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
        § 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des
        Teils 1“ ersetzt.

33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten
    Teils wird wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 1
             Ergänzende Schutzbestimmungen“.

34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:

                            „§ 95a

               Schutz technischer Maßnahmen

        (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz
     eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder
     eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
     Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des
     Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit
     dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
     nach bekannt sein muss, dass die Umgehung
     erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder
     Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermög-
     lichen.
        (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses
     Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und
     Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu be-
     stimmt sind, geschützte Werke oder andere nach
     diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände
     betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber
     nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu-
     schränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,
     soweit durch sie die Nutzung eines geschützten
     Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
     geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechts-
     inhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutz-
     mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
     sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur
     Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des
     Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
     wird.
        (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die

     Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Wer-

     bung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und

     der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vor-

     richtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie

     die Erbringung von Dienstleistungen, die

     1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung
        oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
        wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer tech-
   nischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirt-
   schaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
   oder erbracht werden, um die Umgehung wirk-
   samer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
   oder zu erleichtern.
  (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unbe-
rührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher
Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

                        § 95b
                  Durchsetzung
           von Schrankenbestimmungen

  (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnah-
men nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist
er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend
genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie
rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutz-
gegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Ver-
fügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in
dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu kön-

nen:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
   Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchen-
   gebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unter-
   richt und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonsti-
   gen eigenen Gebrauch)
   a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen
      auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels
      beliebiger photomechanischer Verfahren oder
      anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung han-
      delt,

   b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
   c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
      Nr. 1 oder 3,

   d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbin-
      dung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
   e) Absatz 3,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtun-
gen nach Satz 1 sind unwirksam.

  (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt,

kann von dem Begünstigen einer der genannten

Bestimmungen darauf in Anspruch genommen wer-

den, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis

benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht

das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen
Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die
Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet,
dass das Mittel ausreicht.
BGBl. 2003, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke
 und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit
 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer
 Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitglie-
 dern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
 Wahl zugänglich sind.
    (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich
 der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen ange-
 wandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach

 § 95a.
                         § 95c

                Schutz der zur
  Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

    (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen
 für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt
 oder verändert werden, wenn irgendeine der betref-
 fenden Informationen an einem Vervielfältigungs-
 stück eines Werkes oder eines sonstigen Schutz-
 gegenstandes angebracht ist oder im Zusammen-
 hang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen
 Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und
 wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich
 unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist
 oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
 er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
 verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,
 erleichtert oder verschleiert.
    (2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im
 Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informa-
 tionen, die Werke oder andere Schutzgegenstände,

 den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber

 identifizieren, Informationen über die Modalitäten

 und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder

 Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,

 durch die derartige Informationen ausgedrückt wer-

 den.

    (3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei
 denen Informationen für die Rechtewahrnehmung
 unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen
 nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung
 eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder
 öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem
 Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach
 bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung
 von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
 veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

                         § 95d

              Kennzeichnungspflichten
  (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind
deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften
der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

   (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur
Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen
nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner
Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kenn-
zeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3
keine Anwendung.“

35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                               „§ 96

                       Verwertungsverbot“.

36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Glie-
    derung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird
    wie folgt gefasst:
                         „Unterabschnitt 2

                  Straf- und Bußgeldvorschriften“.

37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75
    Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe
    „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.

38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
                              „§ 108b

                   Unerlaubte Eingriffe in
           technische Schutzmaßnahmen und zur
       Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
        (1) Wer
     1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den
        Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschütz-
        ten Werk oder einem anderen nach diesem
        Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder
        deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
        technische Maßnahme ohne Zustimmung des
        Rechtsinhabers umgeht oder
     2. wissentlich unbefugt

        a) eine von Rechtsinhabern stammende Infor-

           mation für die Rechtewahrnehmung entfernt

           oder verändert, wenn irgendeine der betref-

           fenden Informationen an einem Vervielfälti-

           gungsstück eines Werkes oder eines sons-

           tigen Schutzgegenstandes angebracht ist

           oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
           Wiedergabe eines solchen Werkes oder
           Schutzgegenstandes erscheint, oder
        b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegen-
           stand, bei dem eine Information für die Rech-
           tewahrnehmung unbefugt entfernt oder geän-
           dert wurde, verbreitet, zur Verbreitung ein-
           führt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
           öffentlich zugänglich macht

        und dadurch wenigstens leichtfertig die Verlet-
        zung von Urheberrechten oder verwandten
        Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert
        oder verschleiert,
     wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
     privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
     persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich
     auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits-
     strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a
     Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
     Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, ein-
     führt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
       (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
     gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
     drei Jahren oder Geldstrafe.“
BGBl. 2003, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die
    Angabe „und des § 108b“ eingefügt.

40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“
    durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.
41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die
    Angabe „108b“ ersetzt.

42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
                             „§ 111a

                     Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. entgegen § 95a Abs. 3

        a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
           Bestandteil verkauft, vermietet oder über den
           Kreis der mit dem Täter persönlich verbunde-
           nen Personen hinaus verbreitet oder

        b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung,
           ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt,
           für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder
           eine Dienstleistung erbringt,

     2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges
        Mittel nicht zur Verfügung stellt oder

     3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere
        Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig
        kennzeichnet.
        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
     Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
     fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
     einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
     werden.“

43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.

44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

45. § 125 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch
        die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2,

        § 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77
        Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“
        ersetzt.
     c) In Absatz 4 werden

        aa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe
            „(§ 77 Abs. 1)“,

        bb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe
            „(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und
        cc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78
            Abs. 2“
        ersetzt.

     d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1
            und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75,
            § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
            die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.

47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.

48. § 132 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“
        das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die
        Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach
        Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“

     b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „28. März
        2002“ jeweils durch die Angabe „30. Juni 2002“
        ersetzt.

49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts
    des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Ab-
    schnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.

50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch
    die Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten
    Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe
    „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.

52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k ein-
    gefügt:

                           „§ 137j
               Übergangsregelung aus Anlass
          der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

       (1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember
     2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und
     anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
        (2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die
     Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab
     dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist
     auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden,
     deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht

     erloschen ist.

        (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Ton-
     trägers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
     Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.

        (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen
     ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz
     noch geschützten Tonträger eingeräumt oder über-
     tragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Ver-
     längerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Ein-
     räumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
     diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine ange-
     messene Vergütung zu zahlen.

                           § 137k
                   Übergangsregelung
               zur öffentlichen Zugänglich-
           machung für Unterricht und Forschung
      § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht
     mehr anzuwenden.“
BGBl. 2003, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
53. § 142 wird aufgehoben.

  (2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die
aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhalts-
übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Ur-
heberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fas-

sung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-

lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Ur-
heberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser
Vorschrift ergeben.

                         Artikel 2
                   Änderung des
        Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
  Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen
      zu erteilen“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-
      gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte
      nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als
      eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom
      Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungs-

      gesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus-
      gehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft
      unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft
      gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden
      ist.“

2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54
   und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch

   zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaß-
   nahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die
   betreffenden Werke oder die betreffenden Schutz-
   gegenstände angewendet werden.“

3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85
   Abs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2,
   § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt.

4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die
   Angabe „hunderttausend Euro“ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine
      Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 tätig, kann die Aufsichts-
      behörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
      untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erfor-
      derlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel-
      len, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen
      ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß
      erfüllt.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
      bis 5.

                         Artikel 3

                     Änderung des

             Unterlassungsklagengesetzes

  Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                             „§ 2a
                  Unterlassungsanspruch
               nach dem Urheberrechtsgesetz
     (1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgeset-
   zes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch ge-
   nommen werden.

      (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige
   Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer
   vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
   gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
   keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
   sind.

     (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                             „§ 3a

         Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

      Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unter-
   lassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht
   gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden För-
   derung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b
   Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt
   werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne
   des Satzes 1 abgetreten werden.“

3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
   Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht
   des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Erman-
   gelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
   1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-
      gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wur-
      den,
   2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde
      oder
   3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes

      verstoßen wurde.“

                         Artikel 4

          Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“
   die Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt.

2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“
   durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“
   ersetzt.

                        Artikel 5
                    Neufassung
             des Urheberrechtsgesetzes
        und des Unterlassungsklagengesetzes
  Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheber-
rechtsgesetz in der vom 13. September 2003 an gelten-

den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der
vom 1. Dezember 2003 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der
§ 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3
und der Artikel 3 am 1. September 2004 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 10. September

2003
                                        Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des Bundesrates
                                             Klaus Wowereit
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries
BGBl. 2003, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
                                                       Inhaltsübersicht

                             Teil 1                             § 20
                      Urheberrecht                              § 20a
                                                                § 20b
                          Abschnitt 1
                                                                § 21
                         Allgemeines
                                                                § 22
§   1   Allgemeines
                                                                § 23
                          Abschnitt 2
                                                                § 24
                            Das Werk
§   2   Geschützte Werke
§   3   Bearbeitungen
§   4   Sammelwerke und Datenbankwerke                          § 25
§   5   Amtliche Werke                                          § 26
§   6   Veröffentlichte und erschienene Werke                   § 27

                          Abschnitt 3
                         Der Urheber
§   7   Urheber
§   8   Miturheber

§   9   Urheber verbundener Werke

§ 10    Vermutung der Urheberschaft                             § 28
                                                                § 29
                          Abschnitt 4                           § 30
                  Inhalt des Urheberrechts

                        Unterabschnitt 1
                          Allgemeines                           § 31
§ 11    Allgemeines                                             § 32
                                                                § 32a
                        Unterabschnitt 2
                                                                § 32b
                  Urheberpersönlichkeitsrecht
                                                                § 33
§ 12    Veröffentlichungsrecht
                                                                § 34
§ 13    Anerkennung der Urheberschaft
                                                                § 35
§ 14    Entstellung des Werkes
                                                                § 36
                        Unterabschnitt 3                        § 36a
                      Verwertungsrechte                         § 37
§ 15    Allgemeines                                             § 38
§ 16    Vervielfältigungsrecht                                  § 39
§ 17    Verbreitungsrecht                                       § 40
§ 18    Ausstellungsrecht                                       § 41
§ 19    Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht            § 42
§ 19a   Recht der öffentlichen Zugänglichmachung                § 42a

                                                Anlage
                                   (zu Artikel 1 Abs. 2)

Senderecht
Europäische Satellitensendung
Kabelweitersendung

Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
Bearbeitungen und Umgestaltungen

Freie Benutzung

              Unterabschnitt 4
       Sonstige Rechte des Urhebers
Zugang zu Werkstücken
Folgerecht
Vergütung für Vermietung und Verleihen

                  Abschnitt 5
      Rechtsverkehr im Urheberrecht

              Unterabschnitt 1

    Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

Vererbung des Urheberrechts
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Rechtsnachfolger des Urhebers

              Unterabschnitt 2
              Nutzungsrechte
Einräumung von Nutzungsrechten
Angemessene Vergütung
Weitere Beteiligung des Urhebers

Zwingende Anwendung

Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Übertragung von Nutzungsrechten

Einräumung weiterer Nutzungsrechte

Gemeinsame Vergütungsregeln
Schlichtungsstelle
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
Beiträge zu Sammlungen
Änderungen des Werkes
Verträge über künftige Werke
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
BGBl. 2003, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
§ 43    Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44    Veräußerung des Originals des Werkes

                           Abschnitt 6

                 Schranken des Urheberrechts

§ 44a   Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

§ 45    Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

§ 45a   Behinderte Menschen

§ 46    Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts-
        gebrauch

§ 47    Schulfunksendungen

§ 48    Öffentliche Reden
§ 49    Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50    Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51    Zitate

§ 52    Öffentliche Wiedergabe

§ 52a   Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
        schung
§ 53    Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
        Gebrauch
§ 54    Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild-
        und Tonaufzeichnung
§ 54a   Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
        Ablichtung
§ 54b   Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
§ 54c   Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
§ 54d   Vergütungshöhe
§ 54e   Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
        Vergütungen
§ 54f   Meldepflicht
§ 54g   Auskunftspflicht
§ 54h   Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-
        gen

§ 55    Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

§ 55a   Benutzung eines Datenbankwerkes

§ 56    Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
        schäftsbetrieben
§ 57    Unwesentliches Beiwerk
§ 58    Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und
        öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59    Werke an öffentlichen Plätzen

§ 60    Bildnisse

§ 61    (weggefallen)

§ 62    Änderungsverbot

§ 63    Quellenangabe

§ 63a   Gesetzliche Vergütungsansprüche

                           Abschnitt 7
                    Dauer des Urheberrechts
§ 64    Allgemeines
§ 65    Miturheber, Filmwerke
§ 66    Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67    Lieferungswerke
§ 68    (weggefallen)
§ 69    Berechnung der Fristen

                           Abschnitt 8
                     Besondere
         Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69a   Gegenstand des Schutzes

§ 69b   Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§ 69c   Zustimmungsbedürftige Handlungen

§ 69d   Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlun-
        gen

§ 69e   Dekompilierung

§ 69f   Rechtsverletzungen

§ 69g   Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags-
        recht

                             Teil 2
              Verwandte Schutzrechte

                           Abschnitt 1

               Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70    Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71    Nachgelassene Werke

                           Abschnitt 2
                      Schutz der Lichtbilder
§ 72    Lichtbilder

                           Abschnitt 3
             Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73    Ausübender Künstler
§ 74    Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75    Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76    Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77    Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78    Öffentliche Wiedergabe

§ 79    Nutzungsrechte

§ 80    Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

§ 81    Schutz des Veranstalters

§ 82    Dauer der Verwertungsrechte
§ 83    Schranken der Verwertungsrechte
§ 84    (weggefallen)

                           Abschnitt 4

          Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 85    Verwertungsrechte

§ 86    Anspruch auf Beteiligung

                           Abschnitt 5

              Schutz des Sendeunternehmens
§ 87    Sendeunternehmen

                           Abschnitt 6
             Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a   Begriffsbestimmungen
§ 87b   Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c   Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d   Dauer der Rechte
§ 87e   Verträge über die Benutzung einer Datenbank
BGBl. 2003, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
                              Teil 3

         Besondere Bestimmungen für Filme

                            Abschnitt 1

                            Filmwerke

§ 88      Recht zur Verfilmung

§ 89      Rechte am Filmwerk
§ 90      Einschränkung der Rechte
§ 91      (weggefallen)
§ 92      Ausübende Künstler
§ 93      Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94      Schutz des Filmherstellers

                            Abschnitt 2
                            Laufbilder

§ 95      Laufbilder

                              Teil 4
       Gemeinsame Bestimmungen für
  Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

                            Abschnitt 1

              Ergänzende Schutzbestimmungen

§ 95a     Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b     Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c     Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
          Informationen

§ 95d     Kennzeichnungspflichten

§ 96      Verwertungsverbot

                            Abschnitt 2
                       Rechtsverletzungen

                          Unterabschnitt 1

          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 97      Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98      Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
          vielfältigungsstücke

§ 99      Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
          richtungen

§ 100     Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101     Ausnahmen
§ 101a    Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 102     Verjährung

§ 103     Bekanntmachung des Urteils
§ 104     Rechtsweg
§ 105     Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

                          Unterabschnitt 2
                 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106     Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
          Werke
§ 107     Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108     Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a    Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108b   Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
         und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-

         nen

§ 109    Strafantrag

§ 110    Einziehung

§ 111    Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a   Bußgeldvorschriften

                         Unterabschnitt 3
                        Vorschriften
               über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b   Maßnahmen der Zollbehörden

                           Abschnitt 3
                       Zwangsvollstreckung

                         Unterabschnitt 1

                           Allgemeines
§ 112    Allgemeines

                         Unterabschnitt 2
                 Zwangsvollstreckung wegen
             Geldforderungen gegen den Urheber

§ 113    Urheberrecht

§ 114    Originale von Werken

                         Unterabschnitt 3
         Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

§ 115    Urheberrecht

§ 116    Originale von Werken
§ 117    Testamentsvollstrecker

                         Unterabschnitt 4
         Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
           gegen den Verfasser wissenschaftlicher
            Ausgaben und gegen den Lichtbildner

§ 118    Entsprechende Anwendung

                         Unterabschnitt 5

                 Zwangsvollstreckung wegen
         Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen

§ 119    Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

                             Teil 5
         Anwendungsbereich, Übergangs-
           und Schlussbestimmungen

                           Abschnitt 1
             Anwendungsbereich des Gesetzes

                         Unterabschnitt 1
                           Urheberrecht
§ 120    Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
         anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121    Ausländische Staatsangehörige
§ 122    Staatenlose
§ 123    Ausländische Flüchtlinge
BGBl. 2003, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
                          Unterabschnitt 2
                     Verwandte Schutzrechte
§ 124    Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 125    Schutz des ausübenden Künstlers

§ 126    Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 127    Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a   Schutz des Datenbankherstellers
§ 128    Schutz des Filmherstellers

                            Abschnitt 2

                    Übergangsbestimmungen

§ 129    Werke

§ 130    Übersetzungen
§ 131    Vertonte Sprachwerke

§ 132    Verträge

§ 133    (weggefallen)

§ 134    Urheber

§ 135    Inhaber verwandter Schutzrechte

§ 135a   Berechnung der Schutzfrist

§ 136    Vervielfältigung und Verbreitung

§ 137    Übertragung von Rechten

§ 137a   Lichtbildwerke

§ 137b   Bestimmte Ausgaben
§ 137c   Ausübende Künstler

§ 137d    Computerprogramme
 § 137e   Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
          100/EWG

§ 137f    Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
          98/EWG

§ 137g    Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/
          9/EG
§ 137h    Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
          83/EWG
§ 137i    Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung
          des Schuldrechts

§ 137j    Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der

          Richtlinie 2001/29/EG

§ 137k    Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
          chung für Unterricht und Forschung

                              Abschnitt 3

                     Schlussbestimmungen

§ 138     Register anonymer und pseudonymer Werke

§ 139     Änderung der Strafprozessordnung

§ 140     Änderung des Gesetzes über das am 6. September

          1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

§ 141     Aufgehobene Vorschriften

§ 142     (weggefallen)

 § 143    Inkrafttreten

Anlage    (zu § 54d Abs. 1)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ec725183625f311c….