§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 306
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Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 15
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 35
- BGH, 19.05.2005 – I ZR 285/02Zitiert von 9
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 180/00Zitiert von 2
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 16/00
- LG Bochum, 24.11.2011 – 8 O 277/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- LG Köln, 12.01.2026 – 14 O 133/23
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31#abs-1 (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31#abs-2 (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31#abs-3 (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/31#abs-5 (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.