§ 20b Weitersendung
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.12.2009 – 28 O (Kart) 479/08
- OLG München, 18.12.2025 – 29 U 6583/21
- BFH, 23.02.2023 – IV R 37/18Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von KabelweitersenderechtenZitiert von 2
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WGZitiert von 2
- OLG Köln, 21.10.2022 – 6 U 61/22Zitiert von 1
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.04.2026 – C-355/26
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Köln, 15.04.2025 – 14 O 82/25Zitiert von 2
58 Entscheidungen zu § 20b UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20b UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1 (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1a (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1b (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-2 (2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.