§ 20b Weitersendung
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1 (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1a (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-1b (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20b#abs-2 (2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 20b UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.12.2009 – 28 O (Kart) 479/08
- OLG München, 18.12.2025 – 29 U 6583/21
- BFH, 23.02.2023 – IV R 37/18Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von KabelweitersenderechtenZitiert von 2
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WGZitiert von 2
- OLG Köln, 21.10.2022 – 6 U 61/22Zitiert von 3
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23 · Seniorenwohnheim III
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 34/23 · Seniorenwohnheim II
- EuGH, 30.04.2026 – C-355/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20b UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 20b geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.