Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 54 Vergütungspflicht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund113 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54#abs-1 (1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

§ 53a § 54a