§ 54 Vergütungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54#abs-1 (1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/54#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 54 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2008 – 28 O 340/06Zitiert von 2
- BayObLG, 12.08.2024 – 101 VA 64/24
- BGH, 17.07.2025 – I ZB 82/24Anspruch von Urhebern auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für eine Cloudnutzung - Cloudnutzung
- OLG München, 16.09.2021 – 6 Sch 77/19 WG (38 Sch 77/19)
- BVerfG, 11.10.1988 – 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85Subsidiarität von gesetzesunmittelbaren Verfassungsbeschwerden; Bemessung der Vergütungssätze für Ton- und Bildträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sindZitiert von 42
- OLG Köln, 13.08.1993 – 6 U 2O3/92
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- EuGH, 15.01.2026 – C-822/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 54 geändert, Abs. 5 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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