§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/77#abs-1 (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/77#abs-2 (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 77 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 18
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 – 5 K 1072/08 UZitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7343/14
- OLG Hamburg, 06.07.2023 – 5 U 175/10
- LG Bielefeld, 03.07.2018 – 20 S 62/17Zitiert von 1
- LG Köln, 12.12.2007 – 28 O 612/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 74/22 · Metall auf Metall VI
- BGH, 14.09.2023 – I ZR 74/22Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall VZitiert von 5
- LG Hamburg, 05.05.2023 – 310 O 380/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 77 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.