Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/77#abs-1 (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/77#abs-2 (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

§ 76 § 78