§ 87 Sendeunternehmen
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-1 (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-2 (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-3 (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-4 (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-5 (5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87#abs-6 (6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 87 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.1998 – I ZR 31/96Zitiert von 2
- OLG München, 02.02.2024 – 38 Sch 68/20 WG
- OLG Köln, 21.10.2022 – 6 U 61/22Zitiert von 3
- OLG Köln, 20.04.2018 – 6 U 116/17Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 69/14Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - ExklusivinterviewZitiert von 19
- BGH, 11.04.2013 – I ZR 151/11Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von FernsehsendungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23 · Seniorenwohnheim III
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG München II, 28.05.2025 – 37 O 2223/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 902)
BGBl. 1998 I S. 902
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 87 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.