§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Stand: 10.06.2019
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 33 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 24/11Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber: Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz - Take FiveZitiert von 1
- LG Köln, 16.11.2005 – 28 O 295/05
- LG Köln, 16.11.2005 – 28 O 349/05Zitiert von 2
- LG Köln, 16.11.2005 – 28 O 350/05
- BGH, 26.03.2009 – I ZR 153/06Zitiert von 10
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 04.12.2013 – 28 O 347/13Zitiert von 1
- KG, 28.03.2012 – 24 U 81/11
- OLG Brandenburg, 30.03.2010 – 6 U 76/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.