§ 78b Ruhen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 178
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Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 2 StR 252/16Strafverfolgungsverjährung: Ablaufhemmung durch ein auf Verfahrenseinstellung wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil; Berechnung der Verjährungsfrist bei Fortführung des Verfahrens durch die StaatsanwaltschaftZitiert von 8
- BGH, 12.06.2017 – GSSt 2/17Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung bei Missbrauch von Kindern
- BGH, 17.11.2016 – 3 StR 342/15Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 07.09.2020 – 1 Ws 263/20
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BGH, 06.02.2002 – 5 StR 476/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.03.2026 – 2 StR 438/25
- BGH, 24.03.2026 – 5 StR 575/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-1 (1) Die Verjährung ruht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-2 (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-3 (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-4 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-5 (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b#abs-6 (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.