§ 78b Ruhen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verjährung ruht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460)
BGBl. 2016 I S. 2460
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 78b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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24.09.2013 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I 3671)
BGBl. 2013 I S. 3671
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1805)
BGBl. 2013 I S. 1805
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2009 I S. 2280
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 78b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.