Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3671
BGBl. 2013 I S. 3671 · 3.279 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebenundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien
(47. Strafrechtsänderungsgesetz – 47. StrÄndG)
Vom 24. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 226 folgende Angabe eingefügt:
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien“.
2. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindes-
tens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt“
durch ein Komma und die Angabe „225 und 226a“
ersetzt.
3. Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt:
„§ 226a
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen
Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu er-
kennen.“
4. In § 227 Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 223 bis 226)“
durch die Angabe „(§§ 223 bis 226a)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „226“
durch die Angabe „226a“ ersetzt.
2. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „226,“ die
Angabe „226a,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „225, 226“ durch
die Angabe „225 bis 226a“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September
2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3671. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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