Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2280
BGBl. 2009 I S. 2280 · 31.310 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
(2. Opferrechtsreformgesetz)
im Strafverfahren
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer
Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter
zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen,
wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme
vorliegt.“
2. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur
Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Fol-
gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aus-
sage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung
werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung
sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber
zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden kann.“
3. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll aufgezeichnet werden, wenn
1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die
Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutz-
würdigen Interessen geboten ist oder
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-
verhandlung nicht vernommen werden kann und
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit
erforderlich ist.“
5. In § 60 Nummer 1 wird das Wort „sechzehnte“
durch die Angabe „18.“ ersetzt.
6. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der
Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsna-
men, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein
Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigen-
schaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den
Dienstort angeben.
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden,
statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder
Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift
anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des
Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer an-
deren Person gefährdet werden oder dass auf Zeu-
gen oder eine andere Person in unlauterer Weise
eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung
soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen
Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Be-
sorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität
oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen
Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer
anderen Person gefährdet wird, so kann ihm ge-
stattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur
über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch
in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben,
in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er
bekundet, bekannt geworden sind.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen,
ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse
hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge
bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift
unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Fest-
stellung des Wohnortes oder der Identität des
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsan-
waltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu
nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung ent-
fällt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Ab-
schluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeu-
gen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist
bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten
sicherzustellen, dass diese Daten anderen Perso-
nen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine
Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausge-
schlossen erscheint.“
7. Dem § 68a Absatz 2 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit
des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen,
insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem
Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu
stellen, soweit dies erforderlich ist.“
8. § 68b wird wie folgt gefasst:
„§ 68b
(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen
Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des
Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die
Anwesenheit gestattet. Er kann von der Verneh-
mung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine
Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht
nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird

in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimm-
ter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder
an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
beteiligt ist,
2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch be-
einflusst wird, dass der Beistand nicht nur den
Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint,
oder
3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten
Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im
Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder
in einer den Untersuchungszweck gefährdenden
Weise weitergibt.
(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung
keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen
schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise
Rechnung getragen werden kann, ist für deren
Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung
nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe
sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Un-
tersuchungszweck nicht gefährdet.“
9. § 81c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Richters“
durch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses
nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwalt-
schaft“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Richter“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter
„ , von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abge-
sehen,“ gestrichen und nach dem Wort „zu“ die
Wörter „ ; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ ein-
gefügt.
10. § 111l Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“
die Wörter „durch das nach § 162 zuständige
Gericht“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und
473a gelten entsprechend.“
11. Dem § 112a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer
Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind
auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand
anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Ver-
fahren sind oder waren.“
12. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Andere Personen können nur mit Geneh-
migung des Gerichts gewählt werden. Gehört
die gewählte Person im Fall der notwendigen
Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Ver-
teidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem
nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahl-
verteidiger zugelassen werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Neben-
kläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines
Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich
durch einen solchen vertreten lassen, können sie
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch
die übrigen dort genannten Personen wählen.“
13. § 142 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll
dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden,
innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Vertei-
diger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende
bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund
entgegensteht.“
14. § 147 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
„durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-
setzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend.“
15. Nach § 154e wird folgender § 154f eingefügt:
„§ 154f
Steht der Eröffnung oder Durchführung des
Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit
des Beschuldigten oder ein anderes in seiner
Person liegendes Hindernis entgegen und ist die
öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstel-
len, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie mög-
lich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig
gesichert hat.“
16. An § 158 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union begangene Straftat an, so übermittelt
die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des
Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbe-
hörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat
das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Ver-
folgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen
wird. Von der Übermittlung kann abgesehen wer-
den, wenn
1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen
Umstände der zuständigen ausländischen Be-
hörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der
verletzten Person die Anzeige im Ausland mög-
lich gewesen wäre.“
17. § 161a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem
nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen Entscheidungen der Staatsan-
waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-
liche Entscheidung durch das nach § 162 zu-
ständige Gericht beantragt werden. Gleiches

gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidun-
gen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297
bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfecht-
bar.“
18. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch
Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3,
§ 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68
bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Ge-
stattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die
Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die
Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforder-
lichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende
Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Po-
lizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a
Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Beleh-
rung des Sachverständigen durch Beamte des Po-
lizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2
entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3
Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersu-
chungen durch Beamte des Polizeidienstes sinnge-
mäß.“
19. § 163a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung
entscheidet auf Antrag des Beschuldigten
das nach § 162 zuständige Gericht.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Ent-
scheidung des Gerichts ist unanfechtbar.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
20. § 200 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn-
oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch
der Angabe der vollständigen Anschrift nicht be-
darf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des
Zeugen.“
21. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und
dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat,
zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entspre-
chend.“
22. § 214 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-
dungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veran-
lasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g
Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Be-
nachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass
die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen ver-
sandt werden.“
23. In § 222 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
24. § 243 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
25. § 395 wird wie folgt gefasst:
„§ 395
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem
Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der
Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine
rechtswidrige Tat nach
1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die
versucht wurde,
3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafge-
setzbuches,
4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b
und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchs-
mustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzge-
setzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den
§§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51
und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den
§§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes,
§ 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten
oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige
Tat getötet wurden oder
2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, ins-
besondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Ab-
satz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des
Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erho-
benen öffentlichen Klage mit der Nebenklage an-
schließen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat,
zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten er-
scheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfah-
rens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch
zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt,
so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1
oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.“
26. § 397 wird wie folgt gefasst:
„§ 397
(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge
vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptver-
handlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und
§ 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Be-
fugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31)
oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240
Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anord-
nungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von
Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244

Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von
Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Neben-
kläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und
zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidun-
gen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu
geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt
ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be-
rechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung
zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht
angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.“
27. § 397a wird wie folgt gefasst:
„§ 397a
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177,
179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches ver-
letzt ist,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt
oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige
Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Num-
mer 1 ist,
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234
bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255
und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist,
das bei ihm zu schweren körperlichen oder see-
lischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich
führen wird, oder
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174
bis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 238 Absatz 2
und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249,
250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches
verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder seine In-
teressen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestel-
lung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenklä-
ger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf
Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vor-
schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht
zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und
§ 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind
nicht anzuwenden.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können
schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt
werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts,
für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung
unanfechtbar.“
28. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2
genannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fäl-
len des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur
Nebenklage zugelassen wurde,“ ersetzt.
29. § 406e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder durch sie
das Verfahren erheblich verzögert würde“
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie kann auch versagt werden, wenn durch
sie das Verfahren erheblich verzögert würde,
es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in
den in § 395 genannten Fällen den Ab-
schluss der Ermittlungen in den Akten ver-
merkt hat.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe
des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die
Wörter „durch das nach § 162 zuständige
Gericht“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Ent-
scheidung des Gerichts ist unanfechtbar, so-
lange die Ermittlungen noch nicht abge-
schlossen sind.“
30. § 406f wird wie folgt gefasst:
„§ 406f
(1) Verletzte können sich des Beistands eines
Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen sol-
chen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des
Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist
die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf
deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen
Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestat-
ten, es sei denn, dass dies den Untersuchungs-
zweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft
die die Vernehmung leitende Person; die Entschei-
dung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ableh-
nung sind aktenkundig zu machen.“
31. § 406g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Neben-
klage Befugte können sich auch vor Erhebung der
öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines An-
schlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedie-
nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen
werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person ne-
benklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesen-
heitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person
und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist
unanfechtbar. Nebenklagebefugte sind vom Termin
der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn
sie dies beantragt haben.
(2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten
ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be-
rechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist
vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrich-
tigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder
er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2

gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Ein-
nahme richterlichen Augenscheins entsprechend,
es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Be-
nachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersu-
chungszweck gefährden könnte.
(3) § 397a gilt entsprechend für
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach
§ 162 zuständige Gericht.“
32. § 406h wird wie folgt gefasst:
„§ 406h
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig
schriftlich und soweit möglich in einer für sie ver-
ständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d
bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere
auch darauf hinzuweisen, dass sie
1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395
und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3
des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öf-
fentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen
und dabei nach § 397a beantragen können, dass
ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für
dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewil-
ligt wird,
2. nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Ge-
setzes und des § 81 des Jugendgerichtsgeset-
zes einen aus der Straftat erwachsenen vermö-
gensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren gel-
tend machen können,
3. nach Maßgabe des Opferentschädigungsgeset-
zes einen Versorgungsanspruch geltend machen
können,
4. nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den
Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldig-
ten beantragen können sowie
5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrich-
tungen erhalten können, etwa in Form einer
Beratung oder einer psychosozialen Prozessbe-
gleitung.
Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten
Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann
der betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber
Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift an-
gegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die
Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Er-
ben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechen-
den Befugnisse zustehen.“
33. Nach § 473 wird folgender § 473a eingefügt:
„§ 473a
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in
einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmä-
ßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Voll-
zuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem
die Kosten und die notwendigen Auslagen der Be-
teiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maß-
nahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird,
der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller auf-
zuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3
Satz 1 gelten entsprechend.“
34. § 478 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
„durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-
setzt.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Entschei-
dung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.“
35. In § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2 und § 255a Ab-
satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „sechzehn“
durch die Angabe „18“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 73 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verfü-
gungen des Richters beim Amtsgericht“ das Komma
durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „so-
wie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in
den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßord-
nung“ gestrichen.
2. In § 135 Absatz 2 werden nach den Wörtern „und
§ 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten
Fällen“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt
und die Wörter „sowie über Anträge gegen Entschei-
dungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a
Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen“
gestrichen.
3. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3
der Strafprozeßordnung)“ gestrichen.
4. In § 172 Nummer 4 wird das Wort „sechzehn“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
In § 22 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach
§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes.“
Artikel 4
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli

2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder
Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vor-
schriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Ge-
setzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.“
Artikel 5
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten“ wer-
den die Wörter „oder dem Zeugen“ eingefügt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsan-
walt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsver-
einbarung nur geltend machen, wenn das Gericht
des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt,
dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte
Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht
erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich an-
hängig geworden, entscheidet das Gericht, das den
Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3
bis 5 gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung
des Strafgesetzbuchs
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Ge-
setz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1658) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176
bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179
und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn min-
destens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 ver-
letzt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
In § 80 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8
Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 395
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 395 Absatz 2 Num-
mer 1, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 66ea276f723aa15d….